ESO ES 3.0 doch kein standardisiertes Messverfahren?

01.06.2016, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (327 mal gelesen)
Mit seinem Urteil im Mai 2015 hat sich das Amtsgericht Meißen in einer Bußgeldsache umfangreich mit dem Messverfahren ESO ES 3.0 auseinandergesetzt und ein mit 120 Seiten ungewöhnlich langes Urteil verfasst, bei dem es zu dem Ergebnis kam, dass der Betroffene freizusprechen sei.

Das in Rede stehende Messgerät ES 3.0 ist schon länger Zeit der Kritik ausgesetzt, weil die Funktionsweise nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Das liegt unter anderem daran, dass der Hersteller des Geräts nicht bereit ist, die Rohmessdaten offen zu legen. Diese werden jedoch benötigt, um die vom Gerät berechnete Geschwindigkeit zu überprüfen.

In bisherigen Verfahren haben viele Gerichte ihr Urteil darauf gestützt, dass es sich bei dem Gerät um ein standardisiertes Messverfahren handeln muss, da es die Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) erhielt.

Die vom Gericht durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass es zu bauartbedingten Fehlerquellen der Geschwindigkeitsmessanlage bei der Messwertbildung kommt, die nicht innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze liegen und auch nicht durch einen größeren Toleranzwert ausgeglichen werden können.

Es kam daher zu dem Ergebnis, dass die innerstaatliche Bauartzulassung durch die PTB, auf deren Grundlage die Eichung aller eingesetzten ES 3.0 beruhen, die Einhaltung der Bedienvorschriften nicht gewährleistet, „dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Messergebnisse zu erwarten sind“.

Aus diesem Grund war der Betroffene freizusprechen. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Betroffene bereits wegen des unzureichenden Lichtbildbeweises hätte freigesprochen werden müssen; es mithin eines solch langen Urteils gar nicht bedurft hätte.

Ob sich diesem Urteil weitere Gerichte anschließen werden und ob die jeweiligen Urteile dann auch einer eventuellen Überprüfung der Oberlandesgerichte standhalten werden, bleibt abzuwarten. In diesem Fall wurde auf die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen jedoch verzichtet, sodass das Urteil Rechtskraft erlangte.

Urteil des AG Meißen Mai 2015


Hinweis:


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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.