Drängeln, Lichthupe und der Kampf um die Parklücke

04.02.2008, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (3159 mal gelesen)
Ein kurzer Überblick über die Rechtslage bei der der sog. "Nötigung".

Der Kampf um die linke Spur auf der Autobahn oder die Parklücke beim Supermarkt, das Kräftemessen beim Überholvorgang oder auch das „erzieherische“ Ausbremsen gehört mittlerweile leider zum Alltag auf deutschen Straßen. Immer häufiger kommt es daher auch zu Anzeigen wegen sogenannter „Nötigung“. Aus anwaltlicher Sicht lässt sich jedoch sehr oft beobachten, dass noch erhebliche Unsicherheiten in der Bevölkerung bestehen, was die Strafbarkeit der sog. "Nötigung" betrifft. Von daher soll hier nochmal ein kurzer Überblick über die Rechtslage gegeben werden:

Die Nötigung als § 240 des Strafgesetzbuches will die freie Willensentschließung bzw. Betätigung schützen. Nach ausufernder Anwendung des Tatbestandes in den 90er Jahren hat das Bundesverfassungsgericht hier die Notbremse gezogen und die Anwendbarkeit auf den sogenannten körperlich wirkenden Zwang beschränkt. Dies hat zur Folge, dass das bloße Freihalten von Parkplätzen durch Fußgänger nicht mehr strafbar ist, das „sanfte Freiräumen“ durch den genervten Autofahrer hingegen schon. Als klassische Fälle der Nötigung im Straßenverkehr können in Betracht kommen:

- Das Freiräumen von Parklücken
- Verhinderung des Überholens durch Beschleunigen
- Blockieren eines geparkten Fahrzeugs
- Dichtes Auffahren um das Überholen zu erzwingen

Um als strafbare Nötigung in Betracht zu kommen, muss die Handlung jedoch auch „verwerflich“ sein. Gerade in Bezug auf die „Verwerflichkeit“ der Handlung ist die Rechtsprechung teils sehr großzügig, so dass sich die allzu pauschale Bewertung einer Handlung als strafbare Nötigung verbietet. Hierbei ist immer der gesamte Sachverhalt sorgfältig und kritisch zu durchleuchten um alle Aspekte bei der möglichen Verteidigung gewinnbringend verwerten zu können und eine der unübersichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Nötigung angepasste Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Werden Sie von der Polizei nach einer angeblichen Nötigung gestellt, gilt auch hier: Sie haben das Recht zu schweigen und das sollten Sie auch unbedingt tun!

Mehr zu den "Regeln des Schweigens" finden Sie hier:


Tim Geißler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Marc Jüngel, wissenschaftlicher Mitarbeiter