Diskriminierung bei der Hinterbliebenenrente

18.08.2015, Autor: Herr Volker Schneider / Lesedauer ca. 2 Min. (313 mal gelesen)
Erstes Urteil gegen Diskriminierung zur Altersvorgabe bei der Hinterbliebenenrente gefällt

Das ist eine Premiere in der Rechtsprechung: Erstmals äußerte sich Anfang August 2015 das Bundesarbeitsgericht (BAG) seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)  über eine Klausel, die für die Hinterbliebenenrente eine Altersvorgabe für den Zeitpunkt der Eheschließung macht (Urteil vom 04.08.2015, Az. 3 AZR 137/13). Und stellte fest: Eine solche Altersvorgabe ist eine Diskriminierung.
 

Mit 61 geheiratet, kurze Zeit später gestorben – keine Rente für die Witwe?
Ein Mann hatte mit 61 Jahren geheiratet, zwei Jahre später war er tot. Seine trauernde Ehegattin musste nun einen doppelten Verlust verschmerzen: Sie hatte keinen Mann mehr - und bekam auch keine Witwenrente von seinem  Arbeitgeber. Denn: Dessen Pensionsregelung enthielt eine Spätehen-Klausel mit der Vorgabe, die Witwenrente nur bei einer Eheschließung bis 60 zu zahlen. Der Arbeitgeber ging davon aus, dass er bei Nichtzahlung richtig handelte. Diese Ansicht teilten auch die Richter der Vorinstanzen.



BAG: Benachteiligung aufgrund des Alters ist nicht zulässig
Doch anders in der Revision: Das BAG sprach der Frau die Hinterbliebenenrente zu. Die Klausel, die eine Witwenrente nur zulässt, wenn die Ehe bis zu einem gewissen Alter geschlossen wurde, sei hinfällig. Sie diskriminiere und benachteilige den Verstorbenen aufgrund seines Alters – und das geht nicht. Der Grund: Die Interessen des Arbeitnehmers werden enorm beeinträchtigt und dieses Vorgehen verstößt gegen das AGG. Eine solche Diskriminierung darf also keinesfalls dazu führen, dass der Hinterbliebene seine Rente nicht erhält. Somit verpflichteten die Richter des BAG den einstigen Arbeitgeber dazu, der Frau die Rente zu zahlen; genauso wie eine Hinterbliebenenrente an Witwen gezahlt wird, bei denen der Gatte bei der Hochzeit jünger war – denn es gilt gleiches Recht für alle.


Vorsicht mit Geschlecht und Alter – Diskriminierung ist schnell auf dem Tisch
Gerade im Arbeitsrecht passiert es schnell, dass sich jemand wegen des Alters oder seines Geschlechtes benachteiligt fühlt. Sollten Fragen und Unsicherheiten auftreten, ob das Vorgehen des Arbeitsgebers gegen das AGG verstößt, so sollte ein Fachanwalt im Arbeitsrecht aufgesucht werden, der den Sachverhalt genau prüfen kann.

Außerdem sollten Arbeitgeber die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer/innen immer im Hinterkopf haben. Denn eine solche Diskriminierung kann schwerwiegende Folgen für den Ruf und die Finanzen des eigenen Betriebs haben.


Volker Schneider
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Tel.: 0202 245670