Die Geldwäsche und die Verdachtsanzeige

14.07.2015, Autor: Herr Frank M. Peter / Lesedauer ca. 2 Min. (361 mal gelesen)
Die Geldwäsche und die Verdachtsanzeige in der allgemeinen Strafverteidigung

Die Geldwäsche spielt in der Praxis der Strafverteidigung eine immer größere Rolle. Geldwäscher bedienen sich in Deutschland immer stärker auch der Mithilfe von Privatleuten. Die Verdachtsanzeigen häufen sich. Es geht schon lange nicht mehr ausschließlich um große internationale Affären.

Geldwäsche im eigentlichen Sinn bedeutet das Einschleusen von Vermögenswerten aus organisierter Kriminalität oder verwandten Kriminalitätsformen in den normalen Wirtschaftsverkehr. Das Geld ist danach „sauber“ und kann ganz normal verwendet werden.

Den Ursprung des Ausdrucks geht jedoch nicht auf das sprichwörtliche Waschen zurück sondern auf eine „Idee“ von Al Capone. Dieser erwarb, um die Herkunft seiner enormen Einnahmen aus seinen illegalen Geschäften zu verschleiern, mit dem („verschmutzten“) Geld etliche Waschautomaten.

Dies scheint auch funktioniert zu haben, verurteilt wurde Al-Capone letztendlich „nur“ wegen Steuerhinterziehung.

Geldwäsche ist in Deutschland nach § 261 StGB strafbar. Auch der Versuch und die Beihilfe sind strafbar. Der Strafrahmen beträgt 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Weiterhin können Geld oder Gegenstände, die für Geldwäsche genutzt werden, eingezogen werden.

Wer einen Gegenstand (in den meisten Fällen Geld), welcher aus einer bestimmten rechtswidrigen Tat herrührt (sehr wichtiger Punkt), verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet (durch Transaktionen und Abhebungen sowie Einzahlungen auf Konten), kann sich der Geldwäsche strafbar machen.

Unabhängig von der Höhe und der Art der Transaktion (bar oder unbar) ist jede Versicherungsgesellschaft und jedes Kreditinstitut nach § 11 Abs. 1 GwG (Geldwäschegesetz) verpflichtet, eine Verdachtsanzeige gegen ihren eigenen Kunden zu erstatten.

Unter einer Verdachtsanzeige im Sinne des Geldwäschegesetzes versteht man eine Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und bei der Zentralstelle für Verdachtsanzeigen beim Bundeskriminalamt (BKA), wenn bei einer Transaktion eine Tatsache darauf schließen lässt, dass es sich hierbei um Geldwäsche oder eine Terrorismusfinanzierung oder auch nur einen Versuch dessen handelt.

Die fortlaufende Überwachung von Konten und Transaktionen auf Geldwäscheverdacht ist Banken und anderen Finanzdienstleistern gesetzlich vorgeschrieben.

Die Erfahrung zeigt, dass die Banken oft sehr schnell eine Verdachtsanzeige erstatten und auch umgehend die jeweiligen Konten kündigen.

Der Betroffene steht dann schnell ohne ein Konto da (schlimmstenfalls ist es das Geschäftskonto) und wird zudem einer Straftat beschuldigt.

Die Zahl entsprechender Verdachtsanzeigen hat sich zwischen 2008 und 2012 auf insgesamt mehr als 14.000 verdoppelt, wobei der mit Abstand größte Anteil auf Banken entfiel.