Eine wichtige Testamentsgestaltung: Entbinden Sie den Arzt von der Schweigepflicht!
03.09.2012, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (1759 mal gelesen)
Schreckensszenario Ärztepfusch: Wie Sie Ihrem Erben Ansprüche erhalten können, die sonst verloren gehen. Ein wichtiger Rechtstipp von Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert, Mediator (DAA), Fachanwalt für Erbrecht, zert. Testamentsvollstrecker (AGT), Waldshut-Tiengen - http://www.hilbert-simon.de - Besuch erwünscht!
1. Das Schreckens-Szenario
Nehmen wir an, Ärztepfusch im Krankenhaus habe Sie, nach tagelangen schweren Qualen, ums Leben gebracht. Hätten Sie überlebt, würden Sie Schmerzensgeld verlangen. Nun sind Sie gestorben. Wenigstens im tröstlichen Wissen, dass Sie den Schmerzensgeldanspruch vererben. So sieht es das Gesetz ja seit dem 01.07.1990 vor. Sie ahnen nichts von den Schwierigkeiten, die die Rechtsprechung Ihrem Erben aufbürdet und ihm faktisch den Anspruch nimmt. Dabei können Sie selbst ganz leicht Vorsorge im Testament treffen.
2. Die komplizierte Rechtslage
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Nicht zum Vermögen – und damit nicht zur Erbschaft – gezählt wird das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen. Es endet grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.
Allerdings ist seit der „Marlene-Dietrich-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2000 (BGHZ 143, 214) anerkannt, dass es Ausnahmen gibt: Die“ vermögenswerten Bestandteile“ des Persönlichkeitsschutzes, wie z.B. das Recht am eigenen Bild, sind vererblich. Seither unterscheiden wir zwischen den ideellen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts und den vermögenswerten Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts.
Das Recht des Patienten auf Auskunft über die an ihm vollzogene Behandlung und auf Einsicht in die Krankenunterlagen ist, auch wenn es auf der Persönlichkeit des Erblassers beruht, vererblich. Jedenfalls sind die meisten Juristen dieser Auffassung. Deshalb sollte man denken, die Schranken für den Auskunftsanspruch Ihres Erben seien offen.
Aber denkste. Sie bleiben geschlossen. Die Rechtsprechung billigt Ihrem Erben keinen Auskunftsanspruch zu. Denn wegen des strafrechtlich geschützten Arztgeheimnisses besteht die Verschwiegenheitspflicht des Arztes auch gegenüber dem Erben, obwohl der grundsätzlich den Auskunftsanspruch hat. Das
Ergebnis: Ihr Erbe hat den Auskunftsanspruch. Ihr Arzt hat die Verschwiegenheitspflicht. Zwar soll es im Ermessen des Arztes stehen, im Einzelfall sich nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht zu berufen. Der Arzt wird sich jedoch hüten, Material für einen gegen ihn gerichteten Schmerzensgeldanspruch preiszugeben, wenn er bei Troste ist.
3. Die Lösung, ganz einfach
Sie selbst können zu Ihren eigenen Lebzeiten nicht nur das Auskunftsrecht geltend machen, sondern auch Ihren Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht bestimmten Dritten gegenüber befreien. Das ist bei Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen wegen Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen der Normalfall. Deshalb spricht nichts dagegen, dass Sie alle Ihre behandelnden Ärzte auch gegenüber Ihrem Erben von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entbinden. Am einfachsten nehmen Sie in Ihr Testament vorsorglich folgende Regelung auf:
Ich entbinde alle mich behandelnden Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber meinen Erben.
Diese Regelung sollte in keinem Fall fehlen. Denn wir alle können nicht ausschließen, dass unser Erbe auf diese Entbindungserklärung nicht dringend angewiesen ist.
4. Schlussbemerkung
Es gibt viele sinnvolle Regelungen für ein Testament. Auch wenn Sie nicht daran denken sollten: Der Fachanwalt für Erbrecht kennt sie alle. Er kann verhüten, dass Ansprüche verschenkt werden, weil Ihr Testament die entscheidende Regelung nicht enthält. In allen Zweifelsfragen, deren es viele gibt, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Fachanwalt für Erbrecht.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt!
1. Das Schreckens-Szenario
Nehmen wir an, Ärztepfusch im Krankenhaus habe Sie, nach tagelangen schweren Qualen, ums Leben gebracht. Hätten Sie überlebt, würden Sie Schmerzensgeld verlangen. Nun sind Sie gestorben. Wenigstens im tröstlichen Wissen, dass Sie den Schmerzensgeldanspruch vererben. So sieht es das Gesetz ja seit dem 01.07.1990 vor. Sie ahnen nichts von den Schwierigkeiten, die die Rechtsprechung Ihrem Erben aufbürdet und ihm faktisch den Anspruch nimmt. Dabei können Sie selbst ganz leicht Vorsorge im Testament treffen.
2. Die komplizierte Rechtslage
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Nicht zum Vermögen – und damit nicht zur Erbschaft – gezählt wird das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen. Es endet grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.
Allerdings ist seit der „Marlene-Dietrich-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2000 (BGHZ 143, 214) anerkannt, dass es Ausnahmen gibt: Die“ vermögenswerten Bestandteile“ des Persönlichkeitsschutzes, wie z.B. das Recht am eigenen Bild, sind vererblich. Seither unterscheiden wir zwischen den ideellen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts und den vermögenswerten Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts.
Das Recht des Patienten auf Auskunft über die an ihm vollzogene Behandlung und auf Einsicht in die Krankenunterlagen ist, auch wenn es auf der Persönlichkeit des Erblassers beruht, vererblich. Jedenfalls sind die meisten Juristen dieser Auffassung. Deshalb sollte man denken, die Schranken für den Auskunftsanspruch Ihres Erben seien offen.
Aber denkste. Sie bleiben geschlossen. Die Rechtsprechung billigt Ihrem Erben keinen Auskunftsanspruch zu. Denn wegen des strafrechtlich geschützten Arztgeheimnisses besteht die Verschwiegenheitspflicht des Arztes auch gegenüber dem Erben, obwohl der grundsätzlich den Auskunftsanspruch hat. Das
Ergebnis: Ihr Erbe hat den Auskunftsanspruch. Ihr Arzt hat die Verschwiegenheitspflicht. Zwar soll es im Ermessen des Arztes stehen, im Einzelfall sich nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht zu berufen. Der Arzt wird sich jedoch hüten, Material für einen gegen ihn gerichteten Schmerzensgeldanspruch preiszugeben, wenn er bei Troste ist.
3. Die Lösung, ganz einfach
Sie selbst können zu Ihren eigenen Lebzeiten nicht nur das Auskunftsrecht geltend machen, sondern auch Ihren Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht bestimmten Dritten gegenüber befreien. Das ist bei Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen wegen Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen der Normalfall. Deshalb spricht nichts dagegen, dass Sie alle Ihre behandelnden Ärzte auch gegenüber Ihrem Erben von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entbinden. Am einfachsten nehmen Sie in Ihr Testament vorsorglich folgende Regelung auf:
Ich entbinde alle mich behandelnden Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber meinen Erben.
Diese Regelung sollte in keinem Fall fehlen. Denn wir alle können nicht ausschließen, dass unser Erbe auf diese Entbindungserklärung nicht dringend angewiesen ist.
4. Schlussbemerkung
Es gibt viele sinnvolle Regelungen für ein Testament. Auch wenn Sie nicht daran denken sollten: Der Fachanwalt für Erbrecht kennt sie alle. Er kann verhüten, dass Ansprüche verschenkt werden, weil Ihr Testament die entscheidende Regelung nicht enthält. In allen Zweifelsfragen, deren es viele gibt, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Fachanwalt für Erbrecht.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt!
Autor dieses Rechtstipps

Anton Bernhard Hilbert
Hilbert und Simon Rechtsanwälte Unternehmensnachfolgeberater
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Zentrales Testamentsregister ab 2012 - welche Daten werden übermittelt? Vereinfachungen für elektronische Rechnungen! Schließanlage und Schlüsselverlust - Ansprüche des Vermieters! Rettung des Familienheims vor dem Sozialamt - wie geht das denn? Günstig vermieten ist seit dem 1. Januar 2012 teuer Mieters "Funkwellenangst" verhindert nicht die Installation von Fernablesungssystemen! Stiefmuttersieg im Erbschaftsstreit! Dachdämmungspflicht nach EnEV - in vielen Fällen nicht erforderlich! Mieter darf keine neue Heizung einbauen!
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Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert