Fahrerflucht: Leistungsfreiheit der Versicherung bei unerlaubten Entfernen vom Unfallort?

14.02.2013, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (1901 mal gelesen)
Der BGH hat mit Urteil vom 21.11.2012 festgestellt, dass in Fällen des § 142 II StGB die Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Versicherer nicht verletzt ist, wenn der Unfallflüchtige anstatt der Benachrichtigung an den Geschädigten oder der Polizei den Versicherer informiert und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an die Polizei noch eine Strafbarkeit nach § 142 II StGB hätte abwehren können.

Der Kläger ist nachts mit seinem Fahrzeug gegen einen Baum geprallt. Nach Ablauf der Wartepflicht entfernte er sich vom Unfallort, versäumte jedoch die nachträgliche Mitteilung an die Polizei oder den Geschädigten, hier das Straßenbauamt. Der Kläger hatte jedoch seinen Versicherer (Beklagter) unverzüglich informiert. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Versicherer, welche sich aus dem Versicherungsvertrag ergibt, dann nicht verletzt ist, wenn der Betroffene sich zu einem Zeitpunkt bei der Versicherung gemeldet hat, wo eine Mitteilung gegenüber dem Geschädigten noch die Strafbarkeit nach § 142 II 2 StGB hätte abwenden können. Sollte diese Mitteilung an den Versicherer auch nicht fristgemäß erfolgt sein, so bedarf es dennoch einer Kausalitätsprüfung - es muss festgestellt werden, ob der Leistungsfreiheit des Versicherers die mangelnde Kausalität der Obliegenheitsverletzung für die Feststellung des Versicherungsfalls und die Feststellung oder den Umfang ihrer Leistungspflicht entgegensteht. Es kommt hier auf eine einzelfallbezogene Betrachtung an. Hätte der Betroffene § 142 II StGB beachtet und dem Versicherer hätte dies keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft, so mangelt es an der Kausalität und eine Leistungsfreiheit ist nicht begründbar. Die Versicherung muss den Schaden zahlen und kann keinen Regress beim Unfallbeteiligten nehmen.
Vgl. BGH vom 21.11.2012, IV ZR 97/11


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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.