Erfüllung des Tatbestandes des Betruges § 263 StGB bei vorliegender Zahlungssäumnis – Irrtum über die Zahlungswilligkeit

05.07.2012, Autor: Frau Nina Wittrowski / Lesedauer ca. 1 Min. (1790 mal gelesen)
Der Betrugstatbestand (§ 263 StGB) ist kompliziert. Es lohnt sich immer den Sachverhalt exakt zu subsumieren, d.h. im Lichte der Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen. Hier bieten sich oft gute Verteidigungsansätze, die auf den ersten Blick nicht ins Auge springen.

In seinem Beschluss vom 28.03.2012 hat sich der BGH zum Aktenzeichen 5 StR 78/12 (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=24a278db687290ed7191041cdf7c982c&nr=59988&pos=8&anz=25) mit der Problematik des Irrtums über die Zahlungswilligkeit befasst. Dem Sachverhalt liegen fortgesetzte Warenbestellungen bei ein und demselben Lieferanten zugrunde. Der springende Punkt ist die Frage, ob die zweite Bestellung bereits vor Fälligkeit der ersten Rechnung erfolgte, oder ob die Firma lieferte, obwohl die erste Rechnung fällig aber nicht bezahlt war.

Wenn die Frage unbeantwortet bleibt, müssen in einem Urteil grundsätzlich nähere Feststellungen getroffen werden, ob die späteren Lieferungen noch auf der Vorspiegelung der Zahlungswilligkeit und –fähigkeit beruhen, insbesondere ob der Lieferant Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit erlangte und weshalb er sich gleichwohl zu weiteren Lieferungen bereit fand (BGH, Beschluss vom 30. März 1987 – 1 StR 580/86, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 2; Beschluss vom 25. Februar 1993 – 1 StR 39/93, NStZ 1993, 440; Beschluss vom 28. Juni 2005 – 4 StR 376/04, insoweit in NStZ 2005, 631 nicht abgedruckt).

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