Facebook Konto für Erben gesperrt
20.11.2017, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 3 Min. (93 mal gelesen)
Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. So bestimmt es seit dem 01.01.1900 das Bürgerliche Gesetzbuch. Die Frage ist hier, ob ein Facebook-Konto zur Erbschaft gehört und, falls ja, ob der Erbe Anspruch auf Zugang zum Konto hat.
Im Einzelfall kann es Streit darüber geben, was zur Erbschaft gehört und was nicht. Von einem digitalen Nachlass oder von Verträgen mit Internet-Providern konnte der historische Gesetzgeber keine Kenntnis haben. Es muss daher unter Bezugnahme auf „analoge“ Sachverhalte geprüft werden, ob die dafür entwickelten Grundsätze auch auf die digitale Welt anwendbar sind.
Am ehesten ist der Facebook-Account im digitalen Bereich mit einer Brief-Korrespondenz im analogen Umfeld zu vergleichen. Nun gehört die Brief-Korrespondenz des Erblassers nicht ohne weiteres zu dem, was man unter „Vermögen“ versteht. Andererseits sind Briefe auf Papier verkörpert und daher Sachen - und es gibt keinen Zweifel daran, dass alle körperlichen Gegenstände zur Erbschaft gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Wert haben oder ob sie wertlos sind.
Der entscheidende Unterschied zwischen digitaler und analoger Welt liegt also darin, dass die digitale Korrespondenz nicht verkörpert ist, sondern aus einer Folge elektrischer Zustände besteht. Elektrizität aber ist definitionsgemäß keine Sache.
Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber persönliche Schreiben des Erblassers zum Nachlass zählt und für diese Gegenstände (z.B. Liebesbriefe, Tagebücher, Fotoalben) nur bestimmt, dass sie nicht unter den Erben verteilt werden, sondern gemeinschaftliches Eigentum bleiben, lässt sich alleine nicht folgern, dass auch der Facebook-Account oder der E-Mail-Account zum Nachlass zählen. Allerdings gehen nicht nur Sachen des Erblassers auf den Erben über, sondern auch Ansprüche und Vertragsbeziehungen. Geht aber beispielsweise ein vertragliches Zeitschriftenabonnement auf den Erben über, wird man bei den Vertragsbeziehungen zu Facebook keine anderen Maßstäbe anlegen dürfen.
Erfährt Facebook vom Tod eines Kunden, versetzt es den entsprechenden Account in den so genannten Gedenkzustand. Das Konto wird also praktisch eingefroren, die Zugriffsdaten werden ungültig. Sie nutzen dem Erben, wenn er die Daten denn überhaupt hat, also nichts, wenn er auf das Konto zugreifen will.
Nach der aktuellen Rechtsprechung soll der Erbe auch keinen Anspruch auf Erteilung neuer Zugangsdaten gegen Facebook haben. Das Kammergericht Berlin hat die Klage von Eltern, die über die Facebook-Chronik ihrer Tochter Informationen über deren Tod (sie war von einer U-Bahn überfahren worden) zu erhalten hofften, abgewiesen. Facebook sei nicht verpflichtet, den Eltern den Zugang zum Facebook-Konto der Tochter zu gewähren.
Das Kammergericht Berlin hat seine Entscheidung allerdings nicht damit begründet, dass der Account nicht zur Erbschaft gehöre. Es argumentiert damit, dass das Fernmeldegeheimnis oder Briefgeheimnis (§ 88 Abs. 3 TKG) auch nach dem Tod der Tochter gelte und die Daten auch gegenüber den Erben vertraulich bleiben müssten.
Diese Argumentation allerdings ist fraglich, weil im analogen Bereich die Erben alle an den Erblasser gerichteten Briefe entgegennehmen und auch lesen dürfen, welchen (intimen) Inhalt sie auch immer haben. Der Erblasser hat gegenüber dem Erben keinen Anspruch auf Wahrung persönliche Geheimnisse. Auf den Inhalt der jeweiligen Schreiben, ob geschäftlich oder höchst privat, kommt es nicht an. Der Erwerber tritt, mit geringen Ausnahmen (ärztliche Schweigepflicht, ausdrücklich geregelt in § 630 Buchst. g Abs. 3 BGB) in die komplette Rechtspositionen des Erblassers ein, so dass dessen Persönlichkeitsschutz nicht eingreift. Der Erbe ist kein „anderer“ als der Erblasser, er ist dessen Gesamtrechtsnachfolger. Bei Bankgeschäften ist schon lange klar, dass die Bank sich gegenüber dem Erben nicht auf das „Bankgeheimnis“ berufen darf. Das muss auch für das Fernmeldegeheimnis gelten. Denn das Erbrecht geht im Wege der „praktischen Konkordanz“ dem Fernmeldegeheimnis vor.
Derzeit helfen solche Überlegungen allerdings nichts. Die Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 31.05.2017 – 21 U9 / 16) beansprucht seine Geltung. Für den Erben ist der Zugang zum Facebook Account des Erblassers gesperrt. Wahrscheinlich gilt dies auch für andere Bestandteile des digitalen Nachlasses, z.B. Festplatten, Tablet-PCs, Smartphones, Clouds etc. Die entsprechenden Provider werden sich bei Anfragen auf das Urteil des Kammergerichts berufen. Hier hilft also nur ein Urteil des Bundesgerichtshofs oder eine Klarstellung des Gesetzgebers, wonach das Fernmeldegeheimnis nicht gegenüber dem Erben geltend gemacht werden kann.
(Künftigen) Erblassern muss immer klar sein, dass die Erben alle ihre delikaten Details erfahren. Das sollte zu lebzeitiger Vorsicht mahnen.
Im Einzelfall kann es Streit darüber geben, was zur Erbschaft gehört und was nicht. Von einem digitalen Nachlass oder von Verträgen mit Internet-Providern konnte der historische Gesetzgeber keine Kenntnis haben. Es muss daher unter Bezugnahme auf „analoge“ Sachverhalte geprüft werden, ob die dafür entwickelten Grundsätze auch auf die digitale Welt anwendbar sind.
Am ehesten ist der Facebook-Account im digitalen Bereich mit einer Brief-Korrespondenz im analogen Umfeld zu vergleichen. Nun gehört die Brief-Korrespondenz des Erblassers nicht ohne weiteres zu dem, was man unter „Vermögen“ versteht. Andererseits sind Briefe auf Papier verkörpert und daher Sachen - und es gibt keinen Zweifel daran, dass alle körperlichen Gegenstände zur Erbschaft gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Wert haben oder ob sie wertlos sind.
Der entscheidende Unterschied zwischen digitaler und analoger Welt liegt also darin, dass die digitale Korrespondenz nicht verkörpert ist, sondern aus einer Folge elektrischer Zustände besteht. Elektrizität aber ist definitionsgemäß keine Sache.
Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber persönliche Schreiben des Erblassers zum Nachlass zählt und für diese Gegenstände (z.B. Liebesbriefe, Tagebücher, Fotoalben) nur bestimmt, dass sie nicht unter den Erben verteilt werden, sondern gemeinschaftliches Eigentum bleiben, lässt sich alleine nicht folgern, dass auch der Facebook-Account oder der E-Mail-Account zum Nachlass zählen. Allerdings gehen nicht nur Sachen des Erblassers auf den Erben über, sondern auch Ansprüche und Vertragsbeziehungen. Geht aber beispielsweise ein vertragliches Zeitschriftenabonnement auf den Erben über, wird man bei den Vertragsbeziehungen zu Facebook keine anderen Maßstäbe anlegen dürfen.
Erfährt Facebook vom Tod eines Kunden, versetzt es den entsprechenden Account in den so genannten Gedenkzustand. Das Konto wird also praktisch eingefroren, die Zugriffsdaten werden ungültig. Sie nutzen dem Erben, wenn er die Daten denn überhaupt hat, also nichts, wenn er auf das Konto zugreifen will.
Nach der aktuellen Rechtsprechung soll der Erbe auch keinen Anspruch auf Erteilung neuer Zugangsdaten gegen Facebook haben. Das Kammergericht Berlin hat die Klage von Eltern, die über die Facebook-Chronik ihrer Tochter Informationen über deren Tod (sie war von einer U-Bahn überfahren worden) zu erhalten hofften, abgewiesen. Facebook sei nicht verpflichtet, den Eltern den Zugang zum Facebook-Konto der Tochter zu gewähren.
Das Kammergericht Berlin hat seine Entscheidung allerdings nicht damit begründet, dass der Account nicht zur Erbschaft gehöre. Es argumentiert damit, dass das Fernmeldegeheimnis oder Briefgeheimnis (§ 88 Abs. 3 TKG) auch nach dem Tod der Tochter gelte und die Daten auch gegenüber den Erben vertraulich bleiben müssten.
Diese Argumentation allerdings ist fraglich, weil im analogen Bereich die Erben alle an den Erblasser gerichteten Briefe entgegennehmen und auch lesen dürfen, welchen (intimen) Inhalt sie auch immer haben. Der Erblasser hat gegenüber dem Erben keinen Anspruch auf Wahrung persönliche Geheimnisse. Auf den Inhalt der jeweiligen Schreiben, ob geschäftlich oder höchst privat, kommt es nicht an. Der Erwerber tritt, mit geringen Ausnahmen (ärztliche Schweigepflicht, ausdrücklich geregelt in § 630 Buchst. g Abs. 3 BGB) in die komplette Rechtspositionen des Erblassers ein, so dass dessen Persönlichkeitsschutz nicht eingreift. Der Erbe ist kein „anderer“ als der Erblasser, er ist dessen Gesamtrechtsnachfolger. Bei Bankgeschäften ist schon lange klar, dass die Bank sich gegenüber dem Erben nicht auf das „Bankgeheimnis“ berufen darf. Das muss auch für das Fernmeldegeheimnis gelten. Denn das Erbrecht geht im Wege der „praktischen Konkordanz“ dem Fernmeldegeheimnis vor.
Derzeit helfen solche Überlegungen allerdings nichts. Die Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 31.05.2017 – 21 U9 / 16) beansprucht seine Geltung. Für den Erben ist der Zugang zum Facebook Account des Erblassers gesperrt. Wahrscheinlich gilt dies auch für andere Bestandteile des digitalen Nachlasses, z.B. Festplatten, Tablet-PCs, Smartphones, Clouds etc. Die entsprechenden Provider werden sich bei Anfragen auf das Urteil des Kammergerichts berufen. Hier hilft also nur ein Urteil des Bundesgerichtshofs oder eine Klarstellung des Gesetzgebers, wonach das Fernmeldegeheimnis nicht gegenüber dem Erben geltend gemacht werden kann.
(Künftigen) Erblassern muss immer klar sein, dass die Erben alle ihre delikaten Details erfahren. Das sollte zu lebzeitiger Vorsicht mahnen.
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Anton Bernhard Hilbert
Hilbert und Simon Rechtsanwälte Unternehmensnachfolgeberater
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Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert