Erneut zum EU-Führerschein!

01.07.2009, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (3002 mal gelesen)
Vorliegend wurde der Angeklagte gem. § 21 StVG wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor dem AG Herne-Wanne freigesprochen. Auf die darauf folgende Berufung vor dem LG Bochum wurde er zu eine Geldstrafe von 1.800,- € verurteilt sowie sein Führerschein eingezogen. Das LG Bochum hat zudem die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Da der Angeklagte aber noch im Besitz seiner ausländischen Fahrerlaubnis war, legte er diese erneut bei der Fahrerlaubnisbehörde vor, sodass ihm nach dem Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis ein EU-Führerschein ausgestellt wurde. Bei dieser Erteilung war die Sperrfrist von 6 Monaten bereits abgelaufen. Während das AG Herne-Wanne der Auffassung war, dass der Angeklagte im Besitz einer Fahrerlaubnis war, war das LG Bochum der Ansicht, dass es sich bei dem neu ausgestellten Führerschein nicht um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis handele, sondern um ein bloßes Ersatzdokument, woraufhin es zur Verurteilung kam. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision vor dem OLG Hamm. Dieses vertritt die Meinung, dass es sich entgegen der Auffassung des LG Bochum nicht um einen Ersatzführerschein handelt, da die ursprüngliche ausländische Fahrerlaubnis nicht erloschen bzw. durch die deutsche Fahrerlaubnis ersetzt worden war.

Grundsätzlich müssen sämtliche Dokumente der Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union gegenseitig anerkannt werden. Es kann jedoch zur Aberkennung des EU-Führerscheins kommen, wenn sich aus dem Führerschein ergibt, dass die Voraussetzung, in dem Ausstellerstaat mindestens 185 Tage einen Wohnsitz inne zu haben (Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG und der erst ab 19.01.2009 geltende Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG), missachtet wurde. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn in dem ausländischen Führerschein eine deutsche Wohnadresse eingetragen ist oder wenn nach anderen vom Ausstellungsstaat stammenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass er dort seinen Wohnsitz zum Ausstellungszeitpunkt nicht hatte. Da das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob sich aus dem Führerschein bereits selbst ergibt, wo der Angeklagte zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments seinen ordentlichen Wohnsitz hatte oder ob entsprechende Informationen, die vom Ausstellermitgliedstaat herrühren, ein Fehlen der Wohnsitzvoraussetzungen belegen, erscheinen insoweit noch weitere Feststellungen möglich. Deshalb sah sich der Senat daran gehindert in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten freizusprechen. Nach alledem war die Sache daher aufzuheben und an eine andere Strafkammer des LG Bochum zurückzuweisen.

OLG Hamm, 2 Ss 374/08

Hinweis:
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Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.