Etliche Verbraucherdarlehen lassen sich nach wie vor widerrufen

06.07.2016, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (320 mal gelesen)
Etliche Darlehensverträge lassen sich auch nach dem Ende der Widerrufsfrist am 21. Juni 2016 noch widerrufen.

„Diese Frist betraf nur Darlehen zur Immobilienfinanzierung, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden“, stellte Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden klar.

Heißt: Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, können nach wie vor widerrufen werden. Vorausgesetzt, die Bank hat eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi: „Das ist auch bei Darlehensverträgen jüngeren Datums noch oft genug vorgekommen.“

Aber auch Verbraucherdarlehen, die zwischen November 2002 und Juni 2010 abgeschlossen wurden, sind nach wie vor widerrufbar. Vom Ende der Widerrufsfrist sind nur Immobiliendarlehen betroffen. Wurde mit dem Darlehen beispielsweise ein neues Auto privat finanziert, der Beitritt zu einem geschlossenen Fonds realisiert oder eine Weltreise unternommen, können diese Darlehen immer noch widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Auch hier kann eine nennenswerte Ersparnis für die Verbraucher liegen – so lange die Zinsen auf dem aktuell niedrigen Niveau verharren.

Auch wenn die Darlehen schon wieder zurückgezahlt wurden, ist der Widerruf noch möglich. „Gegebenenfalls kann durch den Widerruf auch eine geleistete Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückverlangt werden“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Besonders interessant kann der Widerruf bei verbundenen Geschäften sein, also wenn z.B. ein Darlehen zur Finanzierung einer Kapitalanlage aufgenommen wurde. Oft hielten diese Geldanlagen nicht, was sich die Verbraucher erhofft hatten oder endeten mit hohen Verlusten. „Durch den Widerruf kann dann möglicherweise das gesamte verbundene Geschäft rückabgewickelt werden. Neben dem Darlehen also auch die missglückte Beteiligung an einer Kapitalanlage“, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Der Darlehenswiderruf ist häufig auch dann noch möglich, wenn der Kreditvertrag in einer sog. Haustürsituation oder per Fernabsatzvertrag, z.B. über das Internet, abgeschlossen wurde.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen. Außerdem bietet die Kanzlei Cäsar-Preller am 13. Juli um 18.30 Uhr eine kostenlose Informationsveranstaltung zum Thema Widerruf in den Kanzleiräumen in Wiesbaden an.

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