Eigenverwaltung wird die Regel im Insolvenzfall

18.12.2011, Autor: Herr Hermann Kulzer / Lesedauer ca. 2 Min. (2440 mal gelesen)
Die Eigenverwaltung spíelte bisher in der Insolvenzpraxis nur ein Schattendasein.
Mit dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaften, soll die Eigenverwaltung jetzt zum Regelfall werden, soweit, dies vom Schuldner oder dem Geschäftsführer beantragt wurde. Das Gericht setzt dann einen Sachwalter ein, der die Handlungen der/des Schuldnerin/s kontrolliert.

Die Eigenverwaltung spielte bisher in der Praxis fast keine Bedeutung, da die gesetzlichen Hürden zu hoch und die Bereitschaft der Insolvenzrichter, Risiken einzugehen, gering war. Man wollte nicht den Bock zum Gärtner machen, lautete es oft.

Die Politik und der Gesetzgeber haben reagiert und tragen jetzt dem Rechnung, dass viele Krisen unverschuldet waren und nicht durch Unredlichkeit oder Inkompetenz der Geschäftsführer oder Schuldner bedingt waren:

plötzlicher Umsatzrückgang

unerwartete Zahlungsausfälle

unerwarteter Schadensfall

Änderung der politischen Verhältnisse und damit der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen

langfristige Miet- und Pachverträge, die nicht mehr zur Kosten- und Firmestruktur passen u.v.m.


Der Antrag auf Eigenverwaltung konnte bereits wegen bloßer Bedenken vom Gericht abgelehnt werden.
Abhilfe soll nun das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaften (ESUG)schaffen. Es enthält zahlreichen Regelungen, um die Eigenverwaltung jetzt sogar zum Regelfall zu machen. Es besteht künftig sogar eine Anspruch auf Anordnung der Eigenverwaltung, wenn keine Umstände positiv festgestellt werden können, die gegen die Eigenverwaltung sprechen.

Der redliche und kompetente Steuermann bleibt also an Bord und wird nicht wie früher oft passiert von Bord geworfen.

Nach dem ESUG hat die Anordnung der Eigenverwaltung jetzt zu erfolgen, wenn keine Umstände bekannt sind, die zu einem Nachteil für die Gläubiger führen. Das Gericht hat die Pflicht, konkrete Fakten zu ermitteln. Die Ablehnung des Antrages auf Eigenverwaltung muss künftig begründet werden.

Es besteht also ein Anspruch auf Anordnung der Eigenverwaltung. Die Eigenverwaltung wird, sofern beantragt, zur gesetzlichen Regel.

Das Gericht soll bei einem Antrag auf Eigenverwaltung absehen, ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen. Es kann anzuordnen, dass Verfügungen nur mit Zustimmung eines vorläufigen Sachwalters wirksam sind. Der Sachwalter ist nicht der neue Steuermann sondern eine Art Kontrolleur- er überwacht die Organe oder den Schuldner.

Durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaftern werden auch die Rechte der Gläubiger erweitert. Auch diese führten im Insolvenzverfahren oft ein Schattendasein.
Viele Gläubiger dachten sich, was kann ich jetzt noch beeinflussen.

Das ESUG stärkt die Rechte der Gläubigerversammlung. Eine nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung ist möglich. Nicht nur die erste Gläubigerversammlung kann die Eigenverwaltung beantragen, sondern auch jede weitere.

Die Aufhebung der angeordneten Eigenverwaltung kann nur erfolgen, wenn die Gläubiger mit der Summen- und Kopfmehrheit in einer Gläubigerversammlung dies beantragen und dem beantragenden Gläubiger ein individueller Nachteil droht.

Der vom Gericht eingesetzte Sachwalter muss unabhängig sein. Nach dem ESUG wird die erforderliche Unabhängigkeit nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Sachwalter vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist. So wurde in der Praxis bisher verfahren.

Zusammenfassung

Durch das ESUG wird die Eigenverwaltung bei Antrag zum Regelfall und nicht mehr zum absoluten Ausnahmefall- wie bisher.
Die Interessen des Schuldners werden jetzt mehr gewahrt. Die Interessen der Gläubiger an der bestmöglichen Befriedigung und Schutz vor Benachteiligung werden durch die Aufsicht des Gerichts und des Sachwalters gewährleistet.