Fahrverbot bei Rotlichtverstoß: keine Bußgelderhöhung und Fahrverbotsverlängerung wegen besonders langer Rotlichtphase!

06.08.2010, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (3644 mal gelesen)
Das KG Berlin hat am 13.02.2010 entschieden, dass die Geldbuße bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß nicht erhöht werden darf, mit der Begründung die Rotlichtdauer sei „überaus lang“ gewesen.

Hier hat das Amtsgericht Tiergarten dem Betroffenen wegen einer fahrlässigen Missachtung des Rotlichtes vom 16.6.2009 eine, gegenüber dem Regelsatz des Bußgeldkatalogs, erhöhte Geldbuße von 230,- € und ein dreimonatiges Fahrverbot festgesetzt. Die Erhöhung wurde mit einer „überaus langen“ Rotlichtdauer begründet.

Ein fahrlässig begangener qualifizierter Rotlichtverstoß liegt durch Missachtung des Rotlichts bei schon länger als eine Sekunde dauernder Rotlichtphase eines Wechsellichtzeichens im Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie vor.
Im Bußgeldkatalog unter Nr. 132.2 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung ist die vorgesehene Regelbuße von 125,- € gegenüber so genannten einfachen Rotlichtverstößen erhöht, bei denen ein Rotlicht bei kürzerer Dauer der Rotlichtphase missachtet wird.
Die Ursache für die Erhöhung der Geldbuße beim qualifizierten Rotlichtverstoß ist, dass sich bei der länger als eine Sekunde dauernden Rotlichtphase schon Querverkehr auf der Kreuzung befinden kann. Bei einer bereits sieben Sekunden anhaltender Rotlichtphase ist jedoch keine darüber hinausgehende abstrakte Gefahr ersichtlich.

Hier wurde die bis zum 31.08.2009 geltende Fassung des Bußgeldkatalogs vom KG als maßgeblich erachtet und die Geldbuße auf 125,- € korrigiert. Es liege keine Rechtfertigung der Erhöhung der Geldbuße vor, weil es fast zu einem Unfall zwischen einem Polizeiwagen und dem Fahrzeug des Betroffenen gekommen wäre. Eine Bußgelderhöhung kommt nur bei einer Sachbeschädigung oder konkreten Gefährdung in Betracht. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn der Täter eine Lage herbeiführt, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet.
Hier ist das Polizeifahrzeug aber langsam angefahren und konnte problemlos bremsen, sodass sich die Fahrzeuge nicht kritisch angenähert haben.

Auch wurde das Fahrverbot auf einen Monat herabgesetzt.
(KG Berlin, 2 Ss 267/09).

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.