Ein frommer Wunsch – ein nichtiges Testament: "... wer sich bis zum Tode um mich kümmert"
03.07.2013, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (1423 mal gelesen)
Die Entscheidung, wer Erbe werden soll, kann schwer fallen. Wer weiß schon, wie der „Auserwählte“ sich künftig verhält, wie sein Charakter sich entwickelt? Nicht ausgeschlossen, dass der Falsche belohnt, der Richtige bestraft wird. Das Gesetz zwingt zur Eigenverantwortlichkeit: Die Berufung des Erben kann nicht Dritten überlassen werden, § 2065 Abs. 2 BGB. Diese Situation kann zu gefährlichen Versuchen verführen. Ein Rechtstipp von Anton Bernhard Hilbert, Waldshut-Tiengen - http://www.hilbert-simon.de
In einem notariellen Testament setzt der unverheiratete kinderlose Erblasser im Jahr 2003 seine vier Geschwisterkinder zu je ¼ als seine Erben ein, die langjährige Lebensgefährtin erhält ein Vermächtnis auf Zahlung von 5.200 Euro.
Ende 2010 überlegt er es sich anders. Jetzt verfasst er ein handschriftliches Testament.
Die Lebensgefährtin bekommt 2.000 Euro, ein Kloster 3.000 Euro und die Geschwisterkinder verschiedene Gegenstände wie Fotosachen, Skiausrüstung oder Betonmaschine, Geschirr und einen Anhänger.
„Das Haus und meine anderen Sachen soll bekommen wer sich bis zu meinem Tode um mich kümert. Sollte das nicht der Fall sein, soll alles das …Kloster erhalten.“
Knapp ein Jahr später, im November 2011, erleidet der Erblasser einen Schlaganfall. Deshalb erteilt er seinem Bruder eine Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung. Am 30.04.2012 stirbt er im Alter von 79 Jahren. Der Nachlass besteht aus Geldvermögen in Höhe von ca. 16.000 Euro und einem Wohnhaus im Wert von 89.000 Euro. Die Gebrauchsgegenstände haben einen Wert von ca. 4.000 Euro.
Die Lebensgefährtin, die Geschwister und die Geschwisterkinder streiten darum, wer Erbe geworden sei. Nach den Ermittlungen sollen sich der Bruder und die Lebensgefährtin um den Erblasser gekümmert haben. Sie bekommen vom Nachlassgericht einen Erbschein, wonach sie zu je ½ Miterben geworden sind. Damit sind der Bruder und eine Nichte nicht einverstanden. So kommt der Erbfall vor das Oberlandesgericht München.
Das Gericht (Beschluss vom 22.05.2013, 31 Wx 55/13) hält die Erbeinsetzung im privatschriftlichen Testament für nichtig. Erbe ist, wer nach dem Testament das Haus und die anderen Sachen bekommt, also das wesentliche Vermögen. Der ist namentlich nicht bestimmt. Das Gericht sieht auch keine Möglichkeit, durch Auslegung zu ermitteln, wer Erbe geworden ist. Schon der Begriff „Kümmern“ ist vieldeutig. Darunter kann die körperliche Pflege gemeint sein, aber auch die Hilfe bei der Hausarbeit oder eine seelische Stütze bzw. das bloße „Schenken von Aufmerksamkeit“.
Weil es an präzisen Vorgaben im Testament fehlt, kann gar nicht ermittelt werden, wer die Vorgaben erfüllt hat. Zwar muss ein Erbe im Testament nicht namentlich bestimmt werden. In diesem Fall müssen die Angaben im Testament so genau sein, dass eine jede mit genügender Sachkunde ausgestatte Person den Bedachten bezeichnen kann.
Wirksam war deshalb ein Testament, wonach diejenige Person Erbe werden soll, die den Erblasser pflegt (Oberlandesgericht Frankfurt, NJW-RR 1995, 711), und eine solche Person zweifelsfrei auch vorhanden war. Die hier vom Erblasser gewählte Formulierung war zu vage, um eine unzweifelhafte Entscheidung treffen zu können.
Wegen der Unwirksamkeit des privatschriftlichen Testaments aus dem Jahr 2010 erlangte das notarielle Testament aus dem Jahr 2003 wieder Wirksamkeit. Ob der Erblasser das gewollt hätte?
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.
In einem notariellen Testament setzt der unverheiratete kinderlose Erblasser im Jahr 2003 seine vier Geschwisterkinder zu je ¼ als seine Erben ein, die langjährige Lebensgefährtin erhält ein Vermächtnis auf Zahlung von 5.200 Euro.
Ende 2010 überlegt er es sich anders. Jetzt verfasst er ein handschriftliches Testament.
Die Lebensgefährtin bekommt 2.000 Euro, ein Kloster 3.000 Euro und die Geschwisterkinder verschiedene Gegenstände wie Fotosachen, Skiausrüstung oder Betonmaschine, Geschirr und einen Anhänger.
„Das Haus und meine anderen Sachen soll bekommen wer sich bis zu meinem Tode um mich kümert. Sollte das nicht der Fall sein, soll alles das …Kloster erhalten.“
Knapp ein Jahr später, im November 2011, erleidet der Erblasser einen Schlaganfall. Deshalb erteilt er seinem Bruder eine Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung. Am 30.04.2012 stirbt er im Alter von 79 Jahren. Der Nachlass besteht aus Geldvermögen in Höhe von ca. 16.000 Euro und einem Wohnhaus im Wert von 89.000 Euro. Die Gebrauchsgegenstände haben einen Wert von ca. 4.000 Euro.
Die Lebensgefährtin, die Geschwister und die Geschwisterkinder streiten darum, wer Erbe geworden sei. Nach den Ermittlungen sollen sich der Bruder und die Lebensgefährtin um den Erblasser gekümmert haben. Sie bekommen vom Nachlassgericht einen Erbschein, wonach sie zu je ½ Miterben geworden sind. Damit sind der Bruder und eine Nichte nicht einverstanden. So kommt der Erbfall vor das Oberlandesgericht München.
Das Gericht (Beschluss vom 22.05.2013, 31 Wx 55/13) hält die Erbeinsetzung im privatschriftlichen Testament für nichtig. Erbe ist, wer nach dem Testament das Haus und die anderen Sachen bekommt, also das wesentliche Vermögen. Der ist namentlich nicht bestimmt. Das Gericht sieht auch keine Möglichkeit, durch Auslegung zu ermitteln, wer Erbe geworden ist. Schon der Begriff „Kümmern“ ist vieldeutig. Darunter kann die körperliche Pflege gemeint sein, aber auch die Hilfe bei der Hausarbeit oder eine seelische Stütze bzw. das bloße „Schenken von Aufmerksamkeit“.
Weil es an präzisen Vorgaben im Testament fehlt, kann gar nicht ermittelt werden, wer die Vorgaben erfüllt hat. Zwar muss ein Erbe im Testament nicht namentlich bestimmt werden. In diesem Fall müssen die Angaben im Testament so genau sein, dass eine jede mit genügender Sachkunde ausgestatte Person den Bedachten bezeichnen kann.
Wirksam war deshalb ein Testament, wonach diejenige Person Erbe werden soll, die den Erblasser pflegt (Oberlandesgericht Frankfurt, NJW-RR 1995, 711), und eine solche Person zweifelsfrei auch vorhanden war. Die hier vom Erblasser gewählte Formulierung war zu vage, um eine unzweifelhafte Entscheidung treffen zu können.
Wegen der Unwirksamkeit des privatschriftlichen Testaments aus dem Jahr 2010 erlangte das notarielle Testament aus dem Jahr 2003 wieder Wirksamkeit. Ob der Erblasser das gewollt hätte?
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.
Autor dieses Rechtstipps

Anton Bernhard Hilbert
Hilbert und Simon Rechtsanwälte Unternehmensnachfolgeberater
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Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert