Die Umorganisationspflicht eines Selbstständigen zum Nachweis eines Rentenanspruchs aus einer Berufsunfähigkeitsversiche

18.05.2010, / Lesedauer ca. 8 Min. (3164 mal gelesen)
I. Sinn und Zweck der Umorganisationspflicht

Selbstständige, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung unterhalten, zeigen sich häufig davon überrascht, was das prüfende Versicherungsunternehmen doch für immense und weitreichende Anforderungen an die Nachweispflicht eines Betroffenen stellt. Dabei fällt ins Auge, dass nicht nur die medizinischen Nachweise zu der fehlenden Fähigkeit der Berufsausübung in einem nicht unerheblichen Maße beigebracht werden müssen und dass der Versicherer gutachterliche Untersuchungen abfordert, sondern, dass darüber hinaus in einem nicht unerheblichen Ausmaße Nachfragen zu der wirtschaftlichen Situation und zu der Betriebsstruktur des Versicherungsnehmers erfragt werden.

Unwillkürlich sträuben sich hier bei dem "Überprüften" die Nackenhaare und der Selbstständige fragt sich, ob er sich eine derlei weitreichende Ausforschung ? vor allen Dingen zu welchem Sinn und Zweck ? gefallen lassen muss. Doch damit nicht genug, legt der Betreffende dann seine wirtschaftlichen Unterlagen obliegenheitsgemäß vor, wird er nicht selten ? spätestens in einem Gerichtsverfahren ? mit dem Einwand des Versicherers konfrontiert, der oder die Betreffende sei überhaupt nicht berufsunfähig, weil er sein Tätigkeitsfeld umorganisieren könne und da die versicherte Person dieses zu unternehmen habe, entsprechend die Berufsunfähigkeit vermieden werden könne. Denn dann sei in dem umorganisierten Bereich wieder ein Berufsfeld eröffnet, dem die versicherte Person weiterhin nachgehen könne.

Auch hier fragt sich der Versicherungsnehmer sofort, ob das denn alles richtig sein könne, was die Versicherung ihm hier abverlangt. Aus einer sicherlich nicht unbegründeten kritischen Distanz zu den Argumenten eines Versicherungsunternehmens fragt man sich dann als betroffene Person nämlich, ob derlei Anforderungen zur Umgestaltung seines Berufes eine wirklich berechtigte Forderung seitens der Versicherung darstellen können.

Die anwaltliche Erfahrung in diesem Bereich zeigt dann auch, dass es nicht selten auf diesem Feld weitreichende Auseinandersetzungen gibt, wenn es Streit um das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit bei einer versicherten Person geht.

Aber Vorsicht! Die höchstrichterliche Rechtssprechung hat tatsächlich ein solches Umorganisationserfordernis für selbstständige Versicherungsnehmer eingefordert, auch wenn in den Versicherungsbedingungen selbst von derlei Anforderungen oftmals ? insbesondere in älteren Versicherungsverträgen ? nichts zu lesen ist. Es stellt sogar eine Beweispflicht des Versicherungsnehmers dar, dass er von vornherein mit einer Klage darlegt und begründet, dass eine solche Umorganisation bei ihm nicht erfolgreich sein könne, damit ein Begehren auf Rentenzahlung überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

Was bedeutet nun aber eigentlich die Umorganisationspflicht eines Selbstständigen und was muss dieser nachweisen, damit die Versicherung von Berufsunfähigkeit auch wirklich auszugehen hat?

Ausgangspunkt für die Nachweispflicht ist zunächst, dass die versicherte Person medizinisch nicht mehr in der Lage ist, ihren bisherigen Beruf zu 50 % noch auszuüben (hier werden im Prinzip die Arbeitsanteile des Versicherungsnehmers wechselseitig gegenübergestellt, zu denen dieser noch in der Lage ist und die Arbeitszeitanteile berücksichtigt, die aufgrund der Beschwerden nicht mehr ausübbar sind). Hierbei kommt es auf die ganz konkrete alltägliche Berufsausübung der betreffenden Person an. Es geht also nicht um ein abstraktes Berufsbild, sondern um die tagtäglichen Arbeitsstunden bezüglich der ganz konkreten Handlungsweise des jeweiligen Versicherungsnehmers.

Zu dem Berufsbild eines Selbstständigen gehört aber nach der Rechtssprechung des BGH ganz automatisch seine Delegationsmöglichkeit im Betrieb. Es wird dann von der versicherten Person erwartet, dass diese erklärt und erforderlichenfalls beweist, dass der Betrieb nicht so zu delegieren ? umzuorganisieren ? ist, dass für ihn selber ein Tätigkeitsfeld verbleibt, dass er noch auszuüben in der Lage ist und andere Personen des Betriebes ? ggf. sogar neu einzustellende Personen ? die eigenen Aufgaben übernehmen.

II. Vorlage von Unterlagen

Damit ein Versicherer derlei Angaben überprüfen oder ein Gericht in einem Gerichtsverfahren diese Angaben nachvollziehen kann, ist die versicherte Person auch verpflichtet, weitreichende Unterlagen vorprozessual und in einem Gerichtsverfahren zu ihrer wirtschaftlichen und betrieblichen Situation vorzulegen.

Für Versicherungsnehmer ist es aber auch besonders wichtig, die Grenzen solcher Umorganisationsanforderungen aufzeigen zu können, um die eigenen Ansprüche erfolgreich durchsetzen zu können.

Zur Vorlage eines selbstständig tätigen Versicherungsnehmers von Unterlagen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes hatte das OLG Köln am 15.08.2007 (5 U 28/07) entschieden, dass ein selbstständig tätiger Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen und den dort aufgenommenen Obliegenheiten verpflichtet sei, Unterlagen beizubringen, die den Versicherer in die Lage versetzen, zum einen die Größe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes, zum andern aber auch die Höhe des erzielten Einkommens beurteilen zu können. Denn nur unter Einbeziehung betriebswirtschaftlicher Unterlagen des Unternehmens kann geklärt werden, ob und ggf. wie dem Versicherungsnehmer eine Umorganisation möglich und wirtschaftlich zumutbar sei, und dem Versicherungsnehmer trotz der behaupteten Erkrankung noch ein Betätigungsfeld verbleibe. Legt ein Versicherungsnehmer solche Unterlagen vorgerichtlich nicht vor, verhindere er dadurch nur eine zügige Entscheidung der Beklagten über ihre Leistungspflicht.

Damit erklärt das OLG Köln implizit, dass mangels Vorlage solcher Unterlagen die geforderte Rente auch nicht fällig würde.

III. Grenzen der Umorganisationsverpflichtung

1. Zumutbarkeitskriterien
Die Rechtssprechung hat in einer Vielzahl von zu diesem Thema ergangenen Entscheidungen ausgeurteilt, dass er eine Betriebsumorganisation auch zumutbar sein muss. Hier sollen einige der wesentlichen entwickelten Grenzen aufgeführt werden:

- Gesundheitliche Unzumutbarkeit:

Auch für das verbleibende Tätigkeitsfeld, mit dem theoretisch in dem Betrieb ein Aufgabenwechsel erfolgen könnte, ist der Betreffende nicht in der Lage, aufgrund der medizinischen Beeinträchtigungen diesen adäquat auszuüben.

- Wirtschaftliche Zumutbarkeit:

Es dürfen nicht auf Dauer ins Gewicht fehlende Einkommenseinbußen anfallen, wobei völlige Kostenneutralität nicht zu fordern ist. ? Kein übermassig großer Kapitaleinsatz.

- Zumutbares Betätigungsfeld für die versicherte Person:

Für den Betreffenden muss nach der Umorganisation, also der Verlagerung seiner Arbeitstätigkeiten in ein anderes Arbeitsfeld, ein noch wirklich sinnvoller Arbeitsbereich verbleiben. In diesem Zusammenhang darf nicht nur eine sog. "Verlegenheitsbeschäftigung" für den Betreffenden aus der Umgestaltung resultieren.

- Keine überobligatorischen Leistungen:

Hat der Versicherte tatsächlich unter erheblichem Kapitaleinsatz etwas umorganisiert, ohne dass er nach den vorgenannten Grundsätzen hierzu überhaupt gegenüber der Versicherung verpflichtet gewesen wäre, so braucht er sich diesen Nachteil gegenüber dem Versicherer nicht anrechnen zu lassen.

- In einer recht neueren Entscheidung des BGH vom 20.05.2009 hatte dieser (BGH IX ZR 2074/06) ein Umorganisationserfordernis in der Krankentagegeldver-sicherung ? auf die ja viele Versicherungsnehmer, bevor sie Berufsunfähigkeits-leistungen beantragen, zunächst angewiesen sind ? als wesensfremd beschrieben.

2. Beispiele zu Umorganisationen:

a) Zur Umorganisationsmöglichkeit eines selbstständigen Masseurs:

Das KG Berlin hatte am 07.06.2002 (6 U 5317/2000) zur Umorganisationsmöglichkeit eines selbstständigen Masseurs entschieden, dass diese bei einem derartigen Kleinbetrieb, wie dieser von dem Masseur betrieben wurde, nicht möglich sei. Der Versicherer wollte eine Umorganisation dergestalt erreichen, dass der Masseur lediglich noch organisatorische Aufgaben wahrnimmt und seine mitarbeitenden Betriebsinhaber die körperlichen Tätigkeiten übernehmen, zu der der Masseur nicht mehr in der Lage war. Hierzu führte das Gericht aus, dass es "auf der Hand liege", dass es nur einen sehr geringen Anteil an organisatorischen diesbezüglichen Aufgaben gibt, die der Betreffende hätte übernehmen können. Solche Tätigkeiten müssen auch als "minderwertig" angesehen werden, da es sich überwiegend um Tätigkeiten handelt, die durch die gleichberechtigten Berufspartner mit erledigt werden würden. Der Masseur als Betriebsinhaber muss sich nicht darauf verweisen lassen, mit einem großen Teil seiner verbliebenen Arbeitskraft im eigenen Betriebe Hilfsdienste zu leisten.

b) Zur Umorganisationsmöglichkeit eines selbstständigen Bäckermeisters:

Das OLG Frankfurt hatte mit Entscheidung vom 09.02.2007 (U 46/98) zu dem Beruf eines Bäckermeisters mit 10 Angestellten hervorgehoben, dass eine zumutbare Betriebsumorganisation zunächst unabhängig von einer Verweisungsmöglichkeit bestünde und geprüft werden müsse, ob dem mitarbeitenden Betriebsinhaber Tätigkeitsfelder verbleiben, in denen er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in seinem Betrieb noch arbeiten könnte. Hier hatte die Versicherung die Anschaffung von Maschinen zu einem Aufwand von mindestens DM 300.000,00 gefordert, um die Leistungsminderung wieder auszugleichen. Das hatte das Gericht schon zu Recht deshalb verworfen, weil angesichts des fortgeschrittenen Alters des Bäckers eine wirtschaftliche Amortisation bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden aus dem Arbeitsleben rechnerisch nicht möglich war. Hinsichtlich der Einstellung eines Ersatz-Bäckermeisters für den berufsunfähig Beeinträchtigten erklärte das Gericht, dass hieraus resultiere, dass bei einer solchen Einstellung kein Direktionsrecht mehr für den Bäcker verbliebe.
Damit besteht die Gefahr einer Verlegenheitsbeschäftigung. Eine solche Umorganisationspflicht bestehe aber nicht.

c) Umorganisationsmöglichkeit eines selbstständigen Architekten:

Das OLG Koblenz hatte am 29.11.2002 (10 U 211/02) über die Möglichkeit der betrieblichen Umorganisation eines selbstständigen Architekten zu entscheiden. Aufgrund dessen hohen Spezialisierungsgrades und seines spezifischen Fachwissens bestehe die Umorganisationspflicht allerdings nicht. Grundsätzlich ? so führte das Gericht zunächst aus ? impliziere zwar das Direktionsrecht die Möglichkeit einer Umverteilung der Arbeit. Der Beruf des mitarbeitenden Betriebsinhabers sei dadurch gekennzeichnet, dass er die Leitung des Betriebes unter seiner Mitarbeit einer von ihm bestimmten Stelle hat. Er übe diesen Beruf grundsätzlich auch dann noch aus, wenn er eine bisher ihm vorbehaltene betriebliche Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr ausführen könne, stattdessen aber eine andere betriebliche Tätigkeit, ohne gesundheitliche Einschränkung ausüben und ? sei es im Wege der Umorganisation der Arbeit ? zu übernehmen in der Lage ist. Der Architekt hatte aber unter Vorlage einer Referenzliste untermauert, dass sein Ausfall im erheblichen Maß sich auf den gesamten Betrieb auswirken würde. Aufgrund der Fachkenntnisse und des Spezialwissens des Architekten können diese Tätigkeiten nicht durch andere Mitarbeiter im Betrieb ausgeglichen werden. Ergo ergäbe sich auch keine Umorganisationsmöglichkeit.

d) Umorganisationsmöglichkeit einer selbstständigen Friseurmeisterin:

Das OLG Karlsruhe hatte am 03.04.2008 (12 U 151/07) erklärt, dass es einer Friseurmeisterin nicht zumutbar sei, halbschichtig als Rezeptionistin zu arbeiten. Hierin wäre sie weder ausgelastet noch angemessen beschäftigt. Die Friseurin in einem Kleinbetrieb mit weniger als 10 Vollzeit- und Teilzeitkräften war nicht mehr in der Lage den Beruf auszuüben, da sie an einer Feinmotorikstörung an der linken Hand mit Hypästesie und eingeschränkter Koordinationsmöglichkeit litt.

e) Umorganisationsmöglichkeit einer selbstständigen Gastwirtin:

Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken hatte am 13.08.2008 (5 U 27/07 ? 3,5 U 27/07) zunächst grundsätzlich für Kleinbetriebe angeführt, dass bei einer Verteilung der anfallenden Arbeit auf wenige Personen, die Möglichkeit zur Umverteilung der Aufgabenbereiche sich regelmäßig in engen Grenzen halte und einen gesundheitsbeeinträchtigten Betriebsinhaber bei der theoretischen Überlegung zur Umverteilung oft kein ausreichendes eigenes Einsatzgebiet mehr verbleibe. Auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei eine Umorganisation durch Neuanstellung zusätzlichen Personals oft nicht möglich, weil schnell die Schwelle dessen überschritten ist, was noch sinnvoll und zumutbar erreichbar erscheine.

Die betreffende Gastwirtin litt an einer Gonarthrose (Arthrose des Kniegelenks) und war daher nur noch in der Lage, leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten auszuüben. Für einen solchen Bereich kam allenfalls die Verwaltung der Gaststätte in Frage, z. B. die Buchhaltung oder die Erledigung von Bankgeschäften. Gerade diese machen aber in einem Kleinbetrieb nur einen sehr geringen Arbeitsanteil aus. Insofern sei dann auch nur von einer sog. Verlegenheitsbeschäftigung auszugehen, auf die sich die Gastwirtin nicht zu verweisen lassen bräuchte.
Ein zusätzliches Kriterium hatte das Gericht darin gesehen, dass ein wirtschaftlicher Nachteil durch die Umorganisation aufgrund der "Inhaberbezogenheit" des Gaststättenbetriebs für die Klägerin resultieren würde. Würde nämlich derart umgestaltet, dass nunmehr angestelltes Personal an der Theke stünde und die Gastwirtin in einem anderen Bereich arbeiten würde, blieben dann die Gäste zukünftig aus.
Die betreffende Gastwirtin war nämlich konkrete Ansprechpartnerin und konkretes Zugpferd für den Gaststättenbetrieb. Dieser lebte nämlich nicht von Laufkundschaft, etwa wie an Bahnhöfen oder an Durchgangsstraßen, sondern die Gäste suchten ganz konkret das Gespräch mit der Inhaberin. Diese stellte für die Kundschaft überhaupt den Grund dar, um die Wirtschaft aufzusuchen.

f) Umorganisationsmöglichkeit eines selbstständigen Anwender-
Softwareprogrammierers


Das OLG Koblenz hatte mit Entscheidung vom 27.03.2009 (10 U 1367/07) über einen erkrankten einzelmitarbeitenden Betriebsinhaber entschieden, dass eine Umorganisation von Alleinarbeitenden nicht zu erfüllen sei. Eine Anstellung eines Ersatzes bezüglich der berufsspezifischen Tätigkeiten führt zwangsläufig zu einer erheblichen Verminderung der Einkünfte, da diese Tätigkeit zwar bezahlt werden müsse und dem Inhaber daher allenfalls geringere Einkünfte verbleiben. Der Versicherer hatte noch behauptet, dass einem solchen Einzelbetriebsinhaber es ohne nennenswerte wirtschaftliche Einbußen möglich sein sollte, einen Aushilfsprogrammierer einzustellen. Hierzu hat dann das OLG Koblenz zu Recht sehr deutliche Worte gefunden, in dem es ausführte, dass diese Auffassung der Versicherung "die Realität des Wirtschaftslebens ignoriere und völlig an der Wirklichkeit vorbeigehe". Gerade für Einzelunternehmen hat das OLG Koblenz hier sehr deutlich umrissen, dass eine Umorganisation des 1-Mann-Betriebes offensichtlich oft nicht möglich ist.

Uwe Klatt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

Sie benötigen Hilfe bei Ihrer Suche nach dem richtigen Anwalt? Dann schreiben Sie uns über unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen kostenlos und unverbindlich.