Dürfen Elektrofahrzeuge abgeschleppt werden weil sie nicht laden?

02.03.2017, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (169 mal gelesen)
Mit Urteil vom 16.11.2016 entschied das Amtsgericht Charlottenburg, dass ein Elektrofahrzeug, welches an einer dafür vorgesehenen Ladestation parkt, abgeschleppt werden darf, wenn es nicht lädt.

Der Kläger hatte ein gemietetes Elektrofahrzeug in einer als Privatstraße ausgeschilderten Straße abgestellt. In dem betroffenen Straßenabschnitt war durch die Eigentümerin ein Halteverbotsschild mit dem Zusatz „Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ angebracht worden. Darunter war ein weiteres Schild mit dem Zusatz „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ befestigt.

Eine der zwei Ladestationen war bereits von einem Fahrzeug besetzt, welches sich gerade im Aufladevorgang befand. Obwohl das zweite, noch freie Aufladekabel nicht für das vom Kläger genutzte Fahrzeug geeignet war, stellte er das Fahrzeug auf dem dafür vorgesehenen Parkplatz ab, ohne es zu laden. Als er später zum Fahrzeug zurückkehrte, war der Wagen abgeschleppt.
Das Abschleppunternehmen gab es nur gegen Zahlung von 150 € heraus.

Mit Klageerhebung verlangte der Kläger diesen Betrag wieder heraus und gab, an davon ausgegangen zu sein, dass die Eigentümerin der Privatstraße kostenlosen Parkraum für Elektrofahrzeuge zur Verfügung stellen wollte – unabhängig davon, ob sich ein Fahrzeug im Ladevorgang befindet oder nicht.

Die Klage wurde vom AG abgewiesen. Indem der Kläger das Fahrzeug in der Privatstraße abstellte, sei die Eigentümerin rechtswidrig in ihrem Besitz beeinträchtigt worden. Denn mit dem angebrachten Halteverbotsschild hat sie zum Ausdruck gebracht, dass das Parken grundsätzlich verboten ist und sie nur für Elektrofahrzeuge eine Ausnahme macht, die sich im Ladevorgang befinden. Da der Kläger während des Parkens aber keinen Strom bezog, hat er das Fahrzeug gegen den Willen der Eigentümerin abgestellt. Hierdurch ist ihr ein Schaden in Höhe der Abschleppkosten entstanden.



Das sie ihre Schadensersatzansprüche an das Abschleppunternehmen abgetreten hat entlastet den Kläger als Schädiger nicht. Das Abschleppunternehmen war daher zur Rückzahlung der 150 € nicht verpflichtet.

 

Urteil des AG Charlottenburg vom 16.11.2016

 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.