Die Verjährung im Steuerstrafrecht

01.09.2014, Autor: Herr Frank M. Peter / Lesedauer ca. 2 Min. (396 mal gelesen)
Die Abgabenordnung unterscheidet zunächst zwischen der Festsetzungsverjährung und der sogenannten Zahlungsverjährung. Diese Verjährungsfristen betreffen nur die Zahlung sowie die Festsetzung von unterschiedlichen Steuern und nicht die Verfolgung einer möglichen Steuerstraftat.

Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt gemäß § 78 StGB, einheitlich für Steuerstraftaten ebenso wie für Steuerordnungswidrigkeiten fünf Jahre.

Wann der Lauf der in § 78 StGB geregelten Verjährungsfrist beginnt, bestimmt § 78a StGB.

Die strafrechtliche Verjährung beginnt gem. § 78a S. 1 StGB, sobald die Tat beendet ist.

Sollte zum Beispiel, durch falsche Angaben, ein unrichtiger Steuerbescheid erlassen werden, so beginnt die Verjährung mit der Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids.

Die Umsatzsteuerhinterziehung zum Beispiel, ist mit dem Eingang der Jahressteuererklärung beendet.

Die Steuerhinterziehung durch Unterlassen, also die schlichte Nichtabgabe, ist in dem Zeitpunkt vollendet, in dem bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung im normalen Ablauf, ein Steuerbescheid zugestellt worden wäre.

Für die Beendigung der Steuerhinterziehung und damit für den Beginn der Verfolgungsverjährung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Steuer bei rechtzeitiger Steuerklärung frühestens festgesetzt und der Steuerbescheid frühestens bekannt gegeben worden wäre.

Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach § 369 Abs. 2 AO und dem §§ 78 - 78c StGB.

Da die Höchststrafe für Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs.1 AO 5 Jahre nicht überschreitet, beträgt die Verjährungsfrist für die Steuerhinterziehung nach § 370 AO gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB daher 5 Jahre.

Da die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 AO eine Strafschärfung i.S.v. § 78 Abs. 4 StGB darstellt, gilt also auch dort weiterhin die 5 jährige Verjährungsfrist.

Im Falle der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Steuerhinterziehung gem. § 370a AO beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB 10 Jahre.

§ 370 a AO ist eine so genannte Qualifikation und eben keine Strafschärfung.

Daher erhöht sich die Zeit von 5 Jahre auf 10 Jahre.

Es ist jedoch nicht so einfach die vollen 5 Jahre einfach anzurechnen. Meistens gibt es Unterbrechungen der Verjährung.

Die Verjährung kann gemäß § 78c StGB oder § 376 AO unterbrochen werden.

Die Verjährung beginnt mit jeder Unterbrechungshandlung von neuem.

Die Unterbrechung ergibt sich aus bestimmten Maßnahmen, wie z.B. eine Vernehmung des Steuerpflichtigen als Beschuldigten oder in der Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder der Erhebung der Anklage oder Beantragung eines Strafbefehls im Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht.

Die Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgbarkeit findet ihre Grenze in der absoluten Verjährung.

Die absolute Verjährungsfrist beträgt das Doppelte der regulären Verjährungsfrist, bei der Steuerhinterziehung also bislang zehn Jahre.

Für ihren Ablauf sind Unterbrechungshandlungen irrelevant.

Nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist kann eine Bestrafung nur noch erfolgen, wenn die Verjährung zuvor nach § 78b StGB zum Ruhen gebracht worden ist.