EuGH erleichtert vorzeitige Kündigung von Lebensversicherungen

27.12.2013, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (1314 mal gelesen)
Der Europäische Gerichtshof hat die vorzeitige Kündigung von Lebensversicherungen erleichtert und die Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt. Das Urteil vom 19. Dezember 2013 bezieht sich auf Lebensversicherungspolicen, die zwischen 1994 und Ende 2007 abgeschlossen wurden.

„Zwischen 1994 und 2007 gab es dieses sehr umstrittene Vertragsmodell, dass zwischen Versicherern und Kunden Lebensversicherungsverträge abgeschlossen werden konnten, ohne dass der Versicherungsnehmer den gesamten Vertragstext kannte. 2008 änderte sich dann die Gesetzeslage. Nach dem Urteil des EuGH ist es jetzt möglich, dass die Kunden ihre Lebensversicherung immer noch kündigen können, wenn sie nicht ausdrücklich über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden“, erklärt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Nach der damaligen Gesetzeslage war das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung erloschen. Diese Regelung wurde nun vom EuGH gekippt.

Von der Entscheidung des EuGH können etliche Lebensversicherungen betroffen sein. Versicherungsnehmer haben die Möglichkeit, sich von einer wenig lukrativen Lebensversicherung zu trennen ohne finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. „Bei einer nachträglichen Kündigung können die gezahlten Versicherungsprämien zurückgefordert werden. Natürlich muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung über das Rücktrittsrecht erfolgt ist“, so Cäsar-Preller. „Selbst Versicherungsnehmer, die ihre Police bereits gekündigt haben und finanzielle Einbußen hinnehmen mussten, können sich jetzt nachträglich noch auf das EuGH-Urteil berufen“, erläutert der Jurist weiter.

Bei einem Widerruf kann die Lebensversicherung rückabgewickelt werden. „Das hat auch die Folge, dass die Anfangsprovisionen für die Vermittler nicht hineingerechnet werden können“, so Cäsar-Preller.

Wer seine Lebensversicherung nachträglich kündigen möchte, sollte sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, der die Erfolgsaussichten bewerten und die erforderlichen Schritte einleiten kann.

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