Drogenfahrt+Führerscheinentzug? Blutprobe nicht verwertbar!

16.03.2016, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (374 mal gelesen)
Das OLG Naumburg hat mit seiner Entscheidung im August 2015 bestätigt, dass die Anordnung einer Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen ohne entsprechenden richterlichen Beschluss durch einen Polizeibeamten ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht.

Vorliegend geriet der betroffene Fahrer im Oktober 2014 an einem späten Nachmittag in eine Verkehrskontrolle, wobei er zunächst einem sog. freiwilligen Drogenschnelltest zustimmte, welcher sodann positive Werte der illegalen Substanzen THC, Amphetamin sowie Methamphetamin zu Tage förderte.

Der zuständige Polizeibeamte ordnete daraufhin gegen den Willen des Betroffenen eine Blutentnahme aufgrund von Gefahr im Verzuge an, ohne dabei einen entsprechenden richterlichen Beschluss zu erwirken, obwohl am besagten Tage ein richterlicher Eildienst für die Zeit von 08:30 Uhr bis 21 Uhr eingerichtet worden war.

In erster Instanz sprach das Amtsgericht den Betroffenen dann frei und stellte ein Beweisverwertungsverbot für die besagte Blutentnahme fest, da die Maßnahme des zuständigen Polizeibeamten von Willkür geprägt war und dieser  zumindest den Versuch hätte anstellen müssen, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft blieb schließlich erfolglos.

So bestätigte das OLG Naumburg das Urteil der ersten Instanz aufgrund der bewussten und willkürlichen Umgehung des Richtervorbehalts. Dies zeige insbesondere die mangelnde schriftliche Begründung des gewählten Verhaltens durch den Polizeibeamten.

Der Richtervorbehalt gebiete indes einerseits, dass der Diensthabende informiert wird, andererseits auch eine Rückfrage dahingehend, ob der Richter erreicht wurde bzw. ob eine Anordnung der Blutentnahme letztendlich stattgefunden habe.

Die Frage nach der Notwendigkeit einer etwaigen Abschaffung des Richtervorbehalts aufgrund der relativ geringen Schwere des Eingriffs für den Betroffenen durch eine Blutentnahme ließ das Gericht offen.

 

Beschluss des OLG Naumburg August 2015 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.