Fortführung der PEG-Sondenernährung - Behandlungsfehler?

31.08.2018, Autor: Frau Almuth Arendt-Boellert / Lesedauer ca. 2 Min. (72 mal gelesen)
Das Weiterleben eines Patienten unter schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Wenn das Leben eines Patienten unnötig verlängert wird und der Arzt den Betreuer nicht ausreichend aufgeklärt hat, ist ein Schmerzensgeld von 100.000 € angemessen. (OLG München, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 1 U 454/17)

Künstliche Ernährung - richtig oder falsch?

Der Kläger ist Sohn des unter Betreuung stehenden verstorbenen Vaters und begehrte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einer Arzthaftung gegenüber dem Hausarzt des Vaters. Dieser wurde über zwei Jahre künstlich mittels PEG-Sonde ernährt.

Der Sohn erklärte, die Fortführung der künstlichen Ernährung über die PEG-Sonde erfolgte durch den Hausarzt eigenmächtig und ohne seine Zustimmung. Weiterhin sei das Leiden seines dementen Vaters sinnlos ohne Aussicht auf Besserung des gesundheitlichen Zustands verlängert worden. Er selbst hätte dem Sterben seines Vaters unter palliativmedizinischer Betreuung durch Beendigung der Sondenernährung zugestimmt.

Arzt sieht in Behandlung keinen Fehler

Der Hausarzt selbst meinte, er habe keine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag verletzt. Vielmehr sei er dem Wunsch des Vaters, alt werden zu wollen, nachgekommen. Es gelte doch der Grundsatz „in dubio pro vita“, nachdem dem Schutz des Lebens Vorrang eingeräumt werden soll. Er behauptet, auch wenn er die Situation eingehend mit dem Betreuer besprochen hätte, wäre die künstliche Ernährung fortgeführt worden.

LG München: Klageabweisung trotz bestätigtem Behandlungsfehler

Das Landgericht bejahte einen Behandlungsfehler des Hausarztes, wies die Klage jedoch ab. In der Begründung ging es davon aus, dass es keine Aussicht auf Besserung des gesundheitlichen Zustands des Vaters gab und das Behandlungsziel auf die reine Lebenserhaltung bzw. -verlängerung beschränkt war. Der verklagte Hausarzt sei zwar nicht verpflichtet gewesen, die Beendigung der künstlichen Ernährung in eigener Verantwortung anzuordnen, er hat jedoch seine Pflicht aus § 1901b Abs. 1 BGB verletzt, wonach er dem Betreuer mitteilen muss, dass ein über die bloße Lebenserhaltung hinausgehendes Therapieziel nicht mehr erreicht werden kann. Der Kläger habe den hierfür entscheidenden Beweis nicht geführt, sodass das LG der Klage nicht stattgegeben hat.

Das Berufungsgericht stellt Behandlungsfehler fest

Das OLG München bejaht die grundsätzliche Frage, ob das Weiterleben eines Patienten unter schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen ersatzfähigen Schaden darstellen kann. Wenn das Leben eines Patienten unnötig verlängert wird und der Arzt den Betreuer nicht ausreichend aufgeklärt hat, hält es ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € für angemessen 
In seiner Begründung führt das OLG aus, dass der Beklagte zunächst eine umfassende Aufklärung schuldet, im Rahmen derer er zu prüfen hat, welche ärztliche Maßnahme indiziert ist. Die Frage der Fortsetzung oder Beendigung der Sondenernährung ist eingehend, unter Berücksichtigung des Patientenwillens, mit dem Betreuer zu erörtern. Dazu gehören Art, Umfang, Durchführung und Notwendigkeit der Maßnahme. Im Anschluss hat der Betreuer zu entscheiden, ob er in die ärztliche Maßnahme einwilligt oder ob er sie untersagt. Bei einer unklaren bzw. zweifelhaften Indikation für einen ärztlichen Eingriff ist regelmäßig eine besonders umfassende Aufklärung erforderlich. Schmerzensgeldansprüche sind zudem uneingeschränkt vererblich, so das OLG München.


Wie man im Fall einer Fortführung der PEG-Sondenernährung vorgeht, richtet sich im Detail nach der Leitlinie: „DGEM-Leitlinie Enterale Ernährung: Ethische und rechtliche Gesichtspunkte“.