FHH Fonds 32: Auch MS Valerie Schulte droht die Insolvenz

04.02.2014, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (1094 mal gelesen)
Nun stehen beide Schiffe aus dem FHH Fonds Nr. 32 vor der Insolvenz. Kurz nachdem das vorläufige Insolvenzverfahren über das Containerschiff MS Rubina Schulte eröffnet wurde, wurde auch für das Schwesterschiff MS Valerie Schulte Insolvenzantrag gestellt (Az.: 5 IN 10/14). Das berichtet das fondstelegramm am 1. Februar.

Das Emissionshaus Fondshaus Hamburg hatte den FHH Fonds Nr. 32 im Jahr 2005 emittiert. Zu dem Twinfonds gehören die Containerschiffe MS Rubina Schulte und MS Valerie Schulte. Nachdem anfangs noch Ausschüttungen an die Anleger gezahlt wurden, flossen diese in den vergangenen Jahren nicht mehr. Offenbar konnte sich der Schiffsfonds nicht der immer noch anhaltenden Krise der Schifffahrt erwehren. Hauptgründe für die Krise sind aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten. In der Folge sind etliche Schiffsfonds bereits in wirtschaftliche Schieflage geraten oder mussten Insolvenz anmelden.

„Leidtragende dieser Entwicklung sind natürlich auch die Anleger. Ihnen drohen massive Verluste, im schlimmsten Fall sogar der Totalverlust des investierten Geldes“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Damit es nicht soweit kommt, rät der erfahrene Jurist den Anlegern, ihre Kapitalanlage auf mögliche Schadensersatzansprüche rechtlich überprüfen zu lassen.

„Die Vermittlung von Schiffsfonds lief in vielen Fällen nach dem gleichen Muster ab. Sie wurden oft als sichere Kapitalanlage mit hohen Renditen beworben. Die Risiken wurden hingegen oft verschwiegen“, so Cäsar-Preller. Dabei gehört zu einer anleger- und objektgerechten Beratung auch die umfassende Risikoaufklärung. Da es sich bei Schiffsfondsanteilen um unternehmerische Beteiligungen handelt, gehört dazu neben den meist langen Laufzeiten oder der erschwerten Handelbarkeit auch das Risiko des Totalverlusts. „Eine Kapitalanlage mit dem Risiko des Totalverlusts kann aber nicht zur sicheren Altersvorsorge geeignet sein“, betont Cäsar-Preller. Folglich kann so eine Falschberatung den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Außerdem müssen nach Rechtsprechung des BGH die vermittelnden Banken auch sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten, offenlegen. „Unserer Erfahrung nach wurden diese aber oft verschwiegen und lediglich das Agio genannt. Wenn aber noch weitere Rückvergütungen geflossen sind, muss der Anleger darüber ungefragt informiert werden“, so Cäsar-Preller. Laut BGH können diese sog. Kick-back-Zahlungen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Denn bei Kenntnis aller Provisionen hätte der Anleger sich möglicherweise gar nicht an dem Fonds beteiligt. Cäsar-Preller: „Ebenso wie die unzureichende Risikoaufklärung begründet auch das Verschweigen der Rückvergütungen den Anspruch auf Schadensersatz.“

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Schiffsfonds-Anleger.

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