Filesharing – Wie wirkt sich das neue Urheberrecht auf die Abmahnungen der Kanzleien Waldorf und Rasch aus?
25.01.2008, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 7 Min. (3303 mal gelesen)
Im Bereich des Filesharing bestehen noch viele Unsicherheiten darüber, was legal und was illegal ist. Angesichts der seit längerem rollenden Abmahnwelle der Kanzlei Rasch aus Hamburg sowie der Kanzlei Waldorf aus München für die Musikindustrie, sollen hier noch einmal einige wichtige Verhaltenshinweise gegeben werden. Insbesondere soll hierzu die einschneidende Änderung im Urheberrecht vom 01.01.08 sowie die aktuellen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt und des Landgerichts München beleuchtet werden, die Abgemahnten neue Hoffnung machen könnten.
Musterfall
Der Gang des Unglücks ist häufig der Gleiche: Erst werden „bequem von zu Hause“ ein paar Musiktitel oder Filme auf den heimischen Computer geladen, wobei das verwendete Programm - Gnutella-Protokoll - die soeben heruntergeladenen Titel gleichzeitig zum Download bereit stellt. Dann passiert eine ganze Weile erst einmal nichts und Monate später – womöglich hat man den Download schon längst vergessen – steht die Polizei mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor der Tür. Der Rechner wird beschlagnahmt und ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Urhebergesetz wird eingeleitet. “Ganz nebenbei“ bekommt man Post von einer Anwaltskanzlei, die Sie zur Abgabe einer sogenannten strafbewährten Unterlassenserklärung sowie zur Zahlung von in aller Regel vierstelligen Schadensersatzforderungen auffordert. Selbstverständlich ist der Inhalt des Briefs noch nicht ärgerlich genug, denn für anwaltliche Abmahnung berechnet dieser freilich eine Gebühr, die sich ebenfalls sehen lässt und regelmäßig nicht unter 960,- € liegen dürfte.
Im Prinzip ganz einfach: Was ist legal und was nicht?
Vermeiden lässt sich dieser ganze Ärger natürlich erst einmal ganz einfach dadurch, dass man sich nicht illegal betätigt. Nur was ist illegal und was nicht? Hier besteht in aller Regel eine sehr große Unsicherheit und Unwissenheit, die allerdings – so sagt es schon der Volksmund – nicht vor Strafe schützt. Deshalb hier noch einmal eine kurze Darstellung der Rechtslage unter Berücksichtigung des seit dem 01.01.2008 geltenden neuen Urheberrechts:
Erlaubt ist es weiterhin, CDs oder DVDs für den privaten Bereich zu kopieren. Hierbei sind jedoch mehrere Ausnahmen zu beachten:
- Es darf durch das Kopieren kein Kopierschutz umgangen werden.
- Die Kopiervorlage darf weder offensichtlich rechtswidrig sein, noch
- darf sie rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Dies ist insbesondere dann der Fall wenn sie gegen den Willen des Rechtsinhabers öffentlich angeboten wird.
Im Unterschied zur alten Rechtslage ist der Download damit nicht mehr länger nur theoretisch strafbar (denn nach alter Rechtslage kam es nur auf die offensichtlich rechtswidrige Vorlage an, was aber kaum zu beweisen war), sondern auch praktisch verfolgbar! Damit ist nun doppelte Vorsicht geboten: Denn auch wer beim Betrieb eines Filesharing-Programms die Funktion des gleichzeitigen Uploads von Musikdateien technisch ausschließt ist nicht mehr länger auf der rechtlich sicheren Seite. Denn verboten ist nunmehr sowohl der Upload als auch der Download von urheberrechtlich geschützten Werken. Der Gebrauch offizieller, kostenpflichtiger Downloadplattformen (wie z.B. „Musicload“) ist hingegen immer legal, da hier für den Download bezahlt und damit eine Lizenz erworben wird.
Strafrechtliche Konsequenzen
Hier kommen vor allem zwei Strafnormen in Betracht: Sofern eine gewerbsmäßige Begehung – also eine solche mit Gewinnerzielungsabsicht - vorgeworfen wird, kommt eine Strafbarkeit nach § 108a Urhebergesetz in Betracht. Wesentlich verbreiteter ist jedoch die private Nutzung von filesharing Netzwerken, die eine Strafbarkeit nach § 106 Urhebergesetz zur Folge hat. Hierbei gelten dann die oben genannten Grundsätze, dass nunmehr sowohl der Download als auch der Upload strafbar ist.
Da dieser Straftatbestand nur vorsätzlich, also wissentlich verwirklicht werden kann, ist es erforderlich, dass die Strafverfolgungsbehörden hier den Vorsatznachweis führen. Dafür müssen sie jedoch nur nachweisen, dass der Nutzer es für möglich halten musste, dass die Dateien rechtswidrig zum Download angeboten wurden. Da Angebote in den sog. Onlinetauschbörsen in aller Regel rechtswidrig sind, wird hier der Vorsatznachweis leicht zu führen sein. Man sollte sich hier also keine allzu großen Hoffungen machen, einen Freispruch erzielen zu können, indem man behauptet, man hätte hiervon keine Kenntnis gehabt.
In vielen Fällen wird es jedoch nicht zu einem Hauptverfahren mit Urteil kommen, sondern das Verfahren wird nach § 153a der Strafprozessordnung gegen Zahlung Geldauflage eingestellt werden. Diese liegen jedoch häufig im dreistelligen Bereich, so dass auch hiermit nicht leichtfertig umgegangen werden sollte.
Zivilrechtliche Konsequenzen
Teuer zu stehen kommen aber auch gerade die zivilrechtlichen Konsequenzen. Häufig ist es sogar so, dass die Rechtsinhaber (Musikindustrie) ein Strafverfahren nur in Gang setzen, um auf diesem Wege an die IP-Adresse (und damit an die Identität des Nutzers) zu gelangen, um ihre zivilrechtlichen Forderungen durchsetzen zu können.
Die zivilrechtlichen Konsequenzen gehen hier in zwei Richtungen: Zunächst kommen natürlich Schadensersatzforderungen der Musikindustrie in Betracht, die in der Regel im vierstelligen Bereich liegen werden. Diese - häufig pauschale – Schadensersatzforderung wird dem Nutzer in aller Regel im Rahmen einer anwaltlichen Abmahnung mitgeteilt, die „selbstverständlich“ auch ihren Preis hat. Die Mahnkosten orientieren sich dabei am Streitwert eines zu erwartenden zivilrechtlichen Verfahrens. Hier gibt es keine festen Beträge, das Landgericht Hamburg hat jedoch aktuell eine Pauschalierung vorgenommen, nach der bei gewerblicher Nutzung des Filesharing Netzwerkes der Streitwert bei 20.000,- € pro Titel liegen soll, was Abmahnkosten in Höhe von rund 890,- € zur Folge hat. Bei privater Nutzung soll der Streitwert gestaffelt werden: 6000,- für das erste Musikstück, 3000,-€ für das zweite bis fünfte, 1500,-€ für das sechste bis zehnte und 600,- für jedes weitere. Geht man davon aus, dass mehrere Musikstücke kopiert wurden, liegt der Streitwert fast nie unter 25.000,- €, so dass die Mahnkosten also auch hier nicht unter 1100,- € liegen werden. Um der Wiederholungsgefahr entgegen zu wirken, wird vom Nutzer verlangt eine sog. strafbewehrte Unterlassenserklärung abzugeben. Gibt der Verletzte diese Erklärung ab und verstößt er dennoch gegen diese, wird es richtig teuer. In diesem Fall wird eine Vertragsstrafe fällig, die in der Regel bei 5001,- € pro heruntergeladenem und angebotenem Lied liegt.
Wer haftet?
Auf jeden Fall haftbar ist der unmittelbare Handelnde. Die für viele Anschlussinhaber wichtige Frage in diesem Zusammenhang ist jedoch, inwieweit auch er selbst in die Haftung genommen werden kann, obwohl nicht er selber, sondern ein Dritter die Tauschbörse benutzt hat. . Während der Kreis der Haftenden hier früher und zum Teil auch jetzt noch sehr weit gezogen wird, beginnt die Rechtsprechung nun in Richtung einer einschränkenden Auslegung der sog. „Störerhaftung“ zu tendieren (vgl. insbesondere die Urteile vom LG Mannheim Az. 2 O 71/06 und 7 O 76/06 sowie das Urteil vom OLG Frankfurt a.M. 11 W 58/07). Hierbei gilt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich für die von diesem Internetanschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzungen haftet. Diese Haftung besteht jedoch nur, wenn bestehende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt werden. Wann solche vorliegen, ist gerade für den Fall, dass das Internet von Kindern des Anschlussinhabers genutzt wird, umstritten. Während die ältere Rechtsprechung hier dazu tendierte, die Prüfungspflicht allein schon wegen der Überlassung des Internetzugangs an Dritte zu bejahen, gehen die oben genannten aktuellen Entscheidungen nun dahin, hier einen engeren Rahmen zu ziehen. Eine ständige Überwachung soll grundsätzlich nicht zumutbar sein. Überwachungspflichten sollen vielmehr nur dann bestehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen rechtsrelevanten Gebrauch bestehen, was z.B. der Fall wäre, wenn das Kind schon in der Vergangenheit wegen illegaler „Musikbeschaffungsmaßnahmen“ aufgefallen ist oder zu Hause von einem kostenlosen Musikdownload aus dem Internet erzählt. Lesen Sie mehr zu diesem Thema http://www.gks-rechtsanwaelte.de/marginalspalte/downloads/aktuelle-beitraege-und-veroeffentlichungen/hoffnung-bei-filesharing-abhmahnungen-fuer-anschlussinhaber-bei-nutzung-durch-dritte.html
Was kann man jetzt unternehmen? Mögliche Verteidigungsstrategien
Natürlich sollte man es erst gar nicht so weit kommen lassen und sich die Musik lieber da besorgen, wo kein Ärger droht. Aber was tun, wenn das Kind nun doch in den Brunnen gefallen ist? Steht eine Hausdurchsuchung an, äußern Sie sich auf keinen Fall zu den erhobenen Vorwürfen, sondern machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch (ausführlich zum Schweigerecht http://www.gks-rechtsanwaelte.de/marginalspalte/downloads/aktuelle-beitraege-und-veroeffentlichungen/beitrag-1.html ). In der Regel wird es zur Beschlagnahme Ihres Rechners kommen. Gerade bei beruflicher Nutzung des PCs sollte dann durch einen Anwalt so schnell wie möglich darauf hin gearbeitet werden, dass dieser evt. wieder herausgegeben wird. Auch wenn schließlich die Abmahnung mit dem Vergleichsangebot ins „Haus geflattert“ kommt, gilt es auf jeden Fall die Ruhe bewahren. Nehmen Sie das Vergleichsangebot auf keinen Fall voreilig an, sondern vertrauen Sie sich lieber einem spezialisierten Anwalt an. Dieser kann auf die gegnerische Seite einwirken und in vielen Fällen eine niedrigere Summe erreichen. Gründe hierfür können sein:
- Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers
- Dauer und Umfang der Nutzung der Tauschbörse
Gerade wenn das Vergleichsangebot trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit angenommen wird, besteht sogar noch ein weiteres Risiko: Wer eine Verbindlichkeit eingeht, obwohl er weiß, dass er zur Erfüllung nicht im Stande sein wird, macht sich unter Umstände wegen Betruges strafbar!
Bevor aber überhaupt über die Höhe der Vergleichssumme verhandelt wird, kann und sollte zunächst überprüft werden, inwiefern der abmahnende Anwalt überhaupt autorisiert ist, dieses Angebot geltend zu machen. Gerade bei Musiktiteln gibt es ein breites Band möglicher Lizenzinhaber. Es ist daher zu überprüfen, ob er überhaupt tatsächlich alle Musikunternehmen vertritt, die er angibt zu vertreten. Auch ist zu fragen, ob die problematischen Musikstücke überhaupt dem Musikverlag zuzuordnen sind, der hier Schadensersatz geltend macht.
In den Abmahnungen wird meist eine pauschale Schadensersatzsumme vorgeschlagen. Hier bestehen jedoch Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Forderung. Der Schaden ist konkret zu beziffern und zu belegen, was einen pauschalen Schadensersatz ausschließt. Die Höhe des Schadens setzt sich aus der Anzahl der Lieder und der normalerweise zu erzielenden Lizenzgebühren, so wie aus seinem Rechtswidrigkeitszuschlag zusammen (sog. kleine Lizenzanalogie). Deshalb ist nicht jeder Fall gleich zu bewerten und eine Überprüfung des Angebots macht immer Sinn. In Einzelfällen kann es aber auch ratsam sein, dass Pauschalangebot anzunehmen. Die Praxis zeigt aber, dass Abmahner mit sich handeln lassen sich häufig auf Summen einigen die teilweise nur ein Drittel des ursprünglichen Betrags ausmachen.
Fazit
Jeder der sich des Angebots der Musiktauschbörsen bedient setzt sich einem schwer kalkulierbaren Risiko aus, das zu sehr hohen finanziellen Belastungen führen kann. Ist die Abmahnung einmal im Haus, hilft oft nur der Gang zum spezialisierten Anwalt, um den Schaden abzuwehren oder doch zumindest geringer zu halten. Gerade den Teilnehmern der Filesharing Plattformen BearShare, eMule und eDonkey raten wir dringend die Nutzung einzustellen, da wir in unserer Kanzlei gerade in letzter Zeit häufig mit Fällen betraut werden, die ihren Anfang bei genannten Plattformen hatten, was darauf schließen lässt, dass gerade hier verstärkt ermittelt und abgemahnt wird.
Rechtsanwalt Tim Geißler, Fachanwalt für Strafrecht
Dipl.-Jur. Marc Jüngel, wissenschaftlicher Mitarbeiter
http://www.gks-rechtsanwaelte.de
Musterfall
Der Gang des Unglücks ist häufig der Gleiche: Erst werden „bequem von zu Hause“ ein paar Musiktitel oder Filme auf den heimischen Computer geladen, wobei das verwendete Programm - Gnutella-Protokoll - die soeben heruntergeladenen Titel gleichzeitig zum Download bereit stellt. Dann passiert eine ganze Weile erst einmal nichts und Monate später – womöglich hat man den Download schon längst vergessen – steht die Polizei mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor der Tür. Der Rechner wird beschlagnahmt und ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Urhebergesetz wird eingeleitet. “Ganz nebenbei“ bekommt man Post von einer Anwaltskanzlei, die Sie zur Abgabe einer sogenannten strafbewährten Unterlassenserklärung sowie zur Zahlung von in aller Regel vierstelligen Schadensersatzforderungen auffordert. Selbstverständlich ist der Inhalt des Briefs noch nicht ärgerlich genug, denn für anwaltliche Abmahnung berechnet dieser freilich eine Gebühr, die sich ebenfalls sehen lässt und regelmäßig nicht unter 960,- € liegen dürfte.
Im Prinzip ganz einfach: Was ist legal und was nicht?
