Entschädigung bei Flugausfall - Streik ist keine höhere Gewalt

27.10.2016, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (347 mal gelesen)
Die Flugbegleiter der Fluggesellschaften "Eurowings" und "Germanwings" werden am 27. Oktober, 0 Uhr, nach Ankündigung ihrer Gewerkschaft UFO für bessere Arbeitsbedingungen und Bezahlung in den Streik treten.

Die Flugbegleiter der Fluggesellschaften "Eurowings" und "Germanwings" werden am 27. Oktober, 0 Uhr, nach Ankündigung ihrer Gewerkschaft UFO für bessere Arbeitsbedingungen und Bezahlung in den Streik treten. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil der Flieger zum Beginn des besonders langen Wochenendes am Boden bleiben wird, beziehungsweise, dass der Flugplan der Lufthansa-Billigtöchter mit deutlichen Verspätungen auf die besondere Situation des Streikes reagiert. Auch wenn Fluggesellschaften es gern hätten: Streiks sind keine höhere Gewalt, also stehen Fluggästen, die an diesem - oder an anderen Streiktagen - wegen annullierter Flüge ihren Zielort nicht erreichen oder bei Verspätungen zu spät erreichen zusätzlich zu Kostenerstattungen eine Entschädigung in Höhe von bis zu 600 Euro zu - gestaffelt nach Entfernung und davon abhängig, dass Ziel- oder Abflugort sich in einem Staat der Europäischen Union befinden.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hat zum Thema Entschädigung nach Flugausfall unter alle notwendigen Informationen zusammengefasst. Hier können Geschädigte auch direkt Kontakt zur Kanzlei aufnehmen. Joachim Cäsar-Preller: "Die Entschädigung ist ein Rechtsanspruch - lassen Sie Ausreden der Airlines nicht gelten und fordern Sie Ihr Recht!" Entschädigung nach Flugausfall oder -verspätung wird übrigens durch die geltende EU-Fluggastverordnung geregelt. Ein verwandtes Thema ist Schadensersatz durch entgangenen oder verkürzten Urlaub, auch hier empfiehlt die Kanzlei Cäsar-Preller, zeitnah einen Experten für Reiserecht aufzusuchen und Forderungen fristgemäß einzureichen.

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