FHM Fondshaus München zahlungsunfähig

17.11.2015, Autor: Herr Arthur R. Kreutzer / Lesedauer ca. 2 Min. (303 mal gelesen)
Das Emissionshaus FHM Fondshaus München ist insolvent. Nun hat das Amtsgericht München einen Eigenantrag und den eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt (Az.: 1506 IN 2457/15 und 1506 IN 2287/15).

Das Emissionshaus FHM Fondshaus München ist insolvent. Nun hat das Amtsgericht München einen Eigenantrag und den eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt (Az.: 1506 IN 2457/15 und 1506 IN 2287/15).

Zu den Kapitalanlageprodukten des Fondshaus München zählte der 2013 aufgelegte geschlossene Fonds Sachwertportfolio 1, der die Anlegergelder überwiegend in Immobilien und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien investierte. Außerdem emittierte das FHM ein Genussrecht.

Nun ist das Emissionshaus zahlungsunfähig. Da für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausreichend Masse zur Verfügung steht, lehnte das AG München sowohl den Eigenantrag des Unternehmens (Az.: 1506 IN 2457/15) als auch den eines Gläubigers (Az.: 1506 IN 2287/15) auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ab.

Beim Vertriebsstart für den Fonds hatte das Fondshaus München mit guten Erträgen und hoher Sicherheit geworben. Auch wenn die Fondsgesellschaft nicht direkt von der Insolvenz betroffen sein dürfte, ist die Nachricht für die Anleger alles andere als beruhigend. Daher kann es ratsam sein, jetzt die rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen, ehe möglicherweise finanziellen Verluste drohen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Zu den rechtlichen Möglichkeiten der Anleger kann auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zählen. Ausschlaggebend kann dabei eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Da die Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, stehen sie damit auch im Risiko, das im Totalverlust der Einlage enden kann. Über das Risiko des Totalverlusts und weitere Risiken hätten die Anleger informiert werden müssen. Bei einer unzureichenden Aufklärung über die Risiken können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden