Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Wiesbadener Volksbank

29.03.2016, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 3 Min. (484 mal gelesen)
Die Kanzlei Cäsar-Preller hat für einen Mandanten den Widerruf eines Darlehens erfolgreich gegen die Wiesbadener Volksbank durchgesetzt. Mit Urteil vom 15. März 2016 entschied die 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden, dass der Widerruf wirksam erfolgt und das Darlehen rückabzuwickeln sei.

Auch die außergerichtlichen Anwaltskosten und die Kosten des Rechtsstreits muss die Volksbank übernehmen (Az.: 8 O 254/15).

In dem Fall hatten die Kläger im Juli 2007 einen Darlehensvertrag mit der Volksbank Wiesbaden über eine Höhe von rund 94.000 Euro abgeschlossen. Die Volksbank verlangte dabei zusätzliche Sicherheiten durch die Verpfändung einer Bausparsumme aus einem Bausparvertrag in Höhe von 94.000 Euro.

Im Juli 2015 erklärten die Verbraucher schließlich den Widerruf des Darlehens. „Die Wiesbadener Volksbank hatte gegenüber unseren Mandanten eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Insbesondere die Angaben zur Dauer der Widerrufsfrist waren nicht eindeutig“, so Rechtsanwalt Simon Kanz von der Wiesbadener Kanzlei Cäsar-Preller. In der verwendeten Widerrufsbelehrung hieß es u.a. „Sie können den Vertrag innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) ohne Angaben von Gründen (…) widerrufen.“ Diese Formulierung sei für den Verbraucher unklar, so das LG. Denn anders als bei anderen Darlehensverträgen in denen Fußnoten, die auf einen Text unterhalb des Unterschriftenfeldes verweisen, sich erkennbar nicht an die Verbraucher richten, sei dies hier nicht der Fall. Hier sei eine zusätzliche Frist in den Fließtext eingebaut, so dass für den Kunden der Eindruck entstehe, er müsse die Dauer der Widerrufsfrist selbst prüfen. Dies sei eine Abweichung von der gültigen Musterbelehrung. Daher sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und der Widerruf sei fristgerecht und wirksam erfolgt, so die Kammer.

„Spannend war in diesem Fall auch die Frage, ob es lediglich eine Prolongationsvereinbarung zwischen den Parteien oder einen neuen Darlehensvertrag gegeben habe. Auch hier folgte die Kammer unseren Argumenten“, erklärt Rechtsanwalt Kanz. Denn die Wiesbadener Volksbank hatte mit den Klägern bereits 2002 einen Darlehensvertrag geschlossen. Dieser sei mit der neuen Vereinbarung lediglich prolongiert worden, argumentierte die Bank. Zwischen den Parteien habe es nicht den Wunsch gegeben einen vollständig neuen Vertrag abzuschließen. Dies lasse sich auch aus der Beibehaltung der Darlehensnummer und dem Betreff „Zinssicherungsdarlehen“ ablesen.

Dies seien zwar Indizien für eine Prolongation, so die Kammer. Dagegen spreche jedoch, dass die neue Vereinbarung als „Darlehensvertrag“ überschrieben ist, der Nettokreditbetrag unterschiedlich ist und die Bank eine zusätzliche Sicherheit verlangt hat. Schließlich sei die Bank selbst nicht von einer reinen Prolongation des Ursprungsdarlehens ausgegangen. Dies zeige sich daran, dass sie eine – wenn auch fehlerhafte – Widerrufsbelehrung erteilt habe. „Unterm Strich spricht das für den Abschluss eines neuen Darlehensvertrags, der jetzt von unserem Mandanten erfolgreich widerrufen wurde“, so Rechtsanwalt Kanz.

Ähnlich wie in diesem Fall haben viele Banken und Sparkassen besonders bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen reihenweise fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Diese Darlehen lassen sich in vielen Fällen widerrufen, so dass der Verbraucher von den derzeit günstigen Zinskonditionen profitieren kann. Allerdings ist der Widerruf von Altverträgen nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich. Verbraucher sollten den Widerruf also bald erklären, ehe es zu spät ist.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft und bietet eine kostenlose Überprüfung der Widerrufsbelehrung an. Die nächste Informationsveranstaltung bietet sie am 13. April um 18.30 Uhr in den Kanzleiräumen in Wiesbaden an.

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