Vermeiden lässt sich dieser ganze Ärger natürlich erst einmal ganz einfach dadurch, dass man sich nicht illegal betätigt. Nur was ist illegal und was nicht? Hier besteht in aller Regel eine sehr große Unsicherheit und Unwissenheit, die allerdings – so sagt es schon der Volksmund – nicht vor Strafe schützt. Deshalb hier noch einmal eine kurze Darstellung der Rechtslage unter Berücksichtigung des seit dem 01.01.2008 geltenden neuen Urheberrechts:
Erlaubt ist es weiterhin, CDs oder DVDs für den privaten Bereich zu kopieren. Hierbei sind jedoch mehrere Ausnahmen zu beachten:
- Es darf durch das Kopieren kein Kopierschutz umgangen werden.
- Die Kopiervorlage darf weder offensichtlich rechtswidrig sein, noch
- darf sie rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Dies ist insbesondere dann der Fall wenn sie gegen den Willen des Rechtsinhabers öffentlich angeboten wird.
Im Unterschied zur alten Rechtslage ist der Download damit nicht mehr länger nur theoretisch strafbar (denn nach alter Rechtslage kam es nur auf die offensichtlich rechtswidrige Vorlage an, was aber kaum zu beweisen war), sondern auch praktisch verfolgbar! Damit ist nun doppelte Vorsicht geboten: Denn auch wer beim Betrieb eines Filesharing-Programms die Funktion des gleichzeitigen Uploads von Musikdateien technisch ausschließt ist nicht mehr länger auf der rechtlich sicheren Seite. Denn verboten ist nunmehr sowohl der Upload als auch der Download von urheberrechtlich geschützten Werken. Der Gebrauch offizieller, kostenpflichtiger Downloadplattformen (wie z.B. „Musicload“) ist hingegen immer legal, da hier für den Download bezahlt und damit eine Lizenz erworben wird.
Strafrechtliche Konsequenzen
Hier kommen vor allem zwei Strafnormen in Betracht: Sofern eine gewerbsmäßige Begehung – also eine solche mit Gewinnerzielungsabsicht - vorgeworfen wird, kommt eine Strafbarkeit nach § 108a Urhebergesetz in Betracht. Wesentlich verbreiteter ist jedoch die private Nutzung von filesharing Netzwerken, die eine Strafbarkeit nach § 106 Urhebergesetz zur Folge hat. Hierbei gelten dann die oben genannten Grundsätze, dass nunmehr sowohl der Download als auch der Upload strafbar ist.
Da dieser Straftatbestand nur vorsätzlich, also wissentlich verwirklicht werden kann, ist es erforderlich, dass die Strafverfolgungsbehörden hier den Vorsatznachweis führen. Dafür müssen sie jedoch nur nachweisen, dass der Nutzer es für möglich halten musste, dass die Dateien rechtswidrig zum Download angeboten wurden. Da Angebote in den sog. Onlinetauschbörsen in aller Regel rechtswidrig sind, wird hier der Vorsatznachweis leicht zu führen sein. Man sollte sich hier also keine allzu großen Hoffungen machen, einen Freispruch erzielen zu können, indem man behauptet, man hätte hiervon keine Kenntnis gehabt.
In vielen Fällen wird es jedoch nicht zu einem Hauptverfahren mit Urteil kommen, sondern das Verfahren wird nach § 153a der Strafprozessordnung gegen Zahlung Geldauflage eingestellt werden. Diese liegen jedoch häufig im dreistelligen Bereich, so dass auch hiermit nicht leichtfertig umgegangen werden sollte.
Zivilrechtliche Konsequenzen
Teuer zu stehen kommen aber auch gerade die zivilrechtlichen Konsequenzen. Häufig ist es sogar so, dass die Rechtsinhaber (Musikindustrie) ein Strafverfahren nur in Gang setzen, um auf diesem Wege an die IP-Adresse (und damit an die Identität des Nutzers) zu gelangen, um ihre zivilrechtlichen Forderungen durchsetzen zu können.
