Die „Zehn Gebote“ zum Unternehmertestament

02.10.2017, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (161 mal gelesen)
Die „Zehn Gebote“ zum Unternehmertestament

Das „Unternehmensnachfolgerecht“ ist richtigerweise ein „Unternehmernachfolgerecht“. Denn es folgt nicht etwa ein Unternehmen auf ein früheres Unternehmen, sondern ein Unternehmer auf einen ausgeschiedenen oder verstorbenen Unternehmer.

Um einen reibungslosen Übergang bei Tod des Unternehmers zu gewährleisten, müssen sowohl die gesellschaftsrechtlichen Regelungen (Satzung) als auch die letztwilligen Verfügungen (Testament, Erbvertrag) „stimmen“. Wie der Regelungen im Einzelnen auch immer aussehen mögen, es gibt Leitlinien für die letztwilligen Verfügungen, die immer zu beachten sind.

 

Vermeidung der gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge gefährdet das Unternehmen. Ein Unternehmen und eine unternehmerische Beteiligung könne nur durch eine passgenaue letztwillige Verfügung erhalten werden. Der Unternehmer muss daher schon in frühen Jahren an die Sicherung des Unternehmens durch letztwillige Verfügung denken.

 

Vermeidung einer Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaften sind entscheidungsschwach und streitträchtig. Jeder Miterbe kann jederzeit ihre Auseinandersetzung verlangen. Sie verträgt sich nicht mit den langfristigen Zielen das auf Bestand ausgerichteten Unternehmens und muss daher vermieden werden.

 

Beratung und Überprüfung

Die Komplexität und Gemengelage von Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht kann von einem juristischen Laien nicht beherrscht werden, sondern nur von einem darauf eigens spezialisierten Unternehmensnachfolgeberater. Nur mit seiner Hilfe darf ein Unternehmertestament entworfen und errichtet werden. Wegen möglicher Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse muss jedes Testament regelmäßig überprüft werden, spätestens nach Ablauf von 5 Jahren.

 

Keine überstrengen Bindungen

Auch bei den Regelungen im Testament muss der Unternehmer „loslassen“ können. Nachfolgerbestimmungen über mehrere Generationen hinweg können Entscheidungen gefährlich einengen. Die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge bringt Unsicherheiten bezüglich der Entscheidungsbefugnisse und beeinträchtigt die Kreditaufnahme. Niemand kann dreißig Jahre vorausschauen, auch nicht der Unternehmer.

 

Sofortmaßnahmen für den Übergang

Hilfreich für die Weiterführung des Unternehmens erweisen sich (trans- bzw. postmortale) Vollmachten, die Anordnung der Testamentsvollstreckung (mit dem Recht zur Veräußerung und Umwandlung des Unternehmens), gegebenenfalls auch die Einsetzung eines Beirates. Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers und des Beirats müssen exakt geregelt werden.

 

Steuerberatung

Durch Inanspruchnahme von Steuerberatung muss insbesondere die Gewinnrealisierung vermieden werden. Die Gewinnrealisierung führt zur Aufdeckung und Versteuerung (Liquiditätsabfluss) stiller Reserven. Zur Gewinnrealisierung kann es überraschend kommen bei

Erbauseinandersetzungen mit Abfindungszahlung, bei

Teilungsanordnungen mit Ausgleichszahlung, bei

Vermächtnissen mit Beschwerungen, bei

Sonderbetriebsvermögen im Bereich der Personengesellschaften und bei

Betriebsaufspaltungen mit Wegfall des einheitlichen Betätigungswillens.

 

Alleinerbeinsetzung

Durch die Einsetzung eines Alleinerben als Nachfolger für das Unternehmen oder für die Unternehmensbeteiligung wird das Risiko der Gewinnrealisierung vermieden, wenn der Gesellschaftsvertrag diese Nachfolge zulässt. Die übrigen Familienangehörigen werden in diesem Fall mit flexiblen Vermächtnissen bedacht.

 

Frühzeitiges Unternehmertestament

Wenn wegen der Ausbildung der Kinder der Unternehmensnachfolge noch nicht bestimmt werden kann, hilft die Anordnung eines Bestimmungsvermächtnis. Eine dritte Person, z.B. der Ehegatte oder ein eingesetzter Testamentsvollstrecker, kann dann später bestimmen, wer (gegebenenfalls zu welchen Anteilen) Erbe und wer (gegebenenfalls in welcher Höhe) Vermächtnisnehmer wird.