Fahrrad-Unfall: Schadensersatz und Schmerzensgeld trotz „Geisterfahrt“!

28.07.2014, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (895 mal gelesen)
Wer als Fahrradfahrer auf dem Radweg entgegen der Fahrtrichtung fährt und einen Unfall erleidet, weil ihm die „Vorfahrt“ genommen wurde, kann dennoch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hoffen.

Wer als Fahrradfahrer auf dem Radweg entgegen der Fahrtrichtung fährt und einen Unfall erleidet, weil ihm die „Vorfahrt“ genommen wurde, kann dennoch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hoffen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil entschieden (Az.: 26 U 60/13) und damit den Verschuldensanteil einer Radfahrerin um 50% gemindert, obwohl sie zur Zeit des Unfalls als „Geisterfahrerin“ unterwegs war.


Recht auf Vorfahrt überwiegt – auch bei Fahrt gegen die Fahrtrichtung

Im entschiedenen Fall befuhr eine 59jährige Frau einen Radweg einer bevorrechtigten Straße wie beschrieben entgegen der vorgegebenen Fahrtrichtung. An der Ausfahrt zu einer verkehrsberuhigten Straße stieß sie mit einem 14-jährigen Jungen zusammen, der – in ihre Richtung einbiegend – mit seinem Fahrrad rechts in ordnungsgemäßer Richtung den Radweg befahren wollte.
Dabei zog sich die Frau einen Schien- und Wadenbeinbruch zu und musste stationär mit anschließender Reha behandelt werden. Anschließend forderte sie Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 € von dem Jungen und wollte obendrein ihren weiteren Sachschaden ersetzt haben.


Gericht gibt Geisterfahrerin 50% Mitschuld

Nun könnte man schließen, dass diese Forderung der Frau unberechtigt wäre, da sie den Radweg ja – wie eine Einbahnstraße – entgegen der Fahrtrichtung und damit ordnungswidrig befahren hatte. Wäre sie auf der „richtigen“ Seite gefahren, so wäre es schließlich gar nicht zu dem Unfall gekommen.


Dieser Argumentation folgte das Gericht allerdings nur teilweise: Der Unfallgegner hätte – nach Ansicht der Richter – beim Einbiegen auf dem Radweg auf die Vorfahrt achten müssen, insbesondere, da er von einer verkehrsberuhigten Straße auf eine bevorrechtigte Straße abbiegen wollte. Auf Grund der Tatsache, dass er diese Pflicht missachtete, sei die Schuld im entschiedenen Falle zu 50% auf den Schultern beider Unfallbeteiligten zu verteilen – das Recht auf Vorfahrt sei so stark, dass es auch dann nicht untergehe, wenn der bevorrechtigte Unfallbeteiligte als Geisterfahrer unterwegs sei.


Argumentation auch auf Kraftfahrzeuge anwendbar?

Die Entscheidung des OLG Hamm ruft bei näherer Betrachtung Befremdung hervor. Insbesondere, wenn man die aufgestellten Grundsätze auf den Straßenverkehr überträgt, was eins zu eins möglich wäre: Demnach müsste auch dem Fahrer eines PKW, dem entgegen einer Einbahnstraße die „Vorfahrt“ genommen wird, zumindest zu 50% der entstandene materielle und immaterielle Schaden ersetzt werden.

Es bleibt abzuwarten, ob auch andere Gerichte in ähnlichen Konstellationen der Argumentation der getroffenen Entscheidung folgen werden und ob das Urteil auch auf das Führen von Kraftfahrzeugen übernommen werden kann.
Betroffene sollten dies mit der Hilfe ihres Fachanwalts für Verkehrsrecht allerdings unbedingt versuchen.



Frank Brüne

Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Telefon: 0202 245 670