Feinjustierung der Nachlassplanung: Das Vermächtnis eignet sich!
18.02.2012, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (2196 mal gelesen)
Mit dem Vermächtnis gibt der Gesetzgeber dem Erblasser ein Instrument zu flexibler Nachlassgestaltung. Gerade für die Unternehmensnachfolge erweist sich der Einsatz von Vermächtnissen als unverzichtbar. Ein Rechtstipp von*Rechtsanwalt und Mediator (DAA)*Anton Bernhard Hilbert*Fachanwalt für Erbrecht*zert. Testamentsvollstrecker (AGT)*Waldshut-Tiengen * http://www.hilbert-simon.de * Besuch erwünscht!
Durch die testamentarische Anordnung eines Vermächtnisses kann der Erblasser einem Dritten einen beliebigen Vermögensgegenstand zuwenden. In aller Regel wird der Vermächtnisnehmer dabei nicht Erbe, sondern erwirbt mit dem Vermächtnis eine entsprechende Forderung gegen den bzw. die Erben. Es ist deshalb wichtig, genau zwischen „Erbschaft“ und „Vermächtnis“ bzw. zwischen „vererben“ und „vermachen“ zu unterscheiden – Begriffe, die der Laie häufig vermengt.
Das Vermächtnis ist so vielgestaltig, dass es sich hervorragend als Gestaltungsmittel für die Nachlassplanung eignet. Der Erblasser kann beispielsweise einen bestimmten Geldbetrag „vermachen“, ein lebenslanges Nutzungsrecht an einer Wohnung via Vermächtnis einräumen, einen GmbH-Anteil übertragen, eine Rentenzahlung versprechen oder, häufigster Fall, einfach einen bestimmten Gegenstand einem Dritten zuwenden, z. B. ein Gemälde.
Das Gesetz selbst bestimmt unter gewissen Voraussetzungen Vermächtnisse. So erhält der überlebende Ehegatte die Haushaltsgegenstände als „Voraus“ und Familienangehörigen gewährt es einen Anspruch auf Unterhalt für die Dauer von 30 Tagen.
Das „Instrument“ Vermächtnis wird oft eingesetzt, um die Bildung von Erbengemeinschaften zu vermeiden. Erbengemeinschaften sind kompliziert und streitanfällig, vor allem, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden. Mit dem Vermächtnis kann der Erblasser sowohl Erbengemeinschaften vermeiden als auch gleichzeitig seinen Nachlass gerecht verteilen.
Die Auswahl des Erben darf der Erblasser nicht einem Dritten überlassen. Das ist misslich, wenn der Erblasser noch nicht weiß, wer von seinen Kindern sich beispielsweise als Unternehmer eignet oder welches Kind sich später besonders um ihn kümmert und Pflegeleistungen erbringt.
Auch hier erweist sich das Vermächtnis als flexibler: Der Erblasser darf die Auswahl des Vermächtnisnehmers einem Dritten überlassen. Durch die Anordnung des Bestimmungsrechts kann der Erblasser dafür sorgen, dass ein Gremium dasjenige unter seinen Kindern zur Leitung des Unternehmens bestimmt, das am besten dazu geeignet ist.
Die Flexibilität des Vermächtnisses geht so weit, dass der Erblasser nicht nur einen Teil, sondern seinen ganzen Nachlass einem Vermächtnisnehmer zuwenden kann – Universalvermächtnis. Der eigentliche „Erbe“ hat dann nur die Funktion, den nach Abzug der Schulden noch vorhandenen Nachlass insgesamt dem Vermächtnisnehmer zu übertragen.
Der Fachanwalt für Erbrecht kennt die vielfältigen Möglichkeiten, die unterschiedliche Vermächtnisgestaltungen für eine fein justierte Nachlassgestaltung bieten – und setzt sie für seine Mandanten ein.
Der Fachanwalt für Erbrecht berät und hilft. Mit weniger sollten Sie sich nicht zufrieden geben.
Durch die testamentarische Anordnung eines Vermächtnisses kann der Erblasser einem Dritten einen beliebigen Vermögensgegenstand zuwenden. In aller Regel wird der Vermächtnisnehmer dabei nicht Erbe, sondern erwirbt mit dem Vermächtnis eine entsprechende Forderung gegen den bzw. die Erben. Es ist deshalb wichtig, genau zwischen „Erbschaft“ und „Vermächtnis“ bzw. zwischen „vererben“ und „vermachen“ zu unterscheiden – Begriffe, die der Laie häufig vermengt.
Das Vermächtnis ist so vielgestaltig, dass es sich hervorragend als Gestaltungsmittel für die Nachlassplanung eignet. Der Erblasser kann beispielsweise einen bestimmten Geldbetrag „vermachen“, ein lebenslanges Nutzungsrecht an einer Wohnung via Vermächtnis einräumen, einen GmbH-Anteil übertragen, eine Rentenzahlung versprechen oder, häufigster Fall, einfach einen bestimmten Gegenstand einem Dritten zuwenden, z. B. ein Gemälde.
Das Gesetz selbst bestimmt unter gewissen Voraussetzungen Vermächtnisse. So erhält der überlebende Ehegatte die Haushaltsgegenstände als „Voraus“ und Familienangehörigen gewährt es einen Anspruch auf Unterhalt für die Dauer von 30 Tagen.
Das „Instrument“ Vermächtnis wird oft eingesetzt, um die Bildung von Erbengemeinschaften zu vermeiden. Erbengemeinschaften sind kompliziert und streitanfällig, vor allem, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden. Mit dem Vermächtnis kann der Erblasser sowohl Erbengemeinschaften vermeiden als auch gleichzeitig seinen Nachlass gerecht verteilen.
Die Auswahl des Erben darf der Erblasser nicht einem Dritten überlassen. Das ist misslich, wenn der Erblasser noch nicht weiß, wer von seinen Kindern sich beispielsweise als Unternehmer eignet oder welches Kind sich später besonders um ihn kümmert und Pflegeleistungen erbringt.
Auch hier erweist sich das Vermächtnis als flexibler: Der Erblasser darf die Auswahl des Vermächtnisnehmers einem Dritten überlassen. Durch die Anordnung des Bestimmungsrechts kann der Erblasser dafür sorgen, dass ein Gremium dasjenige unter seinen Kindern zur Leitung des Unternehmens bestimmt, das am besten dazu geeignet ist.
Die Flexibilität des Vermächtnisses geht so weit, dass der Erblasser nicht nur einen Teil, sondern seinen ganzen Nachlass einem Vermächtnisnehmer zuwenden kann – Universalvermächtnis. Der eigentliche „Erbe“ hat dann nur die Funktion, den nach Abzug der Schulden noch vorhandenen Nachlass insgesamt dem Vermächtnisnehmer zu übertragen.
Der Fachanwalt für Erbrecht kennt die vielfältigen Möglichkeiten, die unterschiedliche Vermächtnisgestaltungen für eine fein justierte Nachlassgestaltung bieten – und setzt sie für seine Mandanten ein.
Der Fachanwalt für Erbrecht berät und hilft. Mit weniger sollten Sie sich nicht zufrieden geben.
Autor dieses Rechtstipps

Anton Bernhard Hilbert
Hilbert und Simon Rechtsanwälte Unternehmensnachfolgeberater
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Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert