Fondshaus Hamburg: FHH Fonds Nr. 33 MS Kimberly droht die Insolvenz

21.01.2014, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (1114 mal gelesen)
Dem Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 33 MS Kimberly droht die Insolvenz. Nach Angaben des fondstelegramms vom 20. Januar 2014 wurde das Vermögen der Fondsgesellschaft vom Amtsgericht Bremen unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (Az: 512 IN 3/14).

Der Mehrzweckfrachter MS Kimberly wurde 1999 gebaut und 2005 vom Fondshaus Hamburg in den FHH Fonds Nr. 33 eingebracht. Nicht zum ersten Mal ist ein Schiffsfonds des Fondshauses Hamburg in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Grund hierfür sind in der Regel die niedrigen Charterraten und aufgebaute Überkapazitäten, die die schwere Krise in der Schifffahrt auslösten.

Statt ordentlichen Renditen droht den Anlegern im Fall einer Insolvenz der Totalverlust ihres investierten Geldes. Soweit muss es allerdings nicht kommen. „Die Anleger sollten rechtlich prüfen lassen, ob sie nicht ihrerseits Ansprüche auf Schadensersatz anmelden können“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Schadensersatz kann beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Wenn die Anteile an dem Schiffsfonds als eine renditestarke und sehr sichere Kapitalanlage angepriesen wurden ohne über die vorhandenen Risiken zu informieren, entspricht das nicht den hohen Ansprüchen, die an eine anleger- und objektgerechte Beratung gestellt werden. Da mit dem Erwerb von Schiffsfonds-Anteilen unternehmerische Beteiligungen erworben werden, sind diese naturgemäß einer Reihe von Risiken ausgesetzt. Dazu zählen u.a. die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile und der Totalverlust des investierten Geldes. „Darüber muss der Anleger zwingend aufgeklärt werden“, erklärt Cäsar-Preller.

Darüber hinaus muss die Bank auch über sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhält, ungefragt informieren. „Damit ist nicht nur das Agio gemeint, sondern sämtliche Rückvergütungen. Die Rechtsprechung des BGH ist hier eindeutig und schlägt sich in immer mehr Urteilen nieder“, so Cäsar-Preller. Wird der Anleger über diese sogenannten Kick-Backs nicht unterrichtet, kann das ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

„Wenn ein Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, werden von den Fondsgesellschaften häufig bereits geleistete Ausschüttungen wieder zurück verlangt. Auch das ist nach einem BGH-Urteil nicht so ohne weiteres möglich“, ergänzt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Schiffsfonds-Anleger.

Mehr Informationen: www.schiffsfonds-anteile.de

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