Filesharing – Vorsicht: Abmahnwelle und Strafverfahren bei BearShare, eMule und eDonkey!
18.10.2007, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 6 Min. (4256 mal gelesen)
Im Bereich des Filesharing bestehen noch viele Unsicherheiten darüber, was legal und was illegal ist. Angesichts der aktuellen Abmahnwelle scheint es daher geboten, einmal einen kleinen Überblick über die Rechtslage sowie Hinweise zu möglichen Auswegen aus dem oftmals drohenden finanziellen Desaster zu geben.
Musterfall
Der Gang des Unglücks ist häufig der Gleiche: Erst werden „bequem von zu Hause“ ein paar Musiktitel oder Filme auf den heimischen Computer geladen. Dann passiert eine ganze Weile erst einmal nichts und Monate später – womöglich hat man den Download schon längst vergessen – steht die Polizei mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor der Tür. Der Rechner wird beschlagnahmt und ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Urhebergesetz wird eingeleitet. “Ganz nebenbei“ bekommt man Post von einer Anwaltskanzlei, die Sie zur Leistung einer sogenannten strafbewährten Unterlassenserklärung sowie zur Zahlung von in aller Regel vierstelligen Schadensersatzforderungen auffordert. Selbstverständlich ist der Inhalt des Briefs noch nicht ärgerlich genug, denn für anwaltliche Abmahnung berechnet dieser freilich eine Gebühr, die sich ebenfalls sehen lässt und regelmäßig nicht unter 960,- € liegen dürfte.
Im Prinzip ganz einfach: Was ist legal und was nicht?
Vermeiden lässt sich dieser ganze Ärger natürlich erst einmal ganz einfach dadurch, dass man sich nicht illegal betätigt. Nur was ist illegal und was nicht? Hier besteht in aller Regel eine sehr große Unsicherheit und Unwissenheit, die allerdings – so sagt es schon der Volksmund – nicht vor Strafe schützt. Deshalb hier noch einmal eine kurze Darstellung der Rechtslage:
Erlaubt ist es, CDs oder DVDs für den privaten Bereich zu kopieren. Hierbei sind jedoch zwei Ausnahmen zu beachten: Erstens, durch das Kopieren darf kein Kopierschutz umgangen werden und zweitens darf die Kopie nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle angefertigt werden. Hier ist tatsächlich offensichtliche Rechtswidrigkeit gefordert, bloße Zweifel an der Quelle reichen nicht. Der Nutzer vermag nur in aller Regel nicht zu erkennen, wie der Anbieter die Daten gewonnen hat, was dazu führt, dass der Download zwar theoretisch strafbar sein kann, praktisch der Nachweis aber kaum zu führen sein wird. Der Gebrauch offizieller, kostenpflichtiger Downloadplattformen (wie z.B. „Musicload“) ist hingegen immer legal, da hier für den Download bezahlt und damit eine Lizenz erworben wird.
Verboten ist es hingegen, Daten, an denen man keine Rechte hat, im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Dies ist jedoch regelmäßig beim sog. Filesharing der Fall. Das rechtliche Problem besteht hier nämlich darin, dass es vom System dieser Plattformen her so vorgesehen ist, dass während der Herunterladens gleichzeitig Daten des herunterladenden Rechners zum Download bereitgestellt werden: Wer lädt ist also gleichzeitig auch immer Anbieter.
Strafrechtliche Konsequenzen
Hier kommen vor allem zwei Strafnormen in Betracht: Sofern eine gewerbsmäßige Begehung – also eine solche mit Gewinnerzielungsabsicht - vorgeworfen wird, kommt eine Strafbarkeit nach § 108a Urhebergesetz in Betracht. Wesentlich verbreiteter ist jedoch die private Nutzung von filesharing Netzwerken, die eine Strafbarkeit nach § 106 Urhebergesetz zur Folge hat. Hier gelten dann die oben genannten Grundsätze, dass der Download nur strafbar ist, sofern die Quelle offensichtlich rechtswidrig ist und die Bereitstellung von Daten zum Download in aller Regel strafbar ist.
