eBay-Abzocke: Rechtsmissbrauch durch Abbruchjäger

30.08.2016, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (315 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Wer auf eBay gezielt Artikel ersteigert, um den Verkäufer bei Abbruch der Auktion auf Schadensersatz zu verklagen, handelt rechtsmissbräuchlich.

Über die Schadensersatzklage eines sogenannten Abbruchjägers urteilten die Richter allerdings aufgrund der durch die Vorinstanz bereits ausreichend dargestellten Rechtsmissbräuchlichkeit nicht.

Ein Kaufvertrag bei eBay kommt schnell zustande: Ein Artikel wird vom Verkäufer eingestellt und vom Interessenten durch ein Preisgebot angenommen. Der Bietende, der das höchste Angebot innerhalb der angegebenen Zeit abgibt, hat den Artikel ersteigert und geht automatisch einen Kaufvertrag ein.

Diese Auktion darf vom Verkäufer nur unter bestimmten Umständen abgebrochen werden. Wurde der Artikel gestohlen oder beschädigt, wurde irrtümlich ein falscher Startpreis festgelegt oder der Artikel versehentlich bei eBay eingestellt, obwohl er bereits verkauft wurde, ist es möglich, den Artikel zurückzuziehen.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Ein solches Missverständnis muss dem Höchstbietenden ausreichend bewiesen werden. Ansonsten ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware herauszugeben.“ Verweigert der Verkäufer die Ware jedoch ohne triftigen Grund, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Höchstbietende erhält die Differenz zwischen Gebot und Marktwert des Artikels.

Von diesem Sachverhalt profitieren die sogenannten Abbruchjäger. Sie erstellen zahlreiche Accounts auf eBay und verschleiern so ihre wahre Identität. „Durch möglichst niedrige Gebote auf Artikel hoffen die Abbruchjäger auf den Abbruch der Auktion – um dann Monate oder auch Jahre später auf Schadensersatz klagen zu können“, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Sollten Sie von einem Abbruchjäger zu Schadensersatz aufgefordert werden, kann sich der Besuch beim Rechtsanwalt durchaus lohnen!

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