Sachverständigenstudie: 85 Prozent der Bußgeldbescheide sind angreifbar

12.03.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 6 Min. (2203 mal gelesen)
Bußgeldbescheid,Führerschein Viele Bußgeldbescheide weisen rechtliche Fehler auf. © Ma - Anwalt-Suchservice

Das Verhängen von Bußgeldern gegen Verkehrsteilnehmer gehört zum alltäglichen Geschäft der Bußgeldstellen. Dabei passieren allerdings sehr häufig Fehler, die zur Verringerung des Bußgelds, oder zur Aufhebung des Bußgeldbescheids führen können.

Den meisten dürfte diese Situation bekannt vorkommen: Man war wiedermal "etwas schneller" unterwegs oder hat den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht eingehalten, vielleicht sogar eine rote Ampel übersehen. Unangenehme Folge: ein Bußgeldbescheid flattert ins Haus. Von Zeit zu Zeit veranstaltet die Polizei auch sogenannte Blitz-Marathons, um möglichst viele Temposünder auf einen Schlag zu erwischen. Viele Betroffene rechnen sich gegen Polizei und Bußgeldstelle allerdings wenig Chancen aus und zahlen sofort. Dabei stehen die Chancen auf einen erfolgreichen Einspruch gar nicht so schlecht.

Wie viele Bußgeldbescheide haben Fehler?


Die Verkehr-Unfall-Technik-Sachverständigengesellschaft (VUT) hat vor einiger Zeit im Rahmen eines großen Feld-Versuches Interessante Erkenntnisse gewonnen:

- Von 1.810 überprüften Geschwindigkeitsmessungen waren 5 Prozent technisch nicht verwertbar (etwa wegen falschem Aufbau des Messgeräts).
- Weitere 62 Prozent waren mangelhaft im Hinblick auf die Beweisführung.
- 18 Prozent der Bußgeldbescheide hatten Formfehler.

Ganze 15 Prozent der Bußgeldbescheide und der zugrunde liegenden Geschwindigkeitsmessungen konnten nicht beanstandet werden.

Anders herum ausgedrückt: Nach den Untersuchungen der Sachverständigenorganisation waren 85 Prozent der Bußgeldbescheide rechtlich angreifbar! Der Automobilclub von Deutschland (AvD) hielt diese Untersuchung für durchaus realistisch.

Wann lohnt sich der Einspruch?


Ein Bußgeldbescheid bringt oft auch Punkte in Flensburg mit sich. Manchmal wird auch ein befristetes Fahrverbot ausgesprochen. Heutzutage verliert ein Autofahrer ab acht Punkten dauerhaft die Fahrerlaubnis. Zwar gibt es noch Möglichkeiten, Punkte wieder abzubauen, diese sind jedoch gegenüber der früheren Rechtslage deutlich eingeschränkt worden. Gerade wer seinen Führerschein beruflich benötigt, sollte also einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erwägen.

Was kommt nach dem ”Blitz”?


Wenn ein Autofahrer von der Polizei oder einer fest installierten Radarfalle der Gemeinde ”geblitzt” wurde, muss die Behörde zunächst einmal den Fahrer feststellen. In diesem Fall ist nämlich der Fahrer verantwortlich und nicht der Fahrzeughalter. Der erste Schritt ist daher eine Halterabfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt mithilfe des Autokennzeichens. Ist anzunehmen, dass Verkehrssünder und Halter identisch sind, wird dem Betreffenden per Post ein Anhörungsbogen zugeschickt. Nun kann er den Verstoß zugeben – dann folgt ein Bußgeldbescheid. Der Verkehrsteilnehmer muss sich jedoch als Beschuldigter nicht selbst belasten. Können Fahrzeughalter und Fahrer offensichtlich nicht dieselbe Person sein – zum Beispiel wegen eines unterschiedlichen Alters oder Geschlechts – wird dem Fahrzeughalter ein Fragebogen für Zeugen zugeschickt. Darauf soll er den Namen des Fahrers angeben.

Wer saß am Steuer?


In vielen Fällen gibt der Fahrzeughalter nach einem Verkehrsverstoß nicht zu, tatsächlich gefahren zu sein. Für die Behörde ist dies oft problematisch.
Beispiel: Nach dem Oberlandesgericht Hamm ist ein Bußgeldbescheid nur bei Vorliegen schwerwiegender Mängel unwirksam. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Tat oder der Betroffene nicht ausreichend identifiziert werden können (Beschluss vom 3.3.2005, Az. 2 Ss OWi 407/04).

