Die Patientin stürzte auf den Operationsboden. 4500 € Schmerzensgeld !

12.08.2015, Autor: Herr Hans-Berndt Ziegler / Lesedauer ca. 3 Min. (481 mal gelesen)
Außergerichtliche Regulierung ohne Gutachten bei voll beherrschbaren Risiken. Die Regulierung erfolgte vorliegend außergerichtlich, ohne dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werden musste.

Kernstück des Arzthaftungsprozesses ist der Nachweis des ärztlichen Fehlverhaltens. Der Prozess steht und fällt mit der erfolgreichen Beweisführung. Der Nachweis von zu Gesundheitsschädigungen führenden Behandlungsfehlern ist naturgemäß schwierig, da die Unberechenbarkeit des menschlichen Körpers einer mathematisch-naturwissenschaftlichen Ursachen-Folge-Kette entgegensteht. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Arztes und deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Körper- bzw. Gesundheitsschaden trägt grundsätzlich der Geschädigte/Patient. Es liegt also an dem Patienten, die Voraussetzungen eines Behandlungsfehlers darzulegen und zu beweisen. Es gibt allerdings Konstellationen, in denen diese Beweislast umgekehrt ist. Eine davon ist der Bereich des so genannten „voll beherrschbaren Risikos“. Liegt ein solcher Fall vor, tritt eine Beweislastumkehr in dem Sinne ein, dass der Arzt/Krankenhausbetreiber nunmehr zu beweisen hat, dass der eingetretene Körper- und Gesundheitsschaden gerade nicht auf einen Fehler seinerseits zurück zu führen ist. Dann muss der Arzt/Krankenhausbetreiber den Entlastungsbeweis führen, wenn es zur Verwirklichung von Risiken kommt, die durch den Klinikbetrieb oder die Arztpraxis in deren Sphäre gesetzt wurden und durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll beherrscht werden können. Ein solches Risiko ist voll beherrschbar, wenn es nach Erkennen nicht Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. Um den Bereich des voll beherrschbaren Risikos zu verdeutlichen, soll folgender Fall aus unserer Kanzlei dienen:

Fall:

 Im Januar 2015 wandte sich die Mandantin an uns und schilderte folgenden Sachverhalt.

Sie gebar  im Januar des Jahres 2015 in der Universitätsklinik Gießen & Marburg ihren Sohn. Das Kind musste per Kaiserschnitt auf die Welt gebracht werden. Die Sectio verlief komplikationslos, der Junge kam gesund auf die Welt. Während dieser gemessen und gewogen werden sollte, sollte die Mutter versorgt werden, die Gebärmutter sollte zweifach genäht werden. Außerdem musste die Operationswunde noch zugenäht werden. Nachdem dies geschehen war, sollte die Mutter vom Operationstisch in das Krankenbett umgelagert werden. Dies geschieht mittels eines Rollboards. Der Patient wird von dem höheren OP-Tisch in das niedrigere Krankenbett über das Rollboard herübergeschoben. Unsere Mandantin konnte sich hierbei nur sehr eingeschränkt bewegen, da ihre Beine wegen der PDA nicht reagierten. Beim Umlagern kam es dann zu dem gravierenden Vorfall. Das Pflegebett rutschte beim Umlagern weg, da die Rollen, auf denen es stand, nicht arretiert waren. Die Patientin stürzte daher bei vollem Bewusstsein auf den Operationsboden und stieß bei diesem Sturz noch mit dem Kopf gegen den Operationstisch. Sie schlug dann komplett auf der Rückseite ihres Körpers auf. Der Fall ereignete sich ca. aus einer Höhe von einem Meter. Ihrem Ehemann gegenüber wurde der Vorfall zunächst verschwiegen. Da die Patientin jedoch bei vollem Bewusstsein stürzte, musste der Vorfall seitens des Klinikpersonals schließlich eingestanden werden. Die Patientin trug im gesamten Rücken-, Schulter- und Gesäßbereich Prellungen und Hämatome davon. Aufgrund der erheblichen Schmerzen war die Patientin nicht in der Lage, ihr eigenes Kind zu stillen und anzulegen. Die Patientin war auch nach ihrer Entlassung aus dem stationären Aufenthalt stark eingeschränkt. Hierdurch entstand eine erhebliche Belastung, da die Schmerzen nicht nachließen, das Heben und Strecken der Patientin für lange Zeit nicht möglich war und diese permanent unter einem Schmerzsyndrom litt. Verständlicherweise war hierdurch die Versorgung ihres Neugeborenen erheblich erschwert.


Seitens unserer Kanzlei wurde die Gegenseite außergerichtlich angeschrieben. Die Gegenseite wurde zur Haftungsanerkennung aufgefordert. Die Gegenseite gestand ihre Haftung unverzüglich ein und zahlte der Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,00 €.

Anmerkung:

 Bei diesem Fall handelt es sich um einen Fall des voll beherrschbaren Risikos. Die Regulierung erfolgte vorliegend außergerichtlich, ohne dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werden musste. Im Normalfall erfolgt eine außergerichtliche Regulierung nur aufgrund eines positiven Gutachtens, scheitert jedoch auch bei Vorlage eines solchen häufig, da außergerichtliche Gutachten oft als Parteigutachten von der Gegenseite abgestempelt werden. Kommt es jedoch zu Beweiserleichterungen für den Patienten, so wie vorliegend, gestaltet sich die Regulierung oft wesentlich einfacher. Die Ärzteseite lässt es oft auf einen Prozess ankommen, da der Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlverhaltens für den eingetretenen Gesundheitsschaden äußerst schwer zu führen ist.

 Im oben dargestellten Fall hat die Rechtsschutzversicherung sofort Deckungszusage erteilt; die Haftpflichtversicherung der Klinik hat ohne Einholung eines Gutachtens sofort reguliert. Der Patientin wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,00 € ausgezahlt.

 Dieser Fall zeigt, dass der Prozess oft mit der Verteilung der Beweislast steht und fällt. Liegt die Beweislast ausnahmsweise nicht beim Patienten, kann diesem ein jahrelanger nervenzehrender Prozess meist erspart werden.

Rechtsanwältin Uta Schreeck