Ewiges Widerrufsrecht bei Immobiliendarlehen könnte endlich sein

04.11.2015, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (687 mal gelesen)
Das „ewige“ Widerrufsrecht bei Immobiliendarlehen könnte doch endlich sein. Zumindest wenn es nach Plänen der Bundesregierung geht. Die könnte den Widerrufsjoker aus dem Spiel ziehen. Der Widerruf eines Darlehensvertrags bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung wäre dann voraussichtlich nur noch bis Juni 2016 möglich.

„Bis dahin besteht auf jeden Fall die Möglichkeit, einen Darlehensvertrag zu widerrufen, wenn die Bank oder Sparkasse den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt hat“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden. „Verbraucher sollten allerdings handeln, ehe es zu spät ist.“

Grundsätzlich ist ein Widerruf bei Darlehensverträgen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, dann möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Schon geringfügige Abweichungen von der jeweils gültigen Musterwiderrufsbelehrung können dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und für die betroffenen Verträge ein „ewiges“ Widerrufsrecht gilt. Bei einem erfolgreichen Widerruf wird das Darlehen dann rückabgewickelt und der Kreditnehmer kann zu den aktuell niedrigen Zinsen günstig umschulden.

Bevor der Widerrufsjoker vor dem Aus stehen könnte, steht am 1. Dezember noch eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Thema Widerruf an. Verhandelt wird dann der Fall eines Anlegers, der sich an einen Fonds beteiligt und die Finanzierung z.T. über ein Darlehen geleistet hat. Später widerrief er das Darlehen wegen einer fehlerhaften Musterwiderrufsbelehrung und klagte auf Rückabwicklung des gesamten Geschäfts – also auch der Fondsbeteiligung. Obwohl die Widerrufsbelehrung unstrittig fehlerhaft ist, ist er in den ersten Instanzen gescheitert. Nun soll der BGH das letzte Wort sprechen.

Die Entscheidung des BGH kann auch Auswirkungen auf den Widerruf von Immobiliendarlehen haben. Bisher scheiterte die Klage, da der Anleger sich mit dem Widerruf treuwidrig verhalten habe. Ihm gehe es nur darum, sich von der Fondsbeteiligung zu trennen. Ähnlich argumentieren die Banken häufig, wenn es um den Widerruf von Immobiliendarlehen geht. Dann wolle der Kunde nur von den niedrigen Zinsen profitieren.

Rechtsanwalt Kanz: „Der BGH wird also im Endeffekt über die Frage zu entscheiden haben, ob die Motivation für den Widerruf eine entscheidende Rolle spielen darf. Bleibt er bei seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung, wird es aber nicht um die Begründung für den Widerruf gehen, sondern einzig und allein um die Zulässigkeit des Widerrufs. Und die ist in einem Großteil der Fälle gegeben.“

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Die Erstberatung, ob ein Widerruf möglich ist, ist kostenlos.

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