Die zivilrechtlichen Konsequenzen gehen hier in zwei Richtungen: Zunächst kommen natürlich Schadensersatzforderungen der Musikindustrie in Betracht, die in der Regel im vierstelligen Bereich liegen werden. Diese - häufig pauschale – Schadensersatzforderung wird dem Nutzer in aller Regel im Rahmen einer anwaltlichen Abmahnung mitgeteilt, die „selbstverständlich“ auch ihren Preis hat. Die Mahnkosten orientieren sich dabei am Streitwert eines zu erwartenden zivilrechtlichen Verfahrens. Hier gibt es keine festen Beträge, das Landgericht Hamburg hat jedoch aktuell eine Pauschalierung vorgenommen, nach der bei gewerblicher Nutzung des Filesharing Netzwerkes der Streitwert bei 20.000,- € pro Titel liegen soll, was Abmahnkosten in Höhe von rund 890,- € zur Folge hat. Bei privater Nutzung soll der Streitwert gestaffelt werden: 6000,- für das erste Musikstück, 3000,-€ für das zweite bis fünfte, 1500,-€ für das sechste bis zehnte und 600,- für jedes weitere. Geht man davon aus, dass mehrere Musikstücke kopiert wurden, liegt der Streitwert fast nie unter 25.000,- €, so dass die Mahnkosten also auch hier nicht unter 1100,- € liegen werden. Um der Wiederholungsgefahr entgegen zu wirken, wird vom Nutzer verlangt eine sog. strafbewehrte Unterlassenserklärung abzugeben. Gibt der Verletzte diese Erklärung ab und verstößt er dennoch gegen diese, wird es richtig teuer. In diesem Fall wird eine Vertragsstrafe fällig, die in der Regel bei 5001,- € pro heruntergeladenem und angebotenem Lied liegt.
Wer haftet?
Auf jeden Fall haftbar ist der unmittelbare Handelnde. Die für viele Anschlussinhaber wichtige Frage in diesem Zusammenhang ist jedoch, inwieweit auch er selbst in die Haftung genommen werden kann, obwohl nicht er selber, sondern ein Dritter die Tauschbörse benutzt hat. . Während der Kreis der Haftenden hier früher und zum Teil auch jetzt noch sehr weit gezogen wird, beginnt die Rechtsprechung nun in Richtung einer einschränkenden Auslegung der sog. „Störerhaftung“ zu tendieren (vgl. insbesondere die Urteile vom LG Mannheim Az. 2 O 71/06 und 7 O 76/06 sowie das Urteil vom OLG Frankfurt a.M. 11 W 58/07). Hierbei gilt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich für die von diesem Internetanschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzungen haftet. Diese Haftung besteht jedoch nur, wenn bestehende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt werden. Wann solche vorliegen, ist gerade für den Fall, dass das Internet von Kindern des Anschlussinhabers genutzt wird, umstritten. Während die ältere Rechtsprechung hier dazu tendierte, die Prüfungspflicht allein schon wegen der Überlassung des Internetzugangs an Dritte zu bejahen, gehen die oben genannten aktuellen Entscheidungen nun dahin, hier einen engeren Rahmen zu ziehen. Eine ständige Überwachung soll grundsätzlich nicht zumutbar sein. Überwachungspflichten sollen vielmehr nur dann bestehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen rechtsrelevanten Gebrauch bestehen, was z.B. der Fall wäre, wenn das Kind schon in der Vergangenheit wegen illegaler „Musikbeschaffungsmaßnahmen“ aufgefallen ist oder zu Hause von einem kostenlosen Musikdownload aus dem Internet erzählt. Lesen Sie mehr zu diesem Thema http://www.gks-rechtsanwaelte.de/marginalspalte/downloads/aktuelle-beitraege-und-veroeffentlichungen/hoffnung-bei-filesharing-abhmahnungen-fuer-anschlussinhaber-bei-nutzung-durch-dritte.html
Was kann man jetzt unternehmen? Mögliche Verteidigungsstrategien
