Finanzgericht urteilt: Treppenlift einer gehbehinderten Person ist steuerlich absetzbar

14.06.2011, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (2916 mal gelesen)
Stark gehbehinderte Personen können die Kosten für den Einbau eines Treppenschräglifts als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, auch wenn dieser im Garten und nicht im Wohnhaus eingebaut wurde.

Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit einem Urteil vom 06.04.2011 entschieden und damit die Rechte gehbehinderter Menschen gestärkt.

Einbaukosten von ca. 63.000,00 € konnten geltend gemacht werden
Geklagt hatte im aktuellen Fall eine Frau, die auf Grund einer außergewöhnlichen Gehbehinderung zu 90 % schwerbehindert ist. Die Klägerin hatte sich in Ihrem Garten mit Hanglage einen Treppenschräglift einbauen lassen – Kostenpunkt: ca. 63.000,00 €.
Eben diesen Betrag wollte die Klägerin im Rahmen ihrer Steuererklärung daraufhin beim Finanzamt steuerlich geltend machen. Das Finanzamt jedoch erkannte nur einen nicht nennenswerten Bruchteil des Betrages für den Einbau des Lifts an, der sich für die Klägerin steuerlich nicht auswirkte. Hiergegen klagte die Frau und bekam schließlich Recht.

Finanzamt wehrte sich erfolglos
Das Urteil – vom Finanzgericht ganz im Sinne der Klägerin erlassen – zeigt, dass nicht jeder Bescheid des Finanzamtes rechtmäßig und unangreifbar ist.
Die Finanzrichter erkannten den streitigen Treppenlift im vorliegenden Fall als medizinisches Hilfsmittel, welches die Klägerin alternativlos nutzen musste. Dem Argument des Finanzamtes, dass der Treppenlift im Garten des Hauses der Klägerin angebracht sei und damit einen außergewöhnlichen Luxus darstelle, folgten die Richter indessen nicht. Die Nutzung des Gartens des Hauses, das die Klägerin seit Ihrer Kindheit bewohne, gehöre zum ihrem sozialen Leben und sei deshalb kein Luxus, auf den sie – so das Finanzamt – verzichten könne.
Auch könne man von der schwerbehinderten Frau nicht verlangen, aus diesem Haus wegzuziehen um sich die Kosten für den Treppenlift zu sparen.

Steuervorteil durch Klage
Das Urteil des Finanzgerichtes zeigt zudem, dass mit einer Klage gegen einen ablehnenden Bescheid des Finanzamtes bisweilen viel Geld – diesmal in Form steuerlicher Absetzbarkeit – gespart werden kann.
Was jedoch tatsächlich an Kostenpunkten steuerlich absetzbar ist, lässt sich vom durchschnittlichen Steuerzahler nicht mehr überblicken. Ratsam ist deshalb, im Zweifel stets alle relevant erscheinenden Kostenpunkte in einer Steuererklärung auch aufzuführen. Im Falle einer Ablehnung durch das Finanzamt kann dann ein Rechtsanwalt mit der Prüfung beauftragt werden, ob die Ablehnung rechtmäßig ergangen ist. Dies hat der Klägerin im dargestellten Fall die steuerliche Geltendmachung von 63.000,00€ gesichert.

Frank Brüne
Rechtsanwalt,
Steuerberater