Entwurf des Gesetzes zum einheitlichen Rentenrecht Ost-West

01.03.2017, Autor: Herr Gerd Klier / Lesedauer ca. 2 Min. (222 mal gelesen)
Die vollständige Rentenanpassung Ost an West soll ab dem 01.07.2018 bis zum Jahr 2025 nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung erfolgen. Das Gesetz gilt erst mit seiner Verabschiedung.

Gesetzentwurf des Bundeskabinetts zur Rentenanpassung Ost-West

Am 15. Februar 2017 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) beschlossen, wie das zuständige Ministerium informiert hat.

Was ist Ziel des Gesetes?
Ziel des Gesetzes ist es, dass die Deutsche Einheit bis 2025 auch in der Rentenversicherung erreicht werden soll. Die Renten in Ostdeutschland und Westdeutschland sollen dann einheitlich sein.

Anpassung der Rechengrößen - Ostwerte werden an Westwerte angepasst
Die aktuell abweichenden Rechengrößen (Ostwerte) für die Rentenberechnung sollen an die entsprechenden Westwerte angeglichen werden. Hierzu sollen der aktuelle Rentenwert (Ost), die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) und die Bezugsgröße (Ost) auf die jeweiligen Westwerte angehoben werden. Auf der anderen Seite sollen die Ost-Verdienste ab 2025 nicht mehr hochgewertet werden. Diese Höherwertung war aufgrund der geringeren Verdienste in der DDR für die gleiche Arbeit. So haben beispielsweise Verkäufer in Westdeutschland vor der Einheit weniger verdienst als Verkäufer in Ostdeutschland. Mit Wegfall der Höherwertung erhalten somit die Ost-Verkäufer für Zeiten der Arbeit in der DDR für die gleiche Arbeit dann weniger Rente als ihre West-Kollegen für den gleichen Zeitraum.

Schrittweise Anpassung der Abschmelzung der Hochwertung Ost
Die Angleichung soll schrittweise erfolgen, dass die Hochwertung der Ost-Verdienste nicht abrupt entfällt, sondern langsam abschmilzt.
Nach dem Gesetzentwurf ist die Angleichung in sieben Schritten vorgesehen:
Im ersten Schritt soll zum 01.07.2018 der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 95,8% des Westwerts angehoben.
In den weiteren Schritten soll dieser Verhältniswert jedes Jahr um 0,7 Prozentpunkte angehoben werden, bis der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01.07.2024 100% des aktuellen Rentenwerts erreicht hat.

Schrittweise Anpassung der Bezugsgröße und der Beitragsbesssungsgrenze
Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sollen auch in sieben Schritten beginnend zum 01.01.2019 an die Höhe des jeweiligen Westwerts angeglichen und zum 01.01.2025 den Westwert erreichen. Somit nicht zum gleichen Zeitpunkt, sondern jeweils ein halbes Jahr versetzt. Zeitgleich soll der Hochwertungsfaktor entsprechend abgesenkt werden, so dass die Hochwertung der Verdienste in den neuen Bundesländern ab 01.01.2025 entfällt. Die bis zum 31.12.2024 hochgewerteten Verdienste sollen jedoch erhalten bleiben.

Geltung auch in gesetzlichen Unfallversicherung und Alterssicherung der Landwirte
Diese Angleichung soll auch auf die gesetzliche Unfallversicherung und die Alterssicherung der Landwirte übertragen werden. Durch diese Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) steigen zugleich die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung.

Finazierung über Beitrag- und Steuermittel
Die mit der Angleichung verbundenen Kosten sollen aus Beitrags- und Steuermitteln finanziert werden.