Natürlich sollte man es erst gar nicht so weit kommen lassen und sich die Musik lieber da besorgen, wo kein Ärger droht. Aber was tun, wenn das Kind nun doch in den Brunnen gefallen ist? Steht eine Hausdurchsuchung an, äußern Sie sich auf keinen Fall zu den erhobenen Vorwürfen, sondern machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch (ausführlich zum Schweigerecht http://www.gks-rechtsanwaelte.de/marginalspalte/downloads/aktuelle-beitraege-und-veroeffentlichungen/beitrag-1.html ). In der Regel wird es zur Beschlagnahme Ihres Rechners kommen. Gerade bei beruflicher Nutzung des PCs sollte dann durch einen Anwalt so schnell wie möglich darauf hin gearbeitet werden, dass dieser evt. wieder herausgegeben wird. Auch wenn schließlich die Abmahnung mit dem Vergleichsangebot ins „Haus geflattert“ kommt, gilt es auf jeden Fall die Ruhe bewahren. Nehmen Sie das Vergleichsangebot auf keinen Fall voreilig an, sondern vertrauen Sie sich lieber einem spezialisierten Anwalt an. Dieser kann auf die gegnerische Seite einwirken und in vielen Fällen eine niedrigere Summe erreichen. Gründe hierfür können sein:
- Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers
- Dauer und Umfang der Nutzung der Tauschbörse
Gerade wenn das Vergleichsangebot trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit angenommen wird, besteht sogar noch ein weiteres Risiko: Wer eine Verbindlichkeit eingeht, obwohl er weiß, dass er zur Erfüllung nicht im Stande sein wird, macht sich unter Umstände wegen Betruges strafbar!
Bevor aber überhaupt über die Höhe der Vergleichssumme verhandelt wird, kann und sollte zunächst überprüft werden, inwiefern der abmahnende Anwalt überhaupt autorisiert ist, dieses Angebot geltend zu machen. Gerade bei Musiktiteln gibt es ein breites Band möglicher Lizenzinhaber. Es ist daher zu überprüfen, ob er überhaupt tatsächlich alle Musikunternehmen vertritt, die er angibt zu vertreten. Auch ist zu fragen, ob die problematischen Musikstücke überhaupt dem Musikverlag zuzuordnen sind, der hier Schadensersatz geltend macht.
In den Abmahnungen wird meist eine pauschale Schadensersatzsumme vorgeschlagen. Hier bestehen jedoch Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Forderung. Der Schaden ist konkret zu beziffern und zu belegen, was einen pauschalen Schadensersatz ausschließt. Die Höhe des Schadens setzt sich aus der Anzahl der Lieder und der normalerweise zu erzielenden Lizenzgebühren, so wie aus seinem Rechtswidrigkeitszuschlag zusammen (sog. kleine Lizenzanalogie). Deshalb ist nicht jeder Fall gleich zu bewerten und eine Überprüfung des Angebots macht immer Sinn. In Einzelfällen kann es aber auch ratsam sein, dass Pauschalangebot anzunehmen. Die Praxis zeigt aber, dass Abmahner mit sich handeln lassen sich häufig auf Summen einigen die teilweise nur ein Drittel des ursprünglichen Betrags ausmachen.
Fazit
Jeder der sich des Angebots der Musiktauschbörsen bedient setzt sich einem schwer kalkulierbaren Risiko aus, das zu sehr hohen finanziellen Belastungen führen kann. Ist die Abmahnung einmal im Haus, hilft oft nur der Gang zum spezialisierten Anwalt, um den Schaden abzuwehren oder doch zumindest geringer zu halten. Gerade den Teilnehmern der Filesharing Plattformen BearShare, eMule und eDonkey raten wir dringend die Nutzung einzustellen, da wir in unserer Kanzlei gerade in letzter Zeit häufig mit Fällen betraut werden, die ihren Anfang bei genannten Plattformen hatten, was darauf schließen lässt, dass gerade hier verstärkt ermittelt und abgemahnt wird.
Rechtsanwalt Tim Geißler, Fachanwalt für Strafrecht
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Tim Geißler
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Rechtsanwalt Tim Geißler