Fahrverbot für Fahrrad und 2,33 ‰ BAK?

16.08.2010, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (2748 mal gelesen)
Vorliegend befuhr der Antragsteller, der nicht im Besitz eines Kfz-Führerscheins ist, mit seinem Fahrrad den Radweg. Dabei fiel er Polizeibeamten auf, weil er „Schlangenlinien“ fuhr. Die Blutprobe ergab eine BAK von 2,33 ‰.

Nach der Verurteilung durch das AG wurde er von der Verkehrsbehörde aufgefordert ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung beizubringen. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller, auch aus Kostengründen, nicht nach. Daraufhin wurde ihm durch die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern verboten. Den, auf dieses Verbot gerichteten, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das VG abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte beim OVG Erfolg.

Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer BAK von 2,33 ‰ zwar Zweifel an der Eignung zum Führen eines Fahrrades begründet. Jedoch wurde angeführt, dass die Verkehrsbehörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet hat. Es sind die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen. Das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr fällt in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Gleichzeitig wird die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Fahrräder erheblich weniger gefährdet als durch Kraftfahrzeuge. Demnach kann ein Fahrverbot ausnahmsweise nur dann angeordnet werden, wenn eine Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund konkreter Umstände Einzelfalls mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs zu vergleichen ist.

Weiterhin hat das OVG berücksichtigt, dass der Antragsteller erstmals auffällig geworden war. Zudem hatte er den Fahrradweg benutzt und dadurch keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet.

OVG Koblenz vom 25.09.2009, 10 B 10930/09

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.