Da dieser Straftatbestand nur vorsätzlich, also wissentlich verwirklicht werden kann, ist es erforderlich, dass die Strafverfolgungsbehörden hier den Vorsatznachweis führen. Sie müssen also nachweisen, dass derjenige auch tatsächlich wusste, dass er gleichzeitig Daten zum Download bereit stellte, dass er also Anbieter war. Angesichts der freien richterlichen Beweiswürdigung sollte man jedoch keine allzu großen Hoffungen haben, hier einen Freispruch erzielen zu können, indem man behauptet, man hätte es nicht gewusst. All zu oft schließen die Gerichte aus den objektiven Kriterien (das gleichzeitige und nahezu unvermeidliche Anbieten ist vom System her so vorgesehen) auf den Vorsatz. Frei nach dem Motto:“ Dummheit schützt vor Strafe nicht“. In vielen Fällen wird es jedoch nicht zu einem Hauptverfahren mit Urteil kommen, sondern das Verfahren wird nach § 153a der Strafprozessordnung gegen Zahlung Geldauflage eingestellt werden. Diese liegen jedoch häufig im dreistelligen Bereich, so dass auch hiermit nicht leichtfertig umgegangen werden sollte.
Zivilrechtliche Konsequenzen
Teuer zu stehen kommen aber auch gerade die zivilrechtlichen Konsequenzen. Häufig ist es sogar so, dass die Rechtsinhaber (Musikindustrie) ein Strafverfahren nur in Gang setzen, um auf diesem Wege an die IP-Adresse (und damit an die Identität des Nutzers) zu gelangen, um ihre zivilrechtlichen Forderungen durchsetzen zu können.
Die zivilrechtlichen Konsequenzen gehen hier in zwei Richtungen: Zunächst kommen natürlich Schadensersatzforderungen der Musikindustrie in Betracht, die in der Regel im vierstelligen Bereich liegen werden. Diese - häufig pauschale – Schadensersatzforderung wird dem Nutzer in aller Regel im Rahmen einer anwaltlichen Abmahnung mitgeteilt, die „selbstverständlich“ auch ihren Preis hat. Die Mahnkosten orientieren sich dabei am Streitwert eines zu erwartenden zivilrechtlichen Verfahrens. Hier gibt es keine festen Beträge, das Landgericht Hamburg hat jedoch aktuell eine Pauschalierung vorgenommen, nach der bei gewerblicher Nutzung des Filesharing Netzwerkes der Streitwert bei 20.000,- € pro Titel liegen soll, was Abmahnkosten in Höhe von rund 890,- € zur Folge hat. Bei privater Nutzung soll der Streitwert gestaffelt werden: 6000,- für das erste Musikstück, 3000,-€ für das zweite bis fünfte, 1500,-€ für das sechste bis zehnte und 600,- für jedes weitere. Geht man davon aus, dass mehrere Musikstücke kopiert wurden, liegt der Streitwert fast nie unter 25.000,- €, so dass die Mahnkosten also auch hier nicht unter 1100,- € liegen werden. Um der Wiederholungsgefahr entgegen zu wirken, wird vom Nutzer verlangt eine sog. strafbewehrte Unterlassenserklärung abzugeben. Gibt der Verletzte diese Erklärung ab und verstößt er dennoch gegen diese, wird es richtig teuer. In diesem Fall wird eine Vertragsstrafe fällig, die in der Regel bei 5001,- € pro heruntergeladenem und angebotenem Lied liegt.
