Fahrerflucht: Unterlassene sofortige Unfallanzeige bei der Polizei begründet nicht immer eine Verletzung der Aufklärungs

24.09.2013, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (1001 mal gelesen)
Der BGH hat mit einen Urteil erklärt, dass keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wegen erlaubtem Entfernen vom Unfallort durch den Versicherungsnehmer begründet wird, wenn dieser seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nachkommt.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil am 21.11.12 erklärt, dass keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wegen erlaubtem Entfernen vom Unfallort durch den Versicherungsnehmer begründet wird, wenn dieser seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nachkommt, stattdessen aber seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt informiert, zu welchem er durch eine Mitteilung an den Geschädigten noch eine Strafbarkeit für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 2 StGB hätte abwehren können.


Der Kläger kam in den frühen Morgenstunden in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn ab, was zu einem Zusammenstoß zwischen dem Heck seines Fahrzeugs und einem Baum führte. Dabei wurden sowohl das Fahrzeug als auch der Baum beschädigt. Nach der Verständigung des ADAC ließ sich der Kläger von einem Bekannten abholen. Zu einer Verständigung der Polizei kam es zwar nicht. Jedoch teilte der Kläger der beklagten Versicherung den Unfall unverzüglich mit. Die Beklagte, als Versicherer, weigerte sich anschließend, den Schaden in Höhe von 27.445,63€ zu regulieren, da es zu einer Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gekommen sei.


Der Bundesgerichtshof erkennt zwar an, dass es sich im vorliegenden Fall um eine vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes gem. § 142 Abs. 2 handelt. Beim erlaubten Entfernen vom Unfallort war der Versicherungsnehmer verpflichtet, unverzüglich die Festellungen bezüglich des enstandenen Schadens am Straßenbaum nachträglich zu ermöglichen. Hierbei hätte eine Meldung an das Straßenbauamt, als Geschädigter, oder an die Polizei ausgereicht.
Jedoch begründe eine Verletzung der Handlungspflichten gemäß § 142 Abs. 2 StGB nicht zwangsläufig auch die Verletzung von allgemeinen Aufklärungsobliegenheiten gegenüber der eigenen Versicherung. Der Bundesgerichtshof sah hier keine Verletzung einer allgemeinen Aufklärungsobliegenheit, da der Versicherer rechtzeitig, also im Zeitpunkt, zu dem eine Strafbarkeit durch die Mitteilung an den Geschädigten noch hätte abgewehrt werden können, über den Unfallhergang informiert wurde.


BGH, Urteil vom 21. November 2012


Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505