EN Storage GmbH: Anleger müssen um ihr Geld fürchten

07.03.2017, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (175 mal gelesen)
Anleger werden mit Unbehagen auf die aktuellen Vorgänge rund um die EN Storage GmbH blicken. Nach Medienberichten ermittelt die Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen Betrugsverdachts. Auch ein Insolvenzantrag soll bereits gestellt worden sein. Das Geld der Anleger dürfte damit ernsthaft gefährdet sein.

Nicht zum ersten Mal gerät die EN Storage GmbH mit Sitz in Herrenberg bei Stuttgart in die Schlagzeilen. Schon 2014 sollte Geld bei Anlegern eingesammelt werden. Dies scheiterte jedoch am Verbot der BaFin, die darin ein unerlaubtes Einlagengeschäft sah und verfügte, dass die Verträge rückabgewickelt werden müssen.

Wenig später bot die EN Storage GmbH den Anlegern ein anderes Geschäftsmodell an. Über Direktinvestments oder drei Anleihen (WKN: A161YY / WKN: A2BPU8 / WKN: A2BPVQ) konnten sich die Anleger beteiligen. Das Geschäftskonzept der EN Storage GmbH war, Unternehmen Lösungen zur Datenspeicherung anzubieten. Nun scheint das Konzept gescheitert und der Geschäftsbetrieb eingestellt zu sein. „Das Geld der Anleger steht damit im Feuer. Sollte es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen, können die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

So weit ist es allerdings noch nicht. Und selbst wenn das Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte, ist nicht davon auszugehen, dass die Ansprüche der Gläubiger vollauf befriedigt werden können. Vielmehr müssen die Anleger auch dann mit hohen finanziellen Verlusten rechnen. Um den Verlusten entgegenzutreten, können die Anleger aber ihre weiteren rechtlichen Möglichkeiten vom dinglichen Arrest bis hin zu Schadensersatzforderungen prüfen lassen.

Forderungen können sowohl gegen die Prospektverantwortlichen als auch gegen die Vermittler der Geldanlagen entstanden sein. „Sollte in den Emissionsprospekten mit geschönten Zahlen gearbeitet oder ansonsten falsche oder irreführende Angaben gemacht worden sein, können sich daraus Schadensersatzansprüche ableiten lassen“, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Ebenso können aber auch Ansprüche gegen Anlageberater oder Vermittler entstanden sein, wenn diese die Anleger nicht über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt haben oder das Geschäftsmodell nicht auf seine Plausibilität hin überprüft haben.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

 

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