Was kann man jetzt unternehmen? Mögliche Verteidigungsstrategien
Natürlich sollte man es erst gar nicht so weit kommen lassen und sich die Musik lieber da besorgen, wo kein Ärger droht. Aber was tun, wenn das Kind nun doch in den Brunnen gefallen ist? Steht eine Hausdurchsuchung an, äußern Sie sich auf keinen Fall zu den erhobenen Vorwürfen, sondern machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch (ausführlich zum Schweigerecht >LINK<). In der Regel wird es zur Beschlagnahme Ihres Rechners kommen. Gerade bei beruflicher Nutzung des PCs sollte dann durch einen Anwalt so schnell wie möglich darauf hin gearbeitet werden, dass dieser evt. wieder herausgegeben wird. Auch wenn schließlich die Abmahnung mit dem Vergleichsangebot ins „Haus geflattert“ kommt, gilt es auf jeden Fall die Ruhe bewahren. Nehmen Sie das Vergleichsangebot auf keinen Fall voreilig an, sondern vertrauen Sie sich lieber einem spezialisierten Anwalt an. Dieser kann auf die gegnerische Seite einwirken und in vielen Fällen eine niedrigere Summe erreichen. Gründe hierfür können sein:
· Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers
· Dauer und Umfang der Nutzung der Tauschbörse
Gerade wenn das Vergleichsangebot trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit angenommen wird, besteht sogar noch ein weiteres Risiko: Wer eine Verbindlichkeit eingeht, obwohl er weiß, dass er zur Erfüllung nicht im Stande sein wird, macht sich unter Umstände wegen Betruges strafbar!
Bevor aber überhaupt über die Höhe der Vergleichssumme verhandelt wird, kann und sollte zunächst überprüft werden, inwiefern der abmahnende Anwalt überhaupt autorisiert ist, dieses Angebot geltend zu machen. Gerade bei Musiktiteln gibt es ein breites Band möglicher Lizenzinhaber. Es ist daher zu überprüfen, ob er überhaupt tatsächlich alle Musikunternehmen vertritt, die er angibt zu vertreten. Auch ist zu fragen, ob die problematischen Musikstücke überhaupt dem Musikverlag zuzuordnen sind, der hier Schadensersatz geltend macht.
Gesetzesänderungen geplant
Am 24. Januar 2007 hat der Bundestag einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Urheberrechts geplant. Dieser sieht bei Privatpersonen eine Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Abmahnungen auf 50,- € vor, soweit es sich um eine „unerhebliche Rechtsverletzung“ handelt. Wann eine Rechtsverletzung unerheblich ist, ist allerdings noch nicht klar und wird wohl noch zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass Rechtsinhabern unter bestimmten Voraussetzungen ein direkter Auskunftsanspruch gegen Dritte (wie etwa Provider) eingeräumt wird. Dies wird dann voraussichtlich zu einer starken Abnahme der Strafverfahren führen, da die Rechtsinhaber bislang den Nutzer anzeigen „müssen“, um an dessen Identität zu kommen. Es bleibt abzuwarten, ob die Gesetzesänderung tatsächlich eine Verbesserung für die Verbrauchersituation sein wird und der derzeitige „Abmahnwahn“ hierdurch gestoppt werden kann. Derzeit ist das Gesetz ohnehin noch nicht in Kraft und es bleibt vorerst bei der alten (Rechts-) Lage.
Fazit
Jeder der – bewusst oder unbewusst – Daten zum Download bereitstellt, setzt sich einem schwer kalkulierbaren Risiko aus, das leicht in den finanziellen Ruin führen kann. Ist die Abmahnung einmal im Haus, hilft oft nur der Gang zum spezialisierten Anwalt, um den Schaden abzuwehren oder doch zumindest geringer zu halten. Gerade den Teilnehmern der filesharing Plattformen BearShare, eMule und eDonkey raten wir dringend die Nutzung einzustellen, da wir in unserer Kanzlei gerade in letzter Zeit häufig mit Fällen betraut werden, die ihren Anfang bei genannten Plattformen hatten, was darauf schließen lässt, dass gerade hier verstärkt ermittelt und abgemahnt wird.
Rechtsanwalt Tim Geißler, Fachanwalt für Strafrecht
Dipl.-Jur. Marc Jüngel, wissenschaftlicher Mitarbeiter
http://www.gks-rechtsanwaelte.de
Musterfall
Der Gang des Unglücks ist häufig der Gleiche: Erst werden „bequem von zu Hause“ ein paar Musiktitel oder Filme auf den heimischen Computer geladen. Dann passiert eine ganze Weile erst einmal nichts und Monate später – womöglich hat man den Download schon längst vergessen – steht die Polizei mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor der Tür. Der Rechner wird beschlagnahmt und ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Urhebergesetz wird eingeleitet. “Ganz nebenbei“ bekommt man Post von einer Anwaltskanzlei, die Sie zur Leistung einer sogenannten strafbewährten Unterlassenserklärung sowie zur Zahlung von in aller Regel vierstelligen Schadensersatzforderungen auffordert. Selbstverständlich ist der Inhalt des Briefs noch nicht ärgerlich genug, denn für anwaltliche Abmahnung berechnet dieser freilich eine Gebühr, die sich ebenfalls sehen lässt und regelmäßig nicht unter 960,- € liegen dürfte.
Im Prinzip ganz einfach: Was ist legal und was nicht?
Vermeiden lässt sich dieser ganze Ärger natürlich erst einmal ganz einfach dadurch, dass man sich nicht illegal betätigt. Nur was ist illegal und was nicht? Hier besteht in aller Regel eine sehr große Unsicherheit und Unwissenheit, die allerdings – so sagt es schon der Volksmund – nicht vor Strafe schützt. Deshalb hier noch einmal eine kurze Darstellung der Rechtslage:
Erlaubt ist es, CDs oder DVDs für den privaten Bereich zu kopieren. Hierbei sind jedoch zwei Ausnahmen zu beachten: Erstens, durch das Kopieren darf kein Kopierschutz umgangen werden und zweitens darf die Kopie nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle angefertigt werden. Hier ist tatsächlich offensichtliche Rechtswidrigkeit gefordert, bloße Zweifel an der Quelle reichen nicht. Der Nutzer vermag nur in aller Regel nicht zu erkennen, wie der Anbieter die Daten gewonnen hat, was dazu führt, dass der Download zwar theoretisch strafbar sein kann, praktisch der Nachweis aber kaum zu führen sein wird. Der Gebrauch offizieller, kostenpflichtiger Downloadplattformen (wie z.B. „Musicload“) ist hingegen immer legal, da hier für den Download bezahlt und damit eine Lizenz erworben wird.
Verboten ist es hingegen, Daten, an denen man keine Rechte hat, im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Dies ist jedoch regelmäßig beim sog. Filesharing der Fall. Das rechtliche Problem besteht hier nämlich darin, dass es vom System dieser Plattformen her so vorgesehen ist, dass während der Herunterladens gleichzeitig Daten des herunterladenden Rechners zum Download bereitgestellt werden: Wer lädt ist also gleichzeitig auch immer Anbieter.
Strafrechtliche Konsequenzen
Hier kommen vor allem zwei Strafnormen in Betracht: Sofern eine gewerbsmäßige Begehung – also eine solche mit Gewinnerzielungsabsicht - vorgeworfen wird, kommt eine Strafbarkeit nach § 108a Urhebergesetz in Betracht. Wesentlich verbreiteter ist jedoch die private Nutzung von filesharing Netzwerken, die eine Strafbarkeit nach § 106 Urhebergesetz zur Folge hat. Hier gelten dann die oben genannten Grundsätze, dass der Download nur strafbar ist, sofern die Quelle offensichtlich rechtswidrig ist und die Bereitstellung von Daten zum Download in aller Regel strafbar ist.
Da dieser Straftatbestand nur vorsätzlich, also wissentlich verwirklicht werden kann, ist es erforderlich, dass die Strafverfolgungsbehörden hier den Vorsatznachweis führen. Sie müssen also nachweisen, dass derjenige auch tatsächlich wusste, dass er gleichzeitig Daten zum Download bereit stellte, dass er also Anbieter war. Angesichts der freien richterlichen Beweiswürdigung sollte man jedoch keine allzu großen Hoffungen haben, hier einen Freispruch erzielen zu können, indem man behauptet, man hätte es nicht gewusst. All zu oft schließen die Gerichte aus den objektiven Kriterien (das gleichzeitige und nahezu unvermeidliche Anbieten ist vom System her so vorgesehen) auf den Vorsatz. Frei nach dem Motto:“ Dummheit schützt vor Strafe nicht“. In vielen Fällen wird es jedoch nicht zu einem Hauptverfahren mit Urteil kommen, sondern das Verfahren wird nach § 153a der Strafprozessordnung gegen Zahlung Geldauflage eingestellt werden. Diese liegen jedoch häufig im dreistelligen Bereich, so dass auch hiermit nicht leichtfertig umgegangen werden sollte.
Zivilrechtliche Konsequenzen
Teuer zu stehen kommen aber auch gerade die zivilrechtlichen Konsequenzen. Häufig ist es sogar so, dass die Rechtsinhaber (Musikindustrie) ein Strafverfahren nur in Gang setzen, um auf diesem Wege an die IP-Adresse (und damit an die Identität des Nutzers) zu gelangen, um ihre zivilrechtlichen Forderungen durchsetzen zu können.
Die zivilrechtlichen Konsequenzen gehen hier in zwei Richtungen: Zunächst kommen natürlich Schadensersatzforderungen der Musikindustrie in Betracht, die in der Regel im vierstelligen Bereich liegen werden. Diese - häufig pauschale – Schadensersatzforderung wird dem Nutzer in aller Regel im Rahmen einer anwaltlichen Abmahnung mitgeteilt, die „selbstverständlich“ auch ihren Preis hat. Die Mahnkosten orientieren sich dabei am Streitwert eines zu erwartenden zivilrechtlichen Verfahrens. Hier gibt es keine festen Beträge, das Landgericht Hamburg hat jedoch aktuell eine Pauschalierung vorgenommen, nach der bei gewerblicher Nutzung des Filesharing Netzwerkes der Streitwert bei 20.000,- € pro Titel liegen soll, was Abmahnkosten in Höhe von rund 890,- € zur Folge hat. Bei privater Nutzung soll der Streitwert gestaffelt werden: 6000,- für das erste Musikstück, 3000,-€ für das zweite bis fünfte, 1500,-€ für das sechste bis zehnte und 600,- für jedes weitere. Geht man davon aus, dass mehrere Musikstücke kopiert wurden, liegt der Streitwert fast nie unter 25.000,- €, so dass die Mahnkosten also auch hier nicht unter 1100,- € liegen werden. Um der Wiederholungsgefahr entgegen zu wirken, wird vom Nutzer verlangt eine sog. strafbewehrte Unterlassenserklärung abzugeben. Gibt der Verletzte diese Erklärung ab und verstößt er dennoch gegen diese, wird es richtig teuer. In diesem Fall wird eine Vertragsstrafe fällig, die in der Regel bei 5001,- € pro heruntergeladenem und angebotenem Lied liegt.
