Entnahme bei Vergrößerung der Beteiligungsquote eines an der Betriebskapitalgesellschaft, nicht aber an der...

22.01.2008, Autor: Herr Heinrich Hübner / Lesedauer ca. 10 Min. (4070 mal gelesen)
Entnahme bei Vergrößerung der Beteiligungsquote eines an der Betriebskapitalgesellschaft, nicht aber an der Besitzgesellschaft beteiligten Angehörigen durch Kapitalerhöhung
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4
Die Zulassung eines Dritten zur Kapitalerhöhung einer Betriebskapitalgesellschaft bewirkt beim Besitzunternehmen eine Entnahme i. H. der Differenz zwischen dem Wert des übernommenen Anteils abzüglich der geleisteten Einlage. Eine Kapitalerhöhung, mit der ein bisher schon an der Betriebskapitalgesellschaft, nicht aber an der Besitzgesellschaft beteiligter Angehöriger seine Beteiligungsquote vergrößern kann, stellt sich in gleicher Weise als Entnahme aus dem Besitzunternehmen dar. (Leits. n. amtl.)
BFH, Urteil vom 15. 12. 2005 - III R 35/04
NV

Sachverhalt:

Der Kläger und Revisionskläger (Kl.) war Inhaber eines Einzelunternehmens. 1978 hatte er zusammen mit seinem Sohn (S) eine GmbH gegründet. Am Stammkapital von 100 000 DM waren der Kl. zu 80 % und S zu 20 % beteiligt. In der Folgezeit verpachtete der Kl. sämtliche Betriebsgrundstücke und das Anlagevermögen seines Einzelunternehmens an die GmbH und begründete damit eine Betriebsaufspaltung, die auch im Streitjahr 1994 bestand. Der Kl. erfasste seine GmbH-Anteile im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens. S hielt seine Beteiligung im Privatvermögen. 1994 beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH eine Kapitalerhöhung um 100 000 DM. Die neuen Stammeinlagen wurden zum Nennwert ausgegeben. Der Kl. übernahm einen Anteil von 40 000 DM und S von 60 000 DM, so dass der Kl. nach der Kapitalerhöhung nur noch mit 60 % und S mit 40 % an der GmbH beteiligt waren.
Nach einer Betriebsprüfung des Einzelunternehmens ging das Finanzamt (FA) davon aus, dass 20 % der stillen Reserven der GmbH-Anteile des Kl. im Zuge der Kapitalerhöhung unentgeltlich auf S übergegangen seien. Unter Hinweis auf den Erlass des BMF vom 22. 1. 1985 (BStBl I 1985, 97) beurteilte das FA diesen Vorgang als Privatentnahme beim Einzelunternehmen des Kl. und erhöhte den Gewinn des Kl. um einen Entnahmegewinn. Der Einspruch des Kl. blieb im Wesentlichen ohne Erfolg.
Zur Begründung der Klage trug er vor, eine Entnahmehabe nicht stattgefunden. Der Wert der Geschäftsanteile sei niedriger als vom FA angenommen; die GmbH-Anteile dürften nicht nach dem Stuttgarter Verfahren bewertet werden. Das FG gab der Klage nicht statt (FG Düsseldorf v. 25. 6. 2004, 8 K 2277/00, DStRE 2004, 1332, EFG 2004, 1817, ZEV 2005, 84 Ls.).
Mit der Revision rügt der Kl., die Privatentnahme setze einen Realakt voraus, der nicht allein durch eine Kapitalerhöhung begründet werden könne. Stille Reserven als solche seien kein entnahmefähiges Wirtschaftsgut. Zwar habe der BFH in seinem Urteil vom 16. 4. 1991, VIII R 63/87 (BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832, DStR 1991, 1214) eine Entnahme bejaht, wenn der Unternehmer des Besitzunternehmens es einer nahe stehenden Person ermögliche, Anteile an der Betriebsgesellschaft gegen Leistung einer Einlage zu erwerben, die niedriger sei als der Wert der übernommenen Anteile. Diese Grundsätze seien auf den Streitfall aber nicht übertragbar, da S nach der Kapitalerhöhung wesentlich i. S. des § 17 EStG beteiligt gewesen und deshalb eine Besteuerung der im Zuge der Kapitalerhöhung auf ihn übergegangenen stillen Reserven gewährleistet sei.


Aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat die nicht mit den Beteiligungsverhältnissen übereinstimmende (sog. disquotale) Kapitalerhöhung zu Recht als Entnahme des Kl. beurteilt.
1. (…).
2. Der Senat hat mit Urteil vom 17. 11. 2005, III R 8/03 (DStRE 2006, 312, NJW-RR 2006, 589, ZEV 2006, 176) unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in DStR 1991, 1214 entschieden, dass die Zulassung eines Dritten zur Kapitalerhöhung der Betriebskapitalgesellschaft beim Besitzunternehmen eine Entnahme i. H. der Differenz zwischen dem Wert des übernommenen Anteils abzüglich der geleisteten Einlage bewirkt (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Eine Kapitalerhöhung, mit der ein bisher schon an der Betriebskapitalgesellschaft, nicht aber an der Besitzgesellschaft beteiligter Angehöriger seine Beteiligungsquote vergrößern kann, stellt sich in gleicher Weise als Entnahme aus dem Besitzunternehmen dar.
a) Die in den Anteilen der Betriebskapitalgesellschaft ruhenden stillen Reserven gehören zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, soweit dieses beteiligt ist. Gehen sie durch eine disquotale Kapitalerhöhung teilweise auf einen Nur-Betriebsgesellschafter über, so wird ihr Funktionszusammenhang zum Besitzunternehmen endgültig gelöst. Darin liegt eine Wertabgabe zu Zwecken, die für das Besitzunternehmen betriebsfremd sind. Ob die übergegangenen Vermögenswerte einem Bezugsrecht oder einer Anwartschaft auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung zuzuordnen sind, ist dabei unerheblich (BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832, DStR 1991, 1214; v. 21. 9. 2004, IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12, DStRE 2005, 143 [ber. in DStRE 2005, 1203]; vgl. a. Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, 24. Aufl., § 17 Rz. 27 zu § 17 Abs. 1 Satz 3).
b) Für den Tatbestand der Entnahme ist ohne Bedeutung, ob der Nur-Betriebsgesellschafter, auf den stille Reserven des Besitzunternehmens übergegangen sind, nach der Kapitalerhöhung i. S. von § 17 EStG wesentlich beteiligt ist.
Die Einkommensteuer ist subjektbezogen, jede natürliche Person ist individuell nach ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern (Großer Senat des BFH v. 23. 8. 1999, GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, DStR 1999, 1649, NJW 1999, 3577 unter C.IV.1.b der Gründe). Deshalb stellt sich die Frage, ob von der Erfassung einer Entnahme abgesehen werden kann, weil die spätere Gewinnrealisierung gewährleistet bleibt, nur dann, wenn die Besteuerung bei demselben Steuerpflichtigen erfolgen würde. Wird das Wirtschaftsgut hingegen auf einen anderen Rechtsträger übertragen, so kann auf die Besteuerung der Entnahme nicht verzichtet werden, weil die „übergesprungenen“ stillen Reserven nunmehr bei dem anderen Rechtsträger steuerverhaftet bleiben (BFH v. 16. 6. 2004, X R 34/03, BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378, DStR 2004, 1998).
c) Angesichts der klaren und einer teleologischen Einschränkung nicht zugänglichen Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG könnte auf die Gewinnerhöhung nur verzichtet werden, wenn dies gesetzlich angeordnet wäre (vgl. z. B. § 7 EStDV a. F., § 6 Abs. 5 EStG n. F., § 6b EStG und das UmwStG).
3. Da im Streitfall die Beteiligung des Kl. an der GmbH zum Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens gehörte und sich der Anteil des S an der GmbH mit dem Wirksamwerden der Kapitalerhöhung zum Nennwert durch Eintragung im Handelsregister von 20 % auf 40 % erhöhte, gingen insoweit die in den Anteilsrechten des Kl. ruhenden stillen Reserven auf S über. Die Besteuerung der Entnahme kann nicht unterbleiben, da es an einer entsprechenden Ausnahmevorschrift fehlt. Eine Steuerermäßigung (z. B. §§ 16, 34 EStG) kommt nicht in Betracht.

