Firmenfeier: Was man lieber lassen sollte

12.12.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Firmenfeier,Weihnachtsfeier,Betriebsfeier Was sollten Arbeitnehmer auf der Firmenfeier beachten? © freepik - Anwalt-Suchservice

Auch auf einer Betriebsfeier gibt es trotz lockerer Atmosphäre Regeln. So manches Arbeitsverhältnis ging schon unrühmlich zu Ende, weil sich ein Arbeitnehmer auf der Firmenfeier zu sehr daneben benommen hat.

In fast jedem Unternehmen werden zu bestimmten Anlässen Betriebsfeiern veranstaltet. Mal ist dies ein betriebliches Sommerfest, mal ein Firmenjubiläum, und zum Jahresende ist natürlich die Weihnachtsfeier Pflicht. Oft hat jedoch das fröhliche Zusammensein auch negative Folgen: Mancher Arbeitnehmer trinkt zu viel und sagt seinem Chef die Meinung, ein anderer legt womöglich seine sexuelle Zurückhaltung gegenüber der attraktiven Kollegin ab, ein dritter findet am nächsten Tag online peinliche Fotos von sich. Und nicht selten gibt es auch Kollegen, die eigentlich gar nicht mitfeiern möchten.

Muss ein Arbeitnehmer an einer Betriebsfeier teilnehmen?


Ob Weihnachtsfeier oder Sommerfest - es gibt in Deutschland keine gesetzlichen Vorschriften über Betriebsfeiern. Das heißt auch, dass der Chef Arbeitnehmer nicht dazu zwingen kann, daran teilzunehmen. Wenn ein Kollege also keine Lust hat, darf er durchaus zu Hause bleiben. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Feier während der regulären Arbeitszeit stattfindet. In diesem Fall muss der Feierunwillige, anstatt zu feiern, seine normale Arbeitsleistung erbringen.
Oft lohnt es sich jedoch, über den eigenen Schatten zu springen und trotzdem hinzugehen. Unter Umständen tut dies dem Verhältnis zu Chef und Kollegen ganz gut. Findet die Feier außerhalb der regulären Arbeitszeit statt, wird sie nicht als Arbeitszeit entlohnt.

Darf der Chef einzelne Mitarbeiter ausschließen?


Es ist unzulässig, einzelne Arbeitnehmer oder kleinere Gruppen von der Feier auszuschließen, wenn alle anderen kommen dürfen. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln dürfen auch freigestellte Arbeitnehmer teilnehmen (Urteil vom 22.6.2017, Az. 8 Ca 5233/16).

In welchen Fällen tritt die Unfallversicherung ein?


Natürlich kann es vorkommen, dass sich ein Mitarbeiter auf einer Betriebsfeier verletzt. Rutscht man zum Beispiel auf der Tanzfläche aus und bricht sich den Arm, ist dies in der Regel gesetzlich unfallversichert.

Dafür gibt es jedoch ein paar Voraussetzungen:

- Es muss es sich um eine offizielle, von der Betriebsleitung organisierte Feier handeln (also nicht um eine private Aktion der Mitarbeiter einer Abteilung),
- der Unternehmer selbst oder ein Vertreter der Geschäftsführung ist anwesend (nicht mehr zwingend),
- die Feier hat den Zweck, das Betriebsklima zu stärken,
- alle Mitarbeiter dürfen kommen (in großen Unternehmen zumindest alle Mitarbeiter einer Niederlassung oder einer großen Abteilung),
- ein Großteil der Belegschaft ist tatsächlich anwesend (verlangt werden meist etwa 20 Prozent).

Das Bundessozialgericht hat 2016 entschieden, dass nicht mehr zwingend ein Mitglied der Geschäftsleitung anwesend sein muss. Es reicht aus, dass die Betriebsfeier "im Einvernehmen" mit der Betriebsleitung stattfindet. Im verhandelten Fall war innerhalb einer Behörde bei einer Dienstbesprechung vereinbart worden, dass die Sachgebietsleiter in ihren Abteilungen eigene Weihnachtsfeiern durchführen durften und wann diese stattfinden sollten. Dies reichte für den Schutz der Unfallversicherung aus (Urteil vom 5.7.2016, Az. B 2 U 19/14 R).

Ist der Hin- und Rückweg versichert?


Der Hin- und Rückweg zur Veranstaltung ist durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf Umwege. Dies entspricht der Rechtslage für den normalen Arbeitsweg. Der Versicherungsschutz gilt nur bis zum offiziellen Ende der Betriebsfeier.

Welche Folgen drohen bei alkoholbedingtem Fehlverhalten?


Ist übermäßiger Alkoholgenuss die Ursache für einen Unfall, entfällt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Im Umgang mit Chef und Kollegen gelten auf der Firmenfeier auch arbeitsrechtlich keine anderen Grundsätze als im Arbeitsalltag. Niemand muss sich grobe Beleidigungen gefallen lassen. Schnell führen diese zu einer Abmahnung oder auch zu einer fristlosen Kündigung. Der Einfluss von Alkohol ist keine Entschuldigung. Das Landesarbeitsgericht Hamm betrachtete zum Beispiel die Begriffe "Arschloch", "Wichser", "arme Sau" und den "Stinkefinger" gegenüber einem Vorgesetzten als vollkommen ausreichende Gründe für eine fristlose Kündigung – auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit (Urteil vom 30.6.2004, Az. 18 Sa 836/04).

Von körperlichen Auseinandersetzungen ist ebenfalls dringend abzuraten. Schlägt etwa ein betrunkener Mitarbeiter einen Kollegen, weil diesem seine Gesangseinlagen nicht gefallen haben, ist eine fristlose Kündigung möglich. Dies entschied das Arbeitsgericht Osnabrück. Das Gericht sah es nicht als entscheidend an, ob es sich hier um einen Faustschlag oder eine Ohrfeige gehandelt hatte: Ein körperlicher Angriff sei ein Kündigungsgrund (19.8.2009, Az. 4 BV 13/08).

Auch beim Sommerfest oder auf der Weihnachtsfeier sollte man seinen Chef nicht duzen. Dies kann als Mangel an Respekt aufgefasst werden und das Verhältnis zum Vorgesetzten trüben. Bietet der Chef selbst auf der Feier das "Du" an – vielleicht nach ein paar Bierchen – sollte man danach im normalen Arbeitsalltag erst einmal abwarten, wie dieser sich weiter verhält. Vielleicht möchte der Vorgesetzte später dann doch wieder etwas mehr professionellen Abstand einhalten.

Dürfen Bilder der Firmenfeier online veröffentlicht werden?


Heute posten viele Menschen ohne großes Nachdenken alles, was sich in ihrem Leben abspielt - bis hin zum Essen auf ihrem Teller. Natürlich können auch Fotos von einer Firmenfeier in den Sozialen Netzwerken oder lustige Videos von den betrunkenen Kollegen bei Youtube landen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Bilder anderer Personen darf man nur mit deren Zustimmung veröffentlichen. Die Zustimmung zum reinen Fotografiert-Werden reicht nicht aus, um das Bild dann zu veröffentlichen. Hier geht es um eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (Straftat nach dem Kunsturheberrechtsgesetz, bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sowie zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch).

Das reine Fotografieren einer hilflosen Person (Betrunkene) kann eine Straftat nach § 201a StGB sein (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen). Dies gilt auch für das Veröffentlichen von Fotos, die geeignet sind, dem Ansehen der fotografierten Person erheblich zu schaden. Hier drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

Auch können "lustige" Fotos von einer Betriebsfeier massiv dem Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit schaden. Da dies Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben kann, sollten Arbeitnehmer es unbedingt vermeiden.

Nicht einmal der Chef darf einfach so Fotos vom Sommerfest oder Firmenjubiläum bei Facebook posten. Ohne die (am besten schriftliche) Zustimmung der abgebildeten Personen ist dies nicht zulässig. Je konkreter die Zustimmungserklärung auf die tatsächliche Nutzung des Bildes abgestimmt ist, desto sicherer ist es.

"Kreative" Finanzierung der Betriebsfeier?


Wenn Mitarbeiter irgendwelche von Kunden bezahlten Gelder nicht an den Arbeitgeber weiterleiten, sondern einem im kleinen Kollegenkreis abgesprochenen eigenen Fonds für die Betriebsfeier hinzufügen, handelt es sich um eine strafbare Unterschlagung. Eine solche Straftat gegenüber dem Arbeitgeber berechtigt diesen zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung (LAG Berlin – Brandenburg, Urteil vom 16.9.2010, Az. 25 Sa 1080/10).

Was sind die Folgen von sexueller Belästigung?


Jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten ist eine sexuelle Belästigung nach § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Darunter fallen etwa sexuelle Handlungen oder die Aufforderung dazu, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen mit sexuellem Inhalt oder unerwünschtes Zeigen von pornografischen Darstellungen.

Auch solches Verhalten kann einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Auf einer Betriebsfeier sollten sich Arbeitnehmer daher auch in dieser Hinsicht deutlich zurückhalten. Inzwischen gibt es einen besonderen Straftatbestand "Sexuelle Belästigung". Strafbar ist demnach jedes sexuell bestimmte körperliche Berühren einer anderen Person, wenn diese sich dadurch belästigt fühlt (§ 184i StGB). Es drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

Mit dem Auto zur Firmenfeier - verträgt sich das?


Zu einer Betriebsfeier sollte man sich lieber mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Taxi begeben. In der Regel wird auf der Firmenfeier Alkohol konsumiert - und gute Vorsätze sind bei guter Stimmung schnell vergessen. Auch besondere allgemeine Anlässe wie Weihnachten, Silvester oder Fasching befreien Autofahrer nicht von der Beachtung der Straßenverkehrsordnung: Wer falsch parkt, riskiert einen Strafzettel. Wer unter Einfluss von Alkohol fährt, riskiert seine Fahrerlaubnis und bei einem Unfall seinen Versicherungsschutz.

Praxistipp zur Firmenfeier


Arbeitnehmer müssen auch auf Betriebsfeiern ein paar Regeln beachten. Wenn es wegen eines Verhaltens auf einem Firmenfest zu einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber oder gar zu einer Kündigung kommt, ist eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu empfehlen.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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