Die Haftung des Verwaltungsbeirates

04.03.2017, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (219 mal gelesen)
Das Amt des Verwaltungsbeirates ist nicht ohne Risiko. Schadensersatzpflichten drohen. Es gibt aber Möglichkeiten, die Haftung zu begrenzen.

Das Risiko des Verwaltungsbeirats

Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates haften dem Verband gegenüber auf Schadensersatz, wenn sie ihre Pflichten schuldhaft verletzen. Dabei bedeutet schuldhaft, dass sie entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben müssen, wobei leichte Fahrlässigkeit schon genügt.

 
Der Verband als Anspruchsberechtigter

Solche Schadensersatzansprüche kann jedoch nicht der einzelne Wohnungseigentümer gegen den Verwaltungsbeirat geltend machen. Vielmehr kann die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nur durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ermöglicht werden.

 
Haftungsbegrenzung durch Vereinbarung oder Beschluss

In dieser Situation ist es für jedes Verwaltungsbeiratsmitglied wichtig, alle Instrumente zur Haftungsbeschränkung zu nutzen. Denkbar wäre, dass die Wohnungseigentümer generell die Haftung des Verwaltungsbeirats auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Diese generelle Beschränkung kann allerdings nur durch Vereinbarung herbeigeführt werden, nicht durch Mehrheitsbeschluss. Wenn jedoch die Haftung eines konkreten Verwaltungsbeiratsmitglied des angesprochen ist, kann die Beschränkung der Haftung für den Verwaltungsbeirat in dieser speziellen personellen Zusammensetzung durch Mehrheitsbeschluss beschränkt werden. Jedes Verwaltungsbeiratsmitglied sollte deshalb die Annahme der Wahl davon abhängig machen, dass die Eigentümer einen solchen Beschluss gleich nach seiner Wahl fassen.

 
Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung durch den Verband

Gebräuchlicher ist der Weg, die Haftungsrisiken über eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für den Verwaltungsbeirat aufzufangen. Der Abschluss einer solchen Versicherung für Vermögensschäden können die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschließen, der Verband trägt dann die Kosten der Versicherung. Ein solcher Beschluss entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Denn die Versicherung ermöglicht es eher, Wohnungseigentümer zu finden, die zur Übernahme des Amtes des Verwaltungsbeirates bereit sind. Zudem ermöglicht die Versicherung es dem Verwaltungsbeirat, sich von übertriebenen Bedenken freizuhalten und die erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

 
Entlastungsbeschluss der Wohnungseigentümer

Die letzte Möglichkeit der Haftungsbegrenzung stellt der Entlastungsbeschluss im Rahmen der Eigentümerversammlung dar. Bei einer Entlastung handelt es sich um ein negatives Schuldanerkenntnis. Sie erfolgt durch einen mehrheitlich gefassten Beschluss der Wohnungseigentümer. Der Entlastungsbeschluss bewirkt, dass alle bis zur Beschlussfassung entstandenen und der Versammlung erkennbaren Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind. Auch dieser Beschluss entspricht den Maßstäben ordnungsmäßiger Verwaltung.
 

Kein Stimmrecht bei eigener Entlastung

Die zu entlastenden Mitglieder des Verwaltungsbeirates sind bei dieser Beschlussfassung allerdings nicht stimmberechtigt und dürfen auch keine Stimmrechtsvollmachten für andere Wohnungseigentümer ausüben.