Ein- und Aussteigender hat Unfälle grundsätzlich zu vermeiden!

22.12.2014, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (470 mal gelesen)
Unter das Ein- und Aussteigen fallen auch Handlungen, die in einem engen Zusammenhang damit stehen!

Unfälle beim Einsteigen oder Verlassen von Fahrzeugen passieren regelmäßig – stets stellt sich in diesen Fällen die Frage nach der Schuld an auftretenden Schäden. Hierzu gibt es Neues: Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat grundsätzlich entschieden (Az.: I-1 U 101/13), dass ein Ein- oder Aussteigender sehr vorsichtig sein muss, um den fließenden Verkehr um ihn herum nicht zu gefährden. Dies gelte aber nicht nur für das konkreten Ein- und Aussteigen, sondern auch für Vorgänge, die noch in einem sehr engen Zusammenhang damit stehen.


Haftung auch beim „Beugen in das Fahrzeug“

So müssen Betroffene auch dann besondere Vorsicht walten lassen, wenn sie sich etwa in ein Fahrzeug beugen, um transportierte Gegenstände aus dem Auto zu holen. Solange die Tür geöffnet ist, ist nach Ansicht des Gerichts eine besondere Rücksicht auf den fließenden Verkehr zu nehmen. Auch wenn ein Kind auf der Rückbank des Wagens angeschnallt wird, begründe dies noch eine besondere Haftung. Konkret erstreckt sich das „Einsteigen“ – und damit die erhöhte Haftung – bis zum Zeitpunkt, in dem die Fahrzeugtür verschlossen wird. Das „Aussteigen“ hingegen endet erst mit dem Verlassen der Fahrbahn.

Haftung: Kein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer nötig
Oftmals wird angenommen, dass eine Haftung nur in Frage käme, wenn der Ein- bzw. Aussteigende besonders unvorsichtig gehandelt habe. Diese Ansicht teilt das OLG aber nicht: Insbesondere bedürfe es nach Ansicht der Richter nicht überraschender Handlungen des Ein- bzw. Aussteigenden – beispielsweise durch ruckartige Bewegungen – um dessen Haftung zu begründen. Es reiche vielmehr schon, wenn nicht genügend abgesichert wurde, dass ein Ein- und Aussteigen den fließenden Verkehr auf der Fahrbahn nicht übermäßig einschränkt und vor allem nicht gefährdet.



Ein- oder Aussteigender haftet fast immer

Mit der neuerlichen Entscheidung lässt sich eins besonders festhalten: Sobald ein Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall geschädigt wurde, an dem auch ein Ein- oder Aussteigender beteiligt war, haftet in der Regel auch letzterer.
Wehrt sich ein Unfallgegner in entsprechenden Fällen dennoch, den Schaden zu ersetzen, da er angeblich alle nötigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe, so sollten Betroffene es nicht darauf beruhen lassen. Im Zweifel hilft hier der Gang zum Fachanwalt für Verkehrsrecht: Dieser weiß, mit welchen Mitteln die Haftung am besten zu beweisen ist und kennt den schnellsten und sichersten Weg, um die bestehenden Ansprüche geltend zu machen.


Frank Brüne
Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Telefon: 0202 245 670