Folge ist, dass die Behörde nun versucht, den Fahrer anhand des Fotos zu identifizieren. Dabei wird das Blitzerfoto unter Umständen mit Fotos der Meldebehörde verglichen. Genauso gut kann jedoch auch einfach mal die Polizei vor der Tür stehen. Auch die sozialen Netzwerke können eine gute Quelle für Fotos sein.

Grundsätzlich gilt: Will der Fahrzeughalter nicht angeben, wer tatsächlich gefahren ist, kann ihm die Behörde die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen. Zu diesem Mittel greift man jedoch in der Regel erst, wenn es mehrere Rechtsverstöße mit dem jeweiligen Fahrzeug gegeben hat – oder jedenfalls einen besonders schwerwiegenden. Wichtig zu wissen: Wenn ein naher Angehöriger am Lenkrad gesessen hat, besitzt der Halter ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht: Er muss seine Verwandtschaft nicht belasten. Er kann jedoch trotzdem zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet werden.

Wie läuft das Verfahren ab?


Wenn sich der Betroffene auf den Anhörungsbogen hin geäußert hat, überprüft die Behörde, ob es neue Gesichtspunkte gibt. Bleibt sie bei ihrer Ansicht und hält diese Person für den Täter, erlässt sie einen Bußgeldbescheid. Der Betroffene kann dann gegen den Bescheid bei der Behörde Einspruch erheben, die ihn ausgestellt hat. Diese wird den Bescheid dann erneut prüfen. Wenn sie das Verfahren nicht einstellen will, übergibt sie den Fall an die Staatsanwaltschaft. In aller Regel beantragt diese dann die Eröffnung eines Verfahrens vor dem Amtsgericht. In dessen Rahmen wird überprüft, ob der Vorwurf gegen den Betroffenen richtig ist.

Das Gericht ordnet in der Regel an, dass der Betroffene persönlich zu erscheinen hat. Bei der mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht, ob der Betroffene freizusprechen ist. Vielleicht kommt es aber auch zu dem Ergebnis, dass ein höheres Bußgeld angezeigt ist, als bisher verhängt wurde.

Der Betroffene kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung vor Gericht seinen Einspruch noch problemlos zurücknehmen. Er muss jedoch damit rechnen, dass ihm dann Auslagen berechnet werden (wie die Kosten eines vom Gericht veranlassten Sachverständigengutachtens).

Wie lange kann man Einspruch erheben?


Erhält man einen Bußgeldbescheid, hat man 14 Tage Zeit, Einspruch einzulegen. Ein solcher Einspruch kann auch nur auf ganz bestimmte Punkte des Bescheides beschränkt sein (etwa auf die Höhe des Bußgeldes). Im Rahmen der Einspruchsschrift können Betroffene auch ihre Gründe nennen. Dies können beispielsweise Zweifel an der ordnungsgemäßen Messung der Geschwindigkeit oder Zeugen zu ihren Gunsten sein. Solche Argumente wird dann die Bußgeldbehörde noch einmal prüfen. In den meisten Fällen kommt sie – wenig überraschend – zu dem Ergebnis, dass sie richtig gelegen hat und dass das Bußgeld berechtigtermaßen verhängt wurde. In diesem Fall kommt es zu einem Verfahren vor Gericht.

Was sind die häufigsten Fehler?


Häufig kommt es schon beim Aufbau eines Blitzers zu Fehlern durch den Bediener. Wird das Gerät in falschem Winkel zur Fahrbahn aufgestellt, kann ein Messwinkelfehler die Folge sein. Lichtreflexe durch Sonnenlicht können das Messergebnis stark beeinflussen. Andere Fahrzeuge, Hindernisse oder Insekten können zwischen Gerät und Fahrzeug geraten. Dann liegt das Gerät schnell falsch mit dem Messergebnis.

Manche Verkehrsrechtler sind der Ansicht, dass vor diesem Hintergrund hunderttausende Bußgeldbescheide falsch oder mit Fehlern behaftet sind. Oft achtet die Bußgeldstelle mehr auf eine fristgerechte Zustellung als auf mögliche Fehler und Ungenauigkeiten. Denn: So mancher Verkehrsteilnehmer zahlt das Bußgeld ohne weitere Prüfung.

Beispiel: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat ein Amtsgerichts-Urteil aufgehoben, welches pauschal davon ausging, dass die Behörde schon alles richtig gemacht habe und dass das Foto wirklich den beschuldigten Fahrzeughalter zeigte. Nach dem OLG (Beschluss vom 28.2.2011, Az. IV-4 RBs 29/11) hätte das Gericht hier schon darlegen müssen, warum es den Mann auf dem Foto denn erkannt hat: Hatte er vielleicht irgendwelche besonderen Merkmale? Die OLG-Richter zumindest konnten das Gesicht des Fahrers auf dem Foto nicht erkennen, weil es vom Innenspiegel verdeckt war. Dies reichte ihnen nicht aus.

Oft kommt es auch zu datenschutzrechtlichen Verstößen im Bußgeldverfahren. Viele Bußgeldstellen stellen automatisiert bereits dann eine Anfrage zur Auskunft über den Fahrzeughalter beim Fahrerlaubnisregister in Flensburg, wenn die Frist zur Beantwortung des Anhörungsbogens noch nicht abgelaufen ist. Solche parallele Anfragen nach Flensburg sind unzulässig und führen zu einem justiziablen Formfehler im Bußgeldverfahren. Grund: Der automatisierte Abfrageprozess ist aus Sicht des Datenschutzes noch "nicht erforderlich". Folge: Derartige Fehler können zur Milderung des Bußgeldes und der Vermeidung von Punkten im Faherlaubnisregister führen, wie folgender Fall zeigt.
Ein Mann war auf der Autobahn mit erlaubten 123 km/h unterwegs, hatte aber anstatt des vorgeschriebenen Mindestabstands von 60 Meter nur einen von minimal 27 Metern. Der Verstoß wurde von einer Brückenkamera aufgezeichnet. Die Bußgeldstelle legte ein Bußgeld von 75 Euro und einem Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg fest. Im Bußgeldverfahren zuvor stellt die Behörde parallel mit dem Versenden des Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter eine Anfrage an das Fahrerlaubnisregister in Flensburg. Der Fahrer erhob Einspruch gegen den Bescheid; es kam zum Prozess. Wegen des Verstoßes gegen den Datenschutz milderte das Gericht das Bußgeld auf 55 Euro ab, womit auch der Punkt in Flensburg hinfällig war. Ein akzeptabler Erfolg!

Was kann ein Anwalt tun?


Ein verkehrsrechtlich spezialisierter Anwalt hat die Möglichkeit, nach dem Einlegen des Einspruches Akteneinsicht zu fordern. Dies kann nur ein Rechtsanwalt tun, aber nicht der Betroffene selbst. Liegt die Akte vor, kann der Anwalt prüfen, ob der Bescheid tatsächlich rechtmäßig ergangen ist. Dazu wird er sich zunächst die notwendigen Formalien vornehmen und auch feststellen, ob die Behörde den Bescheid wirksam zugestellt hat. Auch dabei kommt es nämlich zu Fehlern. Im weiteren Vorgehen kann dann auch nachgeprüft werden, ob zum Beispiel eine Geschwindigkeitsmessung wirklich ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Denn auch die Messprotokolle sind in der Akte enthalten. Die technische Durchführung der Messung kann durchaus dafür sorgen, dass der Bußgeldbescheid anfechtbar ist.
Betroffene können schon bei Erhalt des Anhörungsbogens ihren Anwalt konsultieren, um möglichst frühzeitig die Weichen richtigzustellen.

Wann verjährt die Missetat?


Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren in der Regel innerhalb von drei Monaten ab Begehung der Tat. Alkoholfahrten mit mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut werden jedoch anders behandelt und verjähren erst innerhalb von einem Jahr. Kommt also ein Bußgeldbescheid für einen länger zurückliegenden Verkehrsverstoß, sollte man hier erst einmal nachrechnen.

Praxistipp


Ein Bußgeldbescheid bringt oft ein Fahrverbot mit sich. Zumindest, wer seinen Führerschein für den Beruf benötigt, sollte sich daher überlegen, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Hierbei kann Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht wertvolle Hilfe leisten.

(Wk)


Sie benötigen Hilfe bei Ihrer Suche nach dem richtigen Anwalt? Dann schreiben Sie uns über unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen kostenlos und unverbindlich.


 Günter Warkowski
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion
 Günter Warkowski
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion