Filesharing-Abmahnungen: Hat sich durch das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken etwas geändert?
21.10.2013, Autor: Frau Amrei Viola Wienen / Lesedauer ca. 2 Min. (867 mal gelesen)
Nachdem das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken - in dem eine Begrenzung von Abmahngebühren enthalten - in Kraft getreten ist, sind in Abmahnschreiben bereits Änderungen erfolgt.
Nachdem das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken - in dem eine Begrenzung von Abmahngebühren enthalten - in Kraft getreten ist, sind in Abmahnschreiben bereits Änderungen erfolgt.
Die Abmahngebühren sind nun bei Abmahnungen von Verbrauchern im Regelfall auf 1000,00 Euro begrenzt, was nach dem RVG lediglich zu einer 1,3 Gebühr i.H.v. 104,00 Euro netto, zzgl. 20 Euro Auslagen 124 Euro netto, führt.
§ 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG lautet nun:
„Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. § 49 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden."
§ 49 Abs. 1 GKG lautet nun:
„In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch 1 000 Euro, wenn der Beklagte
1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist;
es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig."
Schwachstelle des Gesetzes ist die Passage, dass der Wert "nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig" sein kann. Es ist zu erwarten, dass hier Streitigkeiten vorprogrammiert sind. Nachdem das neue Gesetz in Kraft getreten ist, haben Abmahner ihre Abmahnschreiben geändert. So sind etwa in einigen Standardschreiben - wie zu erwarten war - zwar die Abmahngebühren in den Forderungen gesenkt, dafür aber die Schadensersatzforderungen erhöht worden.
Schadensersatz und Abmahngebühren muss zwar der zahlen, der als Täter in Filesharing-Fällen haftet. Der "Störer", der nur haftet, weil über seinen Anspruch Rechtsverletzungen begangen worden sind, muss aber keinen Schadensersatz, sondern nur Abmahngebühren bezahlen. Die neue Rechtslage und die Reaktionen aus der Abmahnseite zeigen klar, wie wichtig anwaltlicher Rat für Abgemahnte ist. Lassen Sie sich auf keine unberechtigten Forderungen ein, sondern zählen Sie auf anwaltlichen Rat von Fachanwälten für Urheber- und Medienrecht auf Ihrer Seite. Gerne können Sie sich an die Anwaltskanzlei Wienen, Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht wenden,
Telefon: 030 - 390 398 80.
Wir beraten und vertreten seit Jahren Abgemahnte in Filesharing-Angelegenheiten bundesweit.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Kurfürstendamm 125 A
10711 Berlin
Telefon: 030 / 390 398 80
http://www.Kanzlei-Wienen.de
Nachdem das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken - in dem eine Begrenzung von Abmahngebühren enthalten - in Kraft getreten ist, sind in Abmahnschreiben bereits Änderungen erfolgt.
Die Abmahngebühren sind nun bei Abmahnungen von Verbrauchern im Regelfall auf 1000,00 Euro begrenzt, was nach dem RVG lediglich zu einer 1,3 Gebühr i.H.v. 104,00 Euro netto, zzgl. 20 Euro Auslagen 124 Euro netto, führt.
§ 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG lautet nun:
„Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. § 49 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden."
§ 49 Abs. 1 GKG lautet nun:
„In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch 1 000 Euro, wenn der Beklagte
1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist;
es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig."
Schwachstelle des Gesetzes ist die Passage, dass der Wert "nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig" sein kann. Es ist zu erwarten, dass hier Streitigkeiten vorprogrammiert sind. Nachdem das neue Gesetz in Kraft getreten ist, haben Abmahner ihre Abmahnschreiben geändert. So sind etwa in einigen Standardschreiben - wie zu erwarten war - zwar die Abmahngebühren in den Forderungen gesenkt, dafür aber die Schadensersatzforderungen erhöht worden.
Schadensersatz und Abmahngebühren muss zwar der zahlen, der als Täter in Filesharing-Fällen haftet. Der "Störer", der nur haftet, weil über seinen Anspruch Rechtsverletzungen begangen worden sind, muss aber keinen Schadensersatz, sondern nur Abmahngebühren bezahlen. Die neue Rechtslage und die Reaktionen aus der Abmahnseite zeigen klar, wie wichtig anwaltlicher Rat für Abgemahnte ist. Lassen Sie sich auf keine unberechtigten Forderungen ein, sondern zählen Sie auf anwaltlichen Rat von Fachanwälten für Urheber- und Medienrecht auf Ihrer Seite. Gerne können Sie sich an die Anwaltskanzlei Wienen, Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht wenden,
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