Eingehung und Aufhebung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft

19.07.2012, Autor: Herr Thomas Eschle / Lesedauer ca. 2 Min. (1610 mal gelesen)
Der erfahrene Stuttgarter Rechtsanwalt für Familienrecht Thomas Eschle schreibt über die Eingehung und Aufhebung einer Lebenspartnerschaft aus rechtlicher Sicht.

Eingehung und Aufhebung ( Scheidung ) einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft

A. Die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft.

Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartner-schaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartner-schaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebens-partnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen. Dies alles ist geregelt im Gesetz über die Eingetragene Lebens-partnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG).


B. Die Aufhebung/ „Scheidung“ einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft

Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung des Familiengerichts aufgehoben. Das Familiengericht hebt die Lebenspartner-schaft auf, wenn
- die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
- beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Le-bensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann, oder ein Lebenspartner die Auf-hebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben.

Ein weiterer Aufhebungsgrund liegt vor, wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebens-partners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.

Die Lebenspartnerschaft soll nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

Weitere Voraussetzung für die Aufhebung/ Scheidung der Lebenspartner ist das Getrenntleben. Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil
er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt.

Derjenige Lebenspartner, der die Aufhebung/ Scheidung der Lebenspartnerschaft möchte, benötigt für den Antrag auf Aufhebung / Scheidung der Lebenspartnerschaft
vor dem Familiengericht einen Rechtsanwalt.


Lassen Sie sich hier rechtzeitig professionell anwaltlich beraten.

Rechtsanwalt Thomas Eschle
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