Anmerkung:

1. Ertragsteuerliche Fragen

1.1 Im Betriebsvermögen (BV) gehaltene Anteile (Bezugsrechte) an Kapitalgesellschaften:
Der Transfer von BV im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge ist der geradezu klassische Fall einer privaten Veranlassung. Dieser Umstand hat eine Überführung des übertragenen Vermögens in das Privatvermögen (PV) und damit eine Entnahme (u. U. auch [Teil-]Betriebsaufgabe oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils) beim Schenker mit den entsprechenden steuerbilanziellen Konsequenzen (Entnahme-, Aufgabegewinn) zur Folge, sofern nicht die Voraussetzungen besonderer Vorschriften erfüllt sind, die eine Fortführung der Buchwerte ermöglichen oder erzwingen (vgl. im aktuellen Recht: § 6 Abs. 3, Abs. 5 Satz 3, § 16 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG).
So auch das Besprechungsurteil: Der BFH nimmt (ebenso BFH v. 15. 11. 2005, III R 8/03, BStBl II 2006, 287, DStRE 2006, 312, ZEV 2006, 176) unter Bezugnahme auf BFH vom 16. 4. 1991,
VIII R 63/87 (BStBl II 1991, 832, DStR 1991, 1214) im Fall einer disquotalen Kapitalerhöhung eine Entnahme des V an (hier wird der Kläger als V = Vater bezeichnet, sein Sohn als S). Er begründet dies damit, dass stille Reserven aus den Anteilen des V auf die Anteile des S übergehen, dem die Beteiligung gegen eine den wirklichen Wert der Anteile nicht deckenden Einlage ermöglicht wird. Dieser Gesichtspunkt begründet zwar nicht die Entnahme als solche, sondern nur, dass sich im Fall einer Entnahme auch ein Entnahmegewinn ergibt. Gleichwohl ist der Entscheidung zuzustimmen. Denn eine Entnahme ist anzunehmen im Hinblick auf die „Anwartschaft auf eine solche Beteiligung“ (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG), d. h. den Anspruch des V auf eine beteiligungsquotenkongruente Teilnahme an einer Kapitalerhöhung.
Damit ergibt sich die Frage, mit welchem ertragsteuerlichen Wert S die Anteile (Bezugsrechte) nach dem Transfer dieses Rechts fortführt. Hält auch er die Anteile im BV, so muss er die Anteile mit dem Entnahmewert einlegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Hält er die Anteile im PV, so wird man wohl der Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG den allgemeinen Rechtsgedanken entnehmen können, dass S als Anschaffungskosten den bei der Entnahme angesetzten (Teil-)Wert fortführt (s. a. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 17 Rn. 179 m. N.), so dass auch in diesem Fall eine Wertverknüpfung zu bejahen ist.

