EuroSelect 12 „60 London Wall“: Immobilie verkauft – Verluste für Anle

30.06.2015, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (534 mal gelesen)
Der geschlossene Immobilienfonds PFM EuroSelect 12 (ehemals IVG EuroSelect 12) „60 London Wall“ hat seine Immobilie im Herzen der englischen Hauptstadt verkauft. Der Erlös ist zwar höher als erwartet, die Anleger müssen aber dennoch Verluste von rund 20 Prozent hinnehmen.

IVG legte den geschlossenen Immobilienfonds EuroSelect 12 „60 London Wall“ im Jahr 2006 auf. Seit 2009 hatte die Fondsgesellschaft mit massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, u.a. wurde die „Loan-to-Value“-Klausel fortwährend verletzt. Folge war, dass die Anleger keine Ausschüttungen mehr erhielten. Ende vergangenen Jahres sollten die Anleger den Verkauf der Büroimmobilien beschließen. Der Mindestpreis sollte bei 155 Millionen Pfund liegen. Nach Angaben der Deutschen Fonds Holding, die den Fonds managt, wurde die Immobilien nun für rund 200 Millionen Pfund verkauft, berichtet „Fonds professionell“ online.

„Der höhere Verkaufserlös ist zwar erfreulich für die Anleger. Verluste von rund 20 Prozent plus Agio schlagen aber dennoch zu Buche. Daher sollten Anleger nach wie vor ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Schadensersatzansprüche können durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. So hätten die Anleger umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Bei geschlossenen Immobilienfonds können dies u.a. sinkende Mieteinnahmen, erhöhter Sanierungsbedarf oder Wechselkursverluste sein. „Beim IVG EuroSelect 12 war insbesondere die Verletzung der Loan-to-Value-Klausel ein Problem. Die besagt, dass das Verhältnis vom Verkehrswert der Immobilie zum Gesamtkreditbetrag 70 Prozent nicht überschreiten darf. Seit 2009 wurde die Klausel fortwährend verletzt und die Anleger erhielten keine Ausschüttungen“, erklärt Cäsar-Preller.

Die Anleger hätten nicht nur über die Risiken, sondern auch über die Rückvergütungen, die die vermittelnde Bank erhalten hat, aufgeklärt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

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