Was kann man jetzt unternehmen? Mögliche Verteidigungsstrategien
Natürlich sollte man es erst gar nicht so weit kommen lassen und sich die Musik lieber da besorgen, wo kein Ärger droht. Aber was tun, wenn das Kind nun doch in den Brunnen gefallen ist? Steht eine Hausdurchsuchung an, äußern Sie sich auf keinen Fall zu den erhobenen Vorwürfen, sondern machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch (ausführlich zum Schweigerecht >LINK<). In der Regel wird es zur Beschlagnahme Ihres Rechners kommen. Gerade bei beruflicher Nutzung des PCs sollte dann durch einen Anwalt so schnell wie möglich darauf hin gearbeitet werden, dass dieser evt. wieder herausgegeben wird. Auch wenn schließlich die Abmahnung mit dem Vergleichsangebot ins „Haus geflattert“ kommt, gilt es auf jeden Fall die Ruhe bewahren. Nehmen Sie das Vergleichsangebot auf keinen Fall voreilig an, sondern vertrauen Sie sich lieber einem spezialisierten Anwalt an. Dieser kann auf die gegnerische Seite einwirken und in vielen Fällen eine niedrigere Summe erreichen. Gründe hierfür können sein:
· Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers
· Dauer und Umfang der Nutzung der Tauschbörse
Gerade wenn das Vergleichsangebot trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit angenommen wird, besteht sogar noch ein weiteres Risiko: Wer eine Verbindlichkeit eingeht, obwohl er weiß, dass er zur Erfüllung nicht im Stande sein wird, macht sich unter Umstände wegen Betruges strafbar!
Bevor aber überhaupt über die Höhe der Vergleichssumme verhandelt wird, kann und sollte zunächst überprüft werden, inwiefern der abmahnende Anwalt überhaupt autorisiert ist, dieses Angebot geltend zu machen. Gerade bei Musiktiteln gibt es ein breites Band möglicher Lizenzinhaber. Es ist daher zu überprüfen, ob er überhaupt tatsächlich alle Musikunternehmen vertritt, die er angibt zu vertreten. Auch ist zu fragen, ob die problematischen Musikstücke überhaupt dem Musikverlag zuzuordnen sind, der hier Schadensersatz geltend macht.
Gesetzesänderungen geplant
Am 24. Januar 2007 hat der Bundestag einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Urheberrechts geplant. Dieser sieht bei Privatpersonen eine Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Abmahnungen auf 50,- € vor, soweit es sich um eine „unerhebliche Rechtsverletzung“ handelt. Wann eine Rechtsverletzung unerheblich ist, ist allerdings noch nicht klar und wird wohl noch zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass Rechtsinhabern unter bestimmten Voraussetzungen ein direkter Auskunftsanspruch gegen Dritte (wie etwa Provider) eingeräumt wird. Dies wird dann voraussichtlich zu einer starken Abnahme der Strafverfahren führen, da die Rechtsinhaber bislang den Nutzer anzeigen „müssen“, um an dessen Identität zu kommen. Es bleibt abzuwarten, ob die Gesetzesänderung tatsächlich eine Verbesserung für die Verbrauchersituation sein wird und der derzeitige „Abmahnwahn“ hierdurch gestoppt werden kann. Derzeit ist das Gesetz ohnehin noch nicht in Kraft und es bleibt vorerst bei der alten (Rechts-) Lage.
Fazit
Jeder der – bewusst oder unbewusst – Daten zum Download bereitstellt, setzt sich einem schwer kalkulierbaren Risiko aus, das leicht in den finanziellen Ruin führen kann. Ist die Abmahnung einmal im Haus, hilft oft nur der Gang zum spezialisierten Anwalt, um den Schaden abzuwehren oder doch zumindest geringer zu halten. Gerade den Teilnehmern der filesharing Plattformen BearShare, eMule und eDonkey raten wir dringend die Nutzung einzustellen, da wir in unserer Kanzlei gerade in letzter Zeit häufig mit Fällen betraut werden, die ihren Anfang bei genannten Plattformen hatten, was darauf schließen lässt, dass gerade hier verstärkt ermittelt und abgemahnt wird.
Rechtsanwalt Tim Geißler, Fachanwalt für Strafrecht
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Autor dieses Rechtstipps

Tim Geißler
GKS Rechtsanwälte
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