Einspruch gegen Bußgeldbescheid/ Fahrverbot lohnt sich oder: Verwertungsverbot länger zurückliegender Straftaten

27.10.2010, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (4476 mal gelesen)
Das OLG Celle hat am 05.08.2009 entschieden, dass § 29 Abs. 8 S. 2 StVG ein umfassendes Verwertungsverbot enthält, wobei eine von § 29 Abs. 8 S. 2 StVG erfasste Straftat nicht herangezogen werden darf, um die Tilgungshemmung von nachfolgend begangenen an sich tilgungsreifen Ordnungswidrigkeiten zu begründen.

Hier wurde der Betroffene wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 200,- € und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Das Amtsgericht hat bei der Bemessung der Geldbuße einschlägige Voreintragungen bußgelderhöhend berücksichtigt. Bei den Voreintragungen handelt es sich um vier Bußgeldbescheide von 2004 und 2006 und zwei Straftaten von 2001 und 2000.
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein, wonach die Geldbuße erfolgreich herabgesetzt wurde.

Die Verdoppelung der Geldbuße durch die länger zurückliegenden Voreintragungen war unzulässig, da die Voreintragungen nicht verwertbar waren. Für Ordnungswidrigkeiten gilt eine Tilgungsfrist von 2 Jahren gemäß § 29 Abs. 1 Nr.1 StVG. Somit waren vorliegend die Ordnungswidrigkeiten von 2004 und 2006 zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon abgelaufen.

Für die Straftat von 2000 besteht grundsätzlich eine Tilgungsfrist von 10 Jahren gemäß § 29 Abs.1 Nr. 3. Gemäß § 29 Abs. 6 S. 1 StVG sind auch die während dieser Tilgungsfrist begangenen Ordnungswidrigkeiten verwertbar. Einer Verwertbarkeit steht aber § 29 Abs. 8 S.2 StVG entgegen. Danach dürfen Eintragungen, die einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen, nach Ablauf einer fünfjährigen Tilgungsfrist nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat.
Hierbei handelt es sich nicht um ein solches Verfahren.
Somit durfte die Straftat aus 2000 und auch zwischenzeitlich eingetragene Ordnungswidrigkeiten nicht verwertet werden. Daraus folgt, dass auch die von ihr ausgehende Tilgungshemmung entfällt. Folglich darf also die Straftat nicht herangezogen werden, um die Tilgungshemmung von nachfolgenden, an sich tilgungsreifen Ordnungswidrigkeiten zu begründen.

Der Richter muss also davon ausgehen, dass eine Straftat nach Ablauf von 5 Jahren für ein Bußgeldverfahren nicht (nachteilig) verwertbar ist.

Im Ergebnis wurde die Geldbuße von 200,- € auf 100,- € herabgesetzt.


OLG Celle, 322 SsBs 137/09

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.