Drängeln auf der Autobahn: Unterschreitung des Sicherheitsabstandes für 3 Sekunden oder auf einer Strecke von mindestens

04.10.2013, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (1049 mal gelesen)
Bei Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes ist ein Bußgeld zu verhängen, wenn die Unterschreitung des Mindestabstandes mindestens 3 Sekunden andauert oder die Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von mindestens 140 m geschieht.

Das OLG Hamm hat mit dem Urteil vom 09.07.2013 erklärt, dass ein Bußgeld auf Grund der Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands zu verhängen ist, wenn die Unterschreitung des Mindestabstands mindestens 3 Sekunden andauert oder die Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von mindestens 140 m geschieht.


Der Beschuldigte geriet auf der Bundesautobahn 1 in eine polizeiliche Verkehrsüberwachung, welche eine Geschwindigkeit von 131 km/h für sein Fahrzeug bei einem Abstand von nur 26 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ermittelte.
Das Amtsgericht verurteilte den Beschuldigten daraufhin zu einer Geldbuße von 180 € auf Grund fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes. Der Beschuldigte beantragte anschließend die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil. Nach seiner Auffassung müsse eine Mindestlänge bzw. Mindestdauer der Abstandsunterschreitung obergerichtlich geklärt werden. Das Gericht wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet ab.
Das OLG orientierte sich bei der Entscheidung an Leitsätzen der Rechtsprechung und des Bundesgerichtshofes, welche es für die Ahndung eines Abstandverstoßes für erforderlich halten, dass die Abstandsunterschreitung "nicht nur ganz vorübergehend" ist. Das OLG Hamm stellt für die Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend ist, den zeitlichen Aspekt in den Vordergrund. Eine Abstandsunterschreitung von mehr als 3 Sekunden stelle kein kurzfristiges Versagen des Fahrers mehr dar, wenn kurz zuvor erfolgte, abstandsverkürzende, vom Betroffenen nicht zu vertretene Ereignisse ausgeschlossen werden können. Die veranschlagte Strecke von mindestens 140 m sei ebenfalls nicht nur vorübergehend. Dies beruhe auf dem Gedanken, dass bei einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h und der damit einhergehenden erhöhten Betriebsgefahr der Mindestabstand bei einer Abstandsunterschreitung auch wieder schneller hergestellt werden müsse.
Offen bleibt die Frage, ob auch bei noch kürzeren Abstandsunterschreitungen ein ahndungswürdiger Verstoß gegeben ist. Auch über etwaige längere Zeiträume oder Messstrecken bei Messungenauigkeiten oder bei der Verwendung eines nicht standardisierten Messverfahrens müsste dem Einzelfall entsprechend neu entschieden werden.


OLG Hamm, Urteil vom 9. Juli 2013
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505