Die leichtfertige Geldwäsche

22.09.2016, Autor: Herr Frank M. Peter / Lesedauer ca. 3 Min. (220 mal gelesen)
Leichtfertigkeit ist gleich Fahrlässigkeit

Der Tatbestand der Geldwäsche bestraft denjenigen, welcher Geld aus kriminellen Taten in den offiziellen Geldverkehr bringt oder versucht zu verschleiern, dass Gelder aus kriminellen Handlungen stammen. Der Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) wurde seit seiner Einführung sehr oft geändert und jedes Mal um weitere Vortaten erweitert.

Waren es anfangs außer den Verbrechenstatbeständen vor allem Straftaten zur organisierten Kriminalität, die als Vortaten galten, so sind heute auch eine große Zahl von Vergehen Vortat zur Geldwäsche. Dazu ist insbesondere die einfache Steuerhinterziehung zu rechnen, die seit dem 01.01.2008 auch Vortat zur Geldwäsche ist, soweit sie gewerbs- oder bandenmäßig begangen wird.

 Besonders problematisch wird es, wenn die Leichtfertigkeit bei einer Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 5 StGB in Betracht kommt. So wird derjenige bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt. Von einem leichtfertigen Handeln erfasst wird ein Handeln des Täters, trotz dass sich ihm die Herkunft des Gegenstandes aufdrängt, er diese aber aus besonderer Gleichgültigkeit odergrober Unachtsamkeit außer Acht lässt.

Hierbei sind stets auch die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters zu etwaiges Sonderwissen wirkt sich somit unter Umständen strafschärfend aus. Die Leichtfertigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es dem Täter nicht möglich war, sich Gewissheit über die Herkunft des Gegenstandes zu verschaffen.

Das OLG Karlsruhe hat nun in einem Urteil vom 7.6.2016 zudem entschieden, dass sollte die Gesamtschau einer Vielzahl von Beweisanzeichen für eine im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB inkriminierte Herkunft des Gegenstandes sprechen, dies grundsätzlich das Vorliegen einer - auch individuellen - Leichtfertigkeit nach § 261 Abs. 5 StGB indizieren würde. Zu einer Entlastung bedarf es ganz besonderer in der Person des Beschuldigten liegender Umstände. Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB liegt dabei vor, wenn sich die Herkunft eines Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 (ggf. i. V. m. Abs. 2) StGB aus einer in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter oder die Täterin gleichwohl handelt, weil er oder sie dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt.

Das Gericht lehnte in dem vorliegenden Fall ein vorsätzliches Handeln ab, bejahte aber die Leichtfertigkeit. Vorliegend handelte die Angeklagte, hinsichtlich einer „Internetbetrügerei“ dann doch zu blauäugig. Daher war in dem vorliegenden Fall die bloße Feststellung, dass die Angeklagte über sehr eingeschränkte individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten im beruflichen Bereich und im Wirtschaftsverkehr verfügte, zuvor keine Arbeitsverhältnisse eingegangen war und sich auch nie in Medien über moderne Formen der Internetkriminalität informiert hatte oder hiervor gewarnt worden war, genügt demgegenüber – zumal vor dem Hintergrund der Vielzahl objektiv eindeutiger Hinweise auf die inkriminierte Herkunft der von der Angeklagten weitergeleiteten Waren – nicht, um eine individuelle Entlastung vom Vorwurf der Leichtfertigkeit begründen zu können.

Die geschäftliche Unerfahrenheit der Angeklagten bedeutete daher nicht, dass diese zu logischem Denken unfähig war und daher den sich unter vielen Gesichtspunkten aufdrängenden Schluss, kein ordnungsgemäßes Arbeitsverhältnis eingegangen, sondern bei der Abwicklung von Betrugstaten behilflich zu sein, nicht ohne Weiteres ziehen konnte. Die durch das Gericht festgestellte Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit der Angeklagten mag Voraussetzung dafür gewesen sein, dass sie sich täuschen und instrumentalisieren ließ. Hierdurch wird die Angeklagte jedoch nur vom Vorwurf vorsätzlichen Handelns, nicht aber auch vom Vorwurf individuell leichtfertigen Verhaltens entlastet.