Fahrlässige Körperverletzung durch Verkehrsunfall

14.01.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (1940 mal gelesen)
Wer als Verkehrsteilnehmer einen Unfall mit Personenschaden verursacht, der muss mit einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung rechnen. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist in § 229 StGB geregelt. Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.


1. Wann liegt eine fahrlässige Körperverletzung vor?


Der objektive Tatbestand des § 229 StGB setzt zunächst voraus, dass ein Mensch körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt wurde. Unter körperlicher Misshandlung versteht man jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsbeschädigung liegt vor, wenn ein vom körperlichen Normalzustand abweichender Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird. Die meisten Unfallfolgen wie Wunden, Gehirnerschütterung, Brüchen etc. erfüllen problemlos den Tatbestand. Lediglich bei Bagatellverletzungen kann der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ausgeschlossen sein.

Des Weiteren muss der Täter fahrlässig gehandelt haben. Voraussetzung ist, dass der Täter die Verletzung und den dahin führenden Geschehensablauf in seinen wesentlichen Grundzügen voraussehen konnte.

In der Regel wird eine fahrlässige Körperverletzung immer dann vorliegen, wenn durch einen Fahrfehler eine Person verletzt wurde.

2. Wird die Tat nur auf Antrag verfolgt?


Grundsätzlich ist für die Verfolgung der Tat ein Strafantrag notwendig. Allerdings kann die Tat auch von Amts wegen verfolgt werden. Dies ist häufig der Fall, wenn schwere Verletzungsfolgen eingetreten sind oder einschlägige Vorstrafen bestehen.

3. Wie soll ich mich im Falle einer Vorladung verhalten?

Sollten Sie eine Vorladung zur Vernehmung oder einen Anhörungsbogen erhalten, so sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen. Ein Rechtsanwalt für Strafrecht sollte zunächst Einsicht in Ermittlungsakte nehmen. Erst dann ist klar, was Ihnen genau vorgeworfen wird und was für Beweise es in der Sache gibt. Nach Akteneinsicht kann dann entschieden werden, welches Vorgehen sinnvoll ist.

4. Muss ich vor Gericht?

Nicht zwingend. Ziel des Rechtsanwaltes wird es regelmäßig sein, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen. Ob eine solche Einstellung infrage kommt, lässt sich erst nach Akteneinsicht sicher sagen. Allerdings lässt sich bei Ersttätern meist durch geschicktes Verteidigungsverhalten eine Verfahrenseinstellung erreichen.

5. Zahlt meine Rechtschutzversicherung den Anwalt?


Ob Ihre Rechtschutzversicherung die Anwaltskosten übernimmt, hängt selbstverständlich davon ab, was für einen Vertrag Sie abgeschlossen haben. Bei einer Verkehrsrechtschutzversicherung werden in der Regel die Anwaltskosten übernommen.


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