Elternunterhalt

10.07.2015, Autor: Frau Beate Schank / Lesedauer ca. 1 Min. (558 mal gelesen)
Kein Altersvorsorgeschonvermögen des verheirateten, nicht erwerbstätigen Kindes

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 29.04.2015 ( AZ XII ZB 236/14) entschieden, dass ein zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtetes Kind, das verheiratet, aber nicht erwerbstätig ist, kein Bedürfnis hat für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgeschonvermögens. Wer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, soll danach auch keinen Anspruch auf eine eigene Alterssicherung haben, wenn das Einkommen im Alter durch den Ehegatten sichergestellt ist. Damit würde das ersparte Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes für Unterhaltszwecke des Elternteil verwendet werden müssen. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn auch der Ehegatte nicht so viel Vermögen angesammelt hat, dass es im Alter für beide Ehegatten für eine angemessene Altersvorsorge ausreicht.
Für Rechtsanwälte dürfte sich hier erheblicher Beratungsbedarf ergeben, wie effektiv ein Rückgriff des Sozialamts auf das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes vermieden werden kann.