1.2 Anteile i. S. des § 17 EStG:
Hält V die Anteile im PV, kommt eine Entnahmebesteuerung nicht in Betracht. Ein unentgeltlicher Transfer der „Anwartschaften auf solche Beteiligungen“ (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG i. V. m. Abs. 2 Satz 3 EStG; Schmidt/Weber-Grellet, § 17 Rn. 27) löst als solcher keine steuerlichen Folgen bei V aus. Vielmehr geht die Steuerverstrickung auf S über, der die Anschaffungskosten des V fortführt (§ 17 Abs. 2 Satz 3 EStG; dazu Schmidt/Weber-Grellet, § 17 Rn. 157; Ergebnis: steuerneutraler Transfer der stillen Reserven in den Anteilen).
1.3 Einbringungsgeborene Anteile: Bereits im Jahr 1992 hat sich der I. Senat in einer Serie von Entscheidungen (BFH v. 8. 4. 1992, I R 128/88 BStBl II 1992, 762, I R 160/90, BStBl II 1992, 763, I R 162/90, BStBl II 1992, 764, DStR 1992, 906 ff.) mit der Frage befasst, ob der Übergang stiller Reserven von den Anteilen des V auf Anteile des S im Rahmen einer Kapitalerhöhung als Veräußerung i. S. des § 21 UmwStG zu qualifizieren sei, (so die Tz. 66 des BMF-Schrb. v. 16. 6. 1978, BStBl I 1978, 235 zu § 21 UmwStG 1977). Der BFH hat diese Frage verneint - mit der Folge, dass eine derartige Auffassung auch im Rahmen des § 17 EStG ausscheidet - und vertreten, dass die stillen Reserven, die auf die Neuanteile im Wege einer Wertabspaltung übergehen, die Neuanteile des S ebenfalls zu einbringungsgeborenen Anteilen qualifizieren und zu einer anteiligen Steuerverstrickung führen (vgl. dazu etwa Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG/UmwStG, 4. Aufl., § 21 UmwStG Rn. 63 ff.; Wacker, BB 1996, 2224, 2225): keine unmittelbaren steuerlichen Folgen in der Person des V, sondern steuerneutraler Transfer der in den Anteilen bzw. Bezugsrechten gebundenen stillen Reserven auf S.

1.4 Ergebnis:
Eine steuerbegründende Gewinnrealisierung entsteht bei V nur, wenn V seine Beteiligung im BV hält. Auch dann kann allerdings eine Gewinnrealisierung vermieden werden. Nach aktueller Rechtslage bedarf es hierzu lediglich einer vorbereitenden Gestaltung, die die Anwendung des § 6 Abs. 3 bzw. des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG erschließt. V hätte S an seinem Besitzunternehmen beteiligen müssen, um die in seinem (Sonder-)BV gehaltenen Anteile/Bezugsrechte zusammen mit einem Anteil am Besitzunternehmen (§ 6 Abs. 3 EStG) oder isoliert (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG) steuerneutral auf S übertragen zu können.

1.5 Exkurs:
Die Ausübung eines Bezugsrechts durch S kann nach der aktuellen Verwaltungsauffassung jedenfalls dem Grunde nach zu einem Veräußerungsgewinn führen. Nach dem BMF-Schrb. vom 20. 12. 2005, BStBl I 2006, 8, das zu § 23 EStG ergangen ist, soll die Ausübung eines Bezugsrechts als Tauschvorgang zu qualifizieren sein. In der Tat hat der IX. Senat (Urt. v. 21. 9. 2004, IX R 36/01, BStBl II 2006, 12, DStRE 2005, 143) in einem obiter dictum die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Ausübung eines Bezugsrechts um einen Tausch funktionsgleicher Anteile i. S. des Tauschgutachtens des BFH (v. 16. 12. 1958, I D 1/57S, BStBl III 1959, 30) handelt. Wenn das richtig wäre (dagegen zu Recht Rund, GmbHR 2006, 364, 367; ebenfalls abl. Meilicke, DB 2006, 1337) könnte man die Konsequenzen dieser Auffassung nicht auf § 23 EStG beschränken; sie müsste sämtliche Fälle auch der nach § 17 EStG, § 21 UmwStG und - erst Recht - der im BV verstrickten Anteile umfassen. M. E. ist die Annahme eines Tausches jedoch grundfalsch. Denn das würde bedeuten, dass der Gesellschafter letztlich seine Altanteile partiell - denn in den Altanteilen ist das Bezugsrecht angelegt, es ist Teil dieser Altanteile - gegen die aus der Kapitalerhöhung hervorgehenden Neuanteile mit gewinnrealisierender Wirkung eintauscht. Diese Vorstellung ist abwegig. Durch die Ausübung des Bezugsrechts setzt sich seine Substanz und damit die aus den Altanteilen abgespaltene Substanz in den Neuanteilen fort und geht in diesen auf; sie wird nicht etwa hingegeben, um dafür ein Aliud zu erhalten: das wäre ein Tausch. Die Ausübung des Bezugsrechts bewirkt lediglich eine Abspaltung des Werts (Verwässerung) und auch der Anschaffungskosten der Altanteile, die partiell auf die Neuanteile übergehen. Im Übrigen setzt die Auffassung der Steuerverwaltung voraus, dass das Tauschgutachten des BFH auch im Privatvermögen nicht mehr anzuwenden ist. Die systematische Stellung des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG, in der die Nichtgeltung der Grundsätze des Tauschgutachtens gemeinhin verortet wird, deutet allerdings auf das Gegenteil hin. Im Besprechungsfall, in dem der Ausübung des Bezugsrechts eine Entnahme voranging, dürfte indessen auch die Annahme eines Tausches infolge der Wertverknüpfung keine (weitere) Gewinnrealisierung bewirken können.

2. Schenkungsteuer

2.1 Während die ESt auf den Entnahmegegenstand und damit auf das Bezugsrecht bzw. die Anwartschaft des V abstellt, kommt es bei der Schenkungsteuer darauf an, welcher Gegenstand die Bereicherung des S begründet. Das ist nicht das Bezugsrecht als solches, weil dieses als bloßes Vehikel allein die Funktion hat, S endgültig um den im Rahmen der Kapitalerhöhung entstehenden Geschäftsanteil zu bereichern (mittelbare Zuwendung). Diese Lösung dürfte zugleich das ungeklärte Problem der Bewertung von Bezugsrechten (§ 11 oder § 9 BewG) vermeiden. Die Leistung der Stammeinlage durch S ist Erwerbsaufwand (keine gemischte Schenkung - R 17 ErbStR -, sondern in vollem Umfang vom Steuerwert des zugewandten Anteils abzuziehen; BFH v. 12. 7. 2005, II R 8/04, BStBl II 2005, 845, DStR 2005, 1770, ZEV 2005, 494; v. 20. 12. 2000, II R 42/99, BStBl II, 454, DStRE 2001, 817, ZEV 2001, 375 m. Anm. Albrecht; H 18 ErbStH 2003 „Freigebige Zuwendung an eine einem Gesellschafter nahestehende Person“).

2.2 Anteile an Kapitalgesellschaften werden schenkungsteuerlich auch dann nicht mit Steuerbilanzwerten bewertet, wenn sie im BV gehalten werden (§ 12 Abs. 5 Satz 3 ErbStG). Deshalb schlägt die mit der Entnahmebesteuerung verbundene Wertaufstockung nicht auf die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage durch. Aus der Sicht des Erwerbers ist deshalb die Entnahmebesteuerung bei V kein Nachteil: V übernimmt die auf den Anteilen lastende latente Einkommensteuer, ohne dass sich hierdurch die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage erhöht. Diese Übernahme unterliegt nicht der Schenkungsteuer (anders bei Übernahme der Schenkungsteuer: § 10 Abs. 2 ErbStG).

2.3Zuwendungsgegenstand ist im vorliegend Fall ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft. Es kommt deshalb nicht auf die in BFH, ZEV 2005, 494 offen gelassene Frage an, ob die Zuwendung einer Werterhöhung schenkungsteuerbar sein kann (dazu R 18 Abs. 3 ErbStR; BFH v. 13. 3. 1996, II R 51/95, BStBl II 1996, 548, ZEV 1996, 238; v. 6. 3. 2002, II R 85/99, ZEV 2002, 427; dagegen Viskorf, DStR 1998, 150; Gebel, BB 1998, 510).
Dr. Heinrich Hübner, RA/